§ 1 § 1
(1) Jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, sind - abgesehen von den Volksschulen nach § 3 - die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen (§ 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017).
(2) Jene Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist, sind – abgesehen von den Neuen Mittelschulen nach § 3 – die für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Neuen Mittelschulen (§ 12 lit. c iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).
(3) Jeder Schüler, der im Bereich der Gemeinden wohnt, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, und der vom gesetzlichen Vertreter zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wurde, ist berechtigt, den Unterricht an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erhalten.
(4) Die Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist (Abs. 1), und die Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist (Abs. 2), sind in der Anlage zu diesem Gesetz genannt.
§ 2 § 2
Für die Errichtung von Volksschulen und von Neuen Mittelschulen mit slowenischer Unterrichtssprache gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 18 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für die Bestimmung der Mindestschülerzahl Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft in Betracht kommen, die von ihren gesetzlichen Vertretern für den Unterricht an einer Volksschule oder Neuen Mittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache (§ 12 lit. a iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) angemeldet wurden.
§ 3 § 3
(1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, sind Volksschulen und Neue Mittelschulen durch Verordnung der Landesregierung - im Falle, daß § 57 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes zum Tragen kommt, nach Anhörung des Schulerhalters - dann als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen zu bestimmen, wenn im Bereich eines zumutbaren Schulweges ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. In der Verordnung der Landesregierung ist auch der Berechtigungssprengel für eine solche Schule festzulegen.
(2) Ein nachhaltiger Bedarf im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzusehen, wenn
a) an einer Volksschule eine Klasse (auch Schulstufen übergreifend) gebildet werden kann,
b) an einer Neuen Mittelschule im Sinne des § 2 eine Klasse auf jeder Schulstufe gebildet werden kann und
c) an Neuen Mittelschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf jeder Schulstufe eine Abteilung gebildet werden kann.
(3) Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
1. (entfällt)
2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
5. eine Abteilung an Neuen Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.
§ 4 § 4
(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, nach den bundesrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, hat Anspruch darauf, eine der in den §§ 1 bis 3 genannten Schulen zu besuchen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird. Für die Schulen im Sinne der §§ 1 bis 3 sind Berechtigungssprengel so zu gestalten, daß dieser Anspruch gewährleistet wird.
(2) Schüler mit Hauptwohnsitz im Schulsprengel von Volksschulen oder Neuen Mittelschulen, die nach den §§ 1 bis 3 als für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen bestimmt sind, haben ihren Anspruch nach Abs. 1 an diesen Schulen wahrzunehmen.
§ 5 § 5
(1) Zur Ermittlung des Bedarfes an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 hat der gesetzliche Vertreter eines Schülers, der im nächsten Schuljahr seinen im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/ 1955, festgelegten Rechtsanspruch wahrnehmen will und dessen Hauptwohnsitz außerhalb der im § 1 Abs.3 genannten Gemeinden liegt, dies spätestens bei der Schülereinschreibung beim Schulleiter jener Schule, die das Kind besuchen soll, zu melden.
(2) Eine Bedarfsmeldung nach Abs. 1 kann für den Eintritt in die Volksschule oder die Neue Mittelschule oder auch für ein späteres Schuljahr erfolgen. Sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule oder der Neuen Mittelschule und kann vorher nur zu dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt für das Ende des laufenden Schuljahres beim Schulleiter widerrufen werden.
(3) Der Schulleiter hat Meldungen nach Abs. 1 und Widerrufe nach Abs. 2 unverzüglich an die Bildungsdirektion für Kärnten weiterzumelden. Diese hat die jeweilige Anzahl von Anmeldungen der Landesregierung bekanntzugeben.
(4) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat die gesetzlichen Vertreter jener Schüler, für die eine Meldung gemäß Abs. 1 eingebracht wurde, darüber in Kenntnis zu setzen, in welchen Schulen sie berechtigt sind, ihre Schulpflicht zu erfüllen.
Anlage
Anl. 1
Volks- und Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde.
Entsprechend der im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr.111/IV/ 1959 kundgemachten Gesamtübersicht wurde zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an folgenden Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt:
Bezirk Hermagor:
Volksschulen:
Egg
Görtschach-Förolach
Mellweg
St. Paul i. G.
St. Stefan i. G.
Vorderberg
Bezirk Klagenfurt-Land:
Volksschulen:
Bärental
Feistritz i. R.
Ferlach
Glainach
Göltschach
Grafenstein
Gurnitz
St. Johann i. R.
Kappel a. d. Drau
Keutschach
Köttmannsdorf
Loibltal
Ludmannsdorf
St. Margareten i. R.
Maria Rain
Mieger
Radsberg
Schiefling am See
Suetschach
Wabelsdorf
Waidisch
Windisch-Bleiberg
Zell ob Ferlach
Zell-Winkl
Hauptschulen:
Viktring
Ferlach
Bezirk Villach-Land:
Volksschulen:
Arnoldstein
Damtschach
St. Egyden / Drau
Feistritz / Gail
Fürnitz
St. Georgen i. G.
Gödersdorf
Göriach i. G.
Gottestal
St.Jakobi.R.
Kerschdorf i. G.
Köstenberg ob Velden
Latschach ob Faaker See
Ledenitzen
St. Leonhard b. S.
Lind ob Velden
Mallestig
Maria Elend i. R.
Maria Gail
St. Niklas/Drau
Nötsch-Saak
Rosegg
Rosenbach
Thörl-Maglern
Velden am Wörther See
Hauptschulen:
Arnoldstein
Finkenstein
St. Jakob i. R.
Nötsch-Saak
Velden am Wörther See
Bezirk Völkermarkt:
Volksschulen:
Abtei
Bach
Bleiburg
Diex
Eberndorf
Ebriach
Edling i. J.
Eisenkappel
Gallizien
St. Georgen a. W.
Globasnitz
Grafenbach
Greutschach
Griffen
Haimburg
Heiligengrab
St. Kanzian
Klein St. Veit
Kömmelgupf
Kühnsdorf
Leppen
Lippitzbach
St. Margarethen ob Bl. St. Margarethen ob T.
St. Michael ob Bl. St. Michael a. d. Gurk
Mittertrixen
Möchling
Neuhaus
Oberloibach
St. Peter a. W.
St. Philippen o. S.
St. Primus i. J.
Remschenig
Rinkenberg
Ruden
Sittersdorf
Schwabegg
Tainach
Untermitterdorf
Bad Vellach
Knabenvolksschule Völkermarkt
Mädchenvolksschule Völkermarkt
Hauptschulen:
Völkermarkt (Knabenhauptschule)
Völkermarkt (Mädchenhauptschule)
Bleiburg
Eisenkappel
Markt Griffen
Artikel XI (LGBl 10/2019)
Inkrafttreten
Anl. 1
(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, treten Art. III bis IX am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Art. IX Z 1 bis 12 und Art. X treten mit 1. September 2018 in Kraft.