LandesrechtKärntenLandesesetzeMinderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

In Kraft seit 19. August 1959
Up-to-date

§ 1 § 1

(1) Jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, sind - abgesehen von den Volksschulen nach § 3 - die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen (§ 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017).

(2) Jene Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist, sind – abgesehen von den Neuen Mittelschulen nach § 3 – die für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Neuen Mittelschulen (§ 12 lit. c iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).

(3) Jeder Schüler, der im Bereich der Gemeinden wohnt, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, und der vom gesetzlichen Vertreter zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wurde, ist berechtigt, den Unterricht an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erhalten.

(4) Die Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist (Abs. 1), und die Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist (Abs. 2), sind in der Anlage zu diesem Gesetz genannt.

§ 2 § 2

Für die Errichtung von Volksschulen und von Neuen Mittelschulen mit slowenischer Unterrichtssprache gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 18 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für die Bestimmung der Mindestschülerzahl Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft in Betracht kommen, die von ihren gesetzlichen Vertretern für den Unterricht an einer Volksschule oder Neuen Mittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache (§ 12 lit. a iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) angemeldet wurden.

§ 3 § 3

(1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, sind Volksschulen und Neue Mittelschulen durch Verordnung der Landesregierung - im Falle, daß § 57 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes zum Tragen kommt, nach Anhörung des Schulerhalters - dann als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen zu bestimmen, wenn im Bereich eines zumutbaren Schulweges ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. In der Verordnung der Landesregierung ist auch der Berechtigungssprengel für eine solche Schule festzulegen.

(2) Ein nachhaltiger Bedarf im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzusehen, wenn

a) an einer Volksschule eine Klasse (auch Schulstufen übergreifend) gebildet werden kann,

b) an einer Neuen Mittelschule im Sinne des § 2 eine Klasse auf jeder Schulstufe gebildet werden kann und

c) an Neuen Mittelschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf jeder Schulstufe eine Abteilung gebildet werden kann.

(3) Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:

1. (entfällt)

2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,

3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,

4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,

5. eine Abteilung an Neuen Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.

§ 4 § 4

(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, nach den bundesrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, hat Anspruch darauf, eine der in den §§ 1 bis 3 genannten Schulen zu besuchen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird. Für die Schulen im Sinne der §§ 1 bis 3 sind Berechtigungssprengel so zu gestalten, daß dieser Anspruch gewährleistet wird.

(2) Schüler mit Hauptwohnsitz im Schulsprengel von Volksschulen oder Neuen Mittelschulen, die nach den §§ 1 bis 3 als für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen bestimmt sind, haben ihren Anspruch nach Abs. 1 an diesen Schulen wahrzunehmen.

§ 5 § 5

(1) Zur Ermittlung des Bedarfes an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 hat der gesetzliche Vertreter eines Schülers, der im nächsten Schuljahr seinen im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/ 1955, festgelegten Rechtsanspruch wahrnehmen will und dessen Hauptwohnsitz außerhalb der im § 1 Abs.3 genannten Gemeinden liegt, dies spätestens bei der Schülereinschreibung beim Schulleiter jener Schule, die das Kind besuchen soll, zu melden.

(2) Eine Bedarfsmeldung nach Abs. 1 kann für den Eintritt in die Volksschule oder die Neue Mittelschule oder auch für ein späteres Schuljahr erfolgen. Sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule oder der Neuen Mittelschule und kann vorher nur zu dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt für das Ende des laufenden Schuljahres beim Schulleiter widerrufen werden.

(3) Der Schulleiter hat Meldungen nach Abs. 1 und Widerrufe nach Abs. 2 unverzüglich an die Bildungsdirektion für Kärnten weiterzumelden. Diese hat die jeweilige Anzahl von Anmeldungen der Landesregierung bekanntzugeben.

(4) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat die gesetzlichen Vertreter jener Schüler, für die eine Meldung gemäß Abs. 1 eingebracht wurde, darüber in Kenntnis zu setzen, in welchen Schulen sie berechtigt sind, ihre Schulpflicht zu erfüllen.

Anlage

Anl. 1

Volks- und Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde.

Entsprechend der im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr.111/IV/ 1959 kundgemachten Gesamtübersicht wurde zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an folgenden Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt:

Bezirk Hermagor:

Volksschulen:

Egg

Görtschach-Förolach

Mellweg

St. Paul i. G.

St. Stefan i. G.

Vorderberg

Bezirk Klagenfurt-Land:

Volksschulen:

Bärental

Feistritz i. R.

Ferlach

Glainach

Göltschach

Grafenstein

Gurnitz

St. Johann i. R.

Kappel a. d. Drau

Keutschach

Köttmannsdorf

Loibltal

Ludmannsdorf

St. Margareten i. R.

Maria Rain

Mieger

Radsberg

Schiefling am See

Suetschach

Wabelsdorf

Waidisch

Windisch-Bleiberg

Zell ob Ferlach

Zell-Winkl

Hauptschulen:

Viktring

Ferlach

Bezirk Villach-Land:

Volksschulen:

Arnoldstein

Damtschach

St. Egyden / Drau

Feistritz / Gail

Fürnitz

St. Georgen i. G.

Gödersdorf

Göriach i. G.

Gottestal

St.Jakobi.R.

Kerschdorf i. G.

Köstenberg ob Velden

Latschach ob Faaker See

Ledenitzen

St. Leonhard b. S.

Lind ob Velden

Mallestig

Maria Elend i. R.

Maria Gail

St. Niklas/Drau

Nötsch-Saak

Rosegg

Rosenbach

Thörl-Maglern

Velden am Wörther See

Hauptschulen:

Arnoldstein

Finkenstein

St. Jakob i. R.

Nötsch-Saak

Velden am Wörther See

Bezirk Völkermarkt:

Volksschulen:

Abtei

Bach

Bleiburg

Diex

Eberndorf

Ebriach

Edling i. J.

Eisenkappel

Gallizien

St. Georgen a. W.

Globasnitz

Grafenbach

Greutschach

Griffen

Haimburg

Heiligengrab

St. Kanzian

Klein St. Veit

Kömmelgupf

Kühnsdorf

Leppen

Lippitzbach

St. Margarethen ob Bl. St. Margarethen ob T.

St. Michael ob Bl. St. Michael a. d. Gurk

Mittertrixen

Möchling

Neuhaus

Oberloibach

St. Peter a. W.

St. Philippen o. S.

St. Primus i. J.

Remschenig

Rinkenberg

Ruden

Sittersdorf

Schwabegg

Tainach

Untermitterdorf

Bad Vellach

Knabenvolksschule Völkermarkt

Mädchenvolksschule Völkermarkt

Hauptschulen:

Völkermarkt (Knabenhauptschule)

Völkermarkt (Mädchenhauptschule)

Bleiburg

Eisenkappel

Markt Griffen

Artikel XI (LGBl 10/2019)

Inkrafttreten

Anl. 1

(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, treten Art. III bis IX am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Art. IX Z 1 bis 12 und Art. X treten mit 1. September 2018 in Kraft.