(1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, sind Volksschulen und Neue Mittelschulen durch Verordnung der Landesregierung - im Falle, daß § 57 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes zum Tragen kommt, nach Anhörung des Schulerhalters - dann als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen zu bestimmen, wenn im Bereich eines zumutbaren Schulweges ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. In der Verordnung der Landesregierung ist auch der Berechtigungssprengel für eine solche Schule festzulegen.
(2) Ein nachhaltiger Bedarf im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzusehen, wenn
a) an einer Volksschule eine Klasse (auch Schulstufen übergreifend) gebildet werden kann,
b) an einer Neuen Mittelschule im Sinne des § 2 eine Klasse auf jeder Schulstufe gebildet werden kann und
c) an Neuen Mittelschulen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf jeder Schulstufe eine Abteilung gebildet werden kann.
(3) Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf:
1. (entfällt)
2. eine Vorschulklasse ab sieben Anmeldungen,
3. eine Klasse auf der 1. bis 4. Schulstufe ab sieben Anmeldungen,
4. eine Klasse ab der 5. Schulstufe ab neun Anmeldungen,
5. eine Abteilung an Neuen Mittelschulen ab fünf Anmeldungen.
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