(1) Zur Ermittlung des Bedarfes an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 hat der gesetzliche Vertreter eines Schülers, der im nächsten Schuljahr seinen im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/ 1955, festgelegten Rechtsanspruch wahrnehmen will und dessen Hauptwohnsitz außerhalb der im § 1 Abs.3 genannten Gemeinden liegt, dies spätestens bei der Schülereinschreibung beim Schulleiter jener Schule, die das Kind besuchen soll, zu melden.
(2) Eine Bedarfsmeldung nach Abs. 1 kann für den Eintritt in die Volksschule oder die Neue Mittelschule oder auch für ein späteres Schuljahr erfolgen. Sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule oder der Neuen Mittelschule und kann vorher nur zu dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt für das Ende des laufenden Schuljahres beim Schulleiter widerrufen werden.
(3) Der Schulleiter hat Meldungen nach Abs. 1 und Widerrufe nach Abs. 2 unverzüglich an die Bildungsdirektion für Kärnten weiterzumelden. Diese hat die jeweilige Anzahl von Anmeldungen der Landesregierung bekanntzugeben.
(4) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat die gesetzlichen Vertreter jener Schüler, für die eine Meldung gemäß Abs. 1 eingebracht wurde, darüber in Kenntnis zu setzen, in welchen Schulen sie berechtigt sind, ihre Schulpflicht zu erfüllen.
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