(1) Jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, sind - abgesehen von den Volksschulen nach § 3 - die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen (§ 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017).
(2) Jene Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist, sind – abgesehen von den Neuen Mittelschulen nach § 3 – die für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Neuen Mittelschulen (§ 12 lit. c iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).
(3) Jeder Schüler, der im Bereich der Gemeinden wohnt, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, und der vom gesetzlichen Vertreter zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wurde, ist berechtigt, den Unterricht an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erhalten.
(4) Die Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist (Abs. 1), und die Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist (Abs. 2), sind in der Anlage zu diesem Gesetz genannt.
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