(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, nach den bundesrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, hat Anspruch darauf, eine der in den §§ 1 bis 3 genannten Schulen zu besuchen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird. Für die Schulen im Sinne der §§ 1 bis 3 sind Berechtigungssprengel so zu gestalten, daß dieser Anspruch gewährleistet wird.
(2) Schüler mit Hauptwohnsitz im Schulsprengel von Volksschulen oder Neuen Mittelschulen, die nach den §§ 1 bis 3 als für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen bestimmt sind, haben ihren Anspruch nach Abs. 1 an diesen Schulen wahrzunehmen.
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