Für die Errichtung von Volksschulen und von Neuen Mittelschulen mit slowenischer Unterrichtssprache gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 18 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für die Bestimmung der Mindestschülerzahl Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft in Betracht kommen, die von ihren gesetzlichen Vertretern für den Unterricht an einer Volksschule oder Neuen Mittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache (§ 12 lit. a iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) angemeldet wurden.
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