§ 121 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
In Kraft seit 25. Mai 2017
Up-to-date
Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79 sowie
2. das Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982,
anzuwenden.
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