(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61 oder 62 verfügen, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Dienstbehörde hat die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 61, 62 oder 64a zu verfügen, wenn der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nimmt.
(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 61 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 61 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 161 Herabsetzung der Lehrverpflichtung
…darf vom zuletzt antragsgemäß gewährten Ausmaß um nicht mehr als 2,5 Werteinheiten abweichen. (3) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet unbeschadet des § 64 mit Ablauf des Schuljahres, in dem oder mit dessen Beginn die im § 61 Abs. 3 oder im § 62 Abs. …
§ 61 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeitaus beliebigem Anlaß
…Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 64 Abs. 1 dauernd wirksam. (4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden: 1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen…