(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung der Planstellen die zulässige Anzahl der Landesbediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Planstellen nach Bereichen der Personalverwaltung und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen zu gliedern.
(2) Im Stellenplan dürfen Planstellen für Landesbedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind.
(3) Dienstbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, die Landesregierung.
Rückverweise
LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 169 Dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtliche Angelegenheiten
…und -beamten bei der Bildungsdirektion für Burgenland bleiben in dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten die Befugnisse und Zuständigkeiten der Landesregierung als Dienstbehörde nach § 2 LBDG 1997 und des Amtes der Landesregierung als Disziplinarbehörde nach § 115 LBDG 1997 unberührt.…
§ 180 Aufhebung von Rechtsvorschriften
…1) (Verfassungsbestimmung) § 4 Abs. 5 und § 10 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes 1985, LGBl. Nr. 48, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgehoben. (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesbeamtengesetz …
§ 121 Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
…Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a, §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3, §§ …
§ 95 Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes odereines pflegebedürftigen Angehörigen
…§ 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, und ihre oder seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer in § 96a Abs. 1 genannten Person mit Anspruch auf…