LBDG 1997
Gliederung
(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des Beamten definitiv, wenn er neben den Ernennungserfordernissen
1. die für seine Verwendung vorgesehenen Definitivstellungserfordernisse erfüllt und
2. eine Dienstzeit von vier Jahren im provisorischen Dienstverhältnis vollendet hat.
Der Eintritt der Definitivstellung ist mit Bescheid festzustellen.
(2) In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können Zeiten
1.eines Dienstverhältnisses nach § 10 Abs. 2 Z 1 oder 2 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, oder
2.einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums nach § 10 Abs. 3 LBBG 2001
ganz oder zum Teil, im Fall der Z 2 bis zum Höchstausmaß von zwei Jahren, eingerechnet werden, soweit sie zur Gänze als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter angerechnet worden sind. Diese Einrechnung wird auch für die in
angeführte Frist von vier Jahren wirksam.
(3) Bei dem Beamten, der zu Beginn seines Dienstverhältnisses unmittelbar
1. auf eine höhere als die für ihn in Betracht kommende niedrigste Planstelle ernannt wurde oder
2. in eine höhere als die auf Grund des Vorrückungsstichtages in Betracht kommende Gehaltsstufe eingereiht wurde,
kann die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses verkürzt werden.
(4) Bei der Einrechnung gemäß Abs. 2 und der Verkürzung gemäß Abs. 3 ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die vorgesehene Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen.
(5) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monate nach dessen rechtskräftigem Abschluß nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Fall eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, daß die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn
1. die Schuld des Beamten gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und
3. keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.
§ 121 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 121 § 121
…Zustellgesetzes Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67…
§ 98c § 98c
…die gebührenden Bezüge weder gekündigt, entlassen oder auf andere Weise benachteiligt werden. Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung dieses Benachteiligungsverbotes gelten die §§ 10, 12, 13, 15 bis 17 , hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 19 und hinsichtlich der Beweislastumkehr § 19a des Burgenländischen Landes…
§ 98b 7a. Abschnitt
Schutz von Eltern und pflegenden Angehörigen § 98b Rechtsfolgen der Verletzung des Diskriminierungsverbotes (1) Hinsichtlich 1. der Rechtsfolgen einer Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 98a und 2. der Bemessung des Schadenersatzes gelten die §§ 11 bis 13, 15 bis 17 und § 18b des …
Gemeindebedienstetengesetz 1971
§ 11 § 11
…dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997 , LGBl. Nr. 17/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 und des § 12. (2) Die Gemeindebeamtinnen und -beamten…
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