§ 76 7. Abschnitt
In Kraft seit 01. Januar 1998
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Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.
§ 76 LBDG 1997 · LBDG 1997 · Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997
§ 76 7. Abschnitt
…Rechte des Beamten § 76 Bezüge Der Beamte hat nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Vorschriften Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge.…
§ 121 § 121
Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes Soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren 1. das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 39 Abs. 2a , §§ 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 58a, 62 Abs. 3 , §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3 , § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 …
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