Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Anteil der Gemeinden
(1) Die Gemeinden haben ein Drittel der nachstehend angeführten Kosten des Verkehrsverbundes Kärnten - im folgenden kurz Verkehrsverbund genannt - zu tragen:
a) Einnahmenausfälle, die den Verkehrsunternehmen durch die Durch- und Abtarifierung erwachsen;
b) Abgeltungen der infrastrukturellen und betrieblichen Maßnahmen von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
c) Aufwand für das Marketing und das Verbundmanagement.
(2) Den Gemeinden wird im Verkehrsverbund ein Mitsprache- und ein paritätisches Mitentscheidungsrecht in jenen Angelegenheiten eingeräumt, deren Kosten sie nach Abs. 1 mittragen. Die Vertretung der Gemeinden im Verkehrsverbund nimmt ein vom Kärntner Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, gemeinsam nominiertes Mitglied des Lenkungsausschusses des Verkehrsverbundes wahr. Dessen Vertretung obliegt einem in gleicher Weise nominierten Stellvertreter.
(3) Treten Gemeinden als Besteller von Leistungen des Verkehrsverbundes auf, die im Interesse dieser Gemeinden liegen, haben sie die Kosten dafür zu übernehmen. Das Land kann Zuschüsse zu diesen Leistungen gewähren, soweit diese von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind.
§ 2 § 2
§ 2 Aufteilung unter den Gemeinden
Der von den Gemeinden zu leistende Anteil gemäß § 1 Abs. 1 wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel umgelegt, der zu je einem Drittel
a) die Finanzkraft der Gemeinden,
b) das Verkehrsaufkommen in der jeweiligen Gemeinde und
c) die Verkehrsgüte des öffentlicher Verkehrs in der betreffenden Gemeinde berücksichtigt.
§ 3 § 3
§ 3 Gemeindebeiträge auf Grund der Finanzkraft
Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund ihrer Finanzkraft hat dem Verhältnis des nach § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024 ermittelten Ergebnisses für die jeweilige Gemeinde zur Summe der in gleicher Weise ermittelten Finanzkraft aller Kärntner Gemeinden zu entsprechen.
§ 4 § 4
§ 4 Gemeindebeiträge auf Grund des Verkehrsaufkommens
Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund des Verkehrsaufkommens hat dem Verhältnis der Einpendler in die jeweilige Gemeinde zur Summe der Einpendler in alle Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die Ermittlung der Einpendler hat auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Registerzählungsgesetz) oder einer allfälligen Zwischenzählung gemäß § 1 Abs. 2 Registerzählungsgesetz zu erfolgen.
§ 5 § 5
§ 5 Gemeindebeiträge auf Grund der Verkehrsgüte des öffentlichen Verkehrs
(1) Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund der Verkehrsgüte des öffentlichen Verkehrs hat dem Verhältnis der gewichteten Haltestellenabfahrten in der jeweiligen Gemeinde zur Summe der gewichteten Haltestellenabfahrten in allen Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die der Ermittlung zugrundezulegende Zahl der Haltestellenabfahrten ist aus den Fahrplänen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen zu entnehmen.
(2) Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten im Sinne des Abs. 1 erfolgt mit folgenden Faktoren:
a) Haltestellenabfahrten für Eurocity- und Intercityzüge Faktor 10
b) Haltestellenabfahrten sonstiger
Züge auf Haupt- und wichtigen Nebenbahnen
Faktor 5
c) Haltestellenabfahrten von Zügen auf untergeordneten Nebenbahnen
Faktor 1
d) Haltestellenabfahrten für Busse
Faktor 1
e) Haltestellenabfahrten innerstädtischer Verkehrslinien Faktor 1
§ 6 § 6
§ 6 Fälligkeit
Die von den Gemeinden auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zu leistenden Beiträge zum Verkehrsverbund werden in 12 monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten. Gleiches gilt für die nach § 1 Abs. 3 von einzelnen Gemeinden zu übernehmenden Kosten.
§ 6a § 6a Verweisungen
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, verstehen sich diese Verweisungen als solche auf die Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung:
1. Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2024;
2. Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 125/2009.
§ 7 § 7
§ 7 Übergangsbestimmungen
Der Beitrag der Gemeinden nach § 1 Abs. 1 beträgt für das Jahr 1997 20 Prozent und für das Jahr 1998 25 Prozent.
Artikel XIII
(LGBl Nr 74/2019) Inkrafttretensbestimmungen
Anl. 1
(1) Dieses Gesetz tritt – soweit im Abs. 2 nichts Abweichendes bestimmt wird – am 1. Jänner 2020 in Kraft und es ist für nach diesem Zeitpunkt entstehende neu zu leistende Kostenanteile anzuwenden.
(2) Art. I Z 2 (betreffend § 47 Abs. 2b K-ChG), Art. II Z 1 (§ 48 Abs. 2 lit. b erster Satz K-GBG), Art. V Z 2 (§ 65 Abs. 4 K-KJHG), Art. VII Z 2 (§ 62 Abs. 3 K-MSG) und Art. XI Z 2 (§ 3 des Gesetzes über den Kostenbeitrag der Gemeinden zum Verkehrsverbund Kärnten) treten am 1. Jänner 2017 in Kraft.
(3) Art. VI Z 4 bis 9, soweit sie sich auf § 68 Abs. 1c K-KAO beziehen, treten am 1. Juli 2019 in Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass für eine Krankenanstalt im Sinne des § 68 Abs. 1c erster Satz K-KAO der Gemeindeanteil nach Maßgabe von § 68 Abs. 4 K-KAO bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 in drei monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einzubehalten ist.