§ 3 § 3
In Kraft seit 21. Dezember 2024
Up-to-date
Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund ihrer Finanzkraft hat dem Verhältnis des nach § 27 Abs. 3 Z 3 lit. b Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024 ermittelten Ergebnisses für die jeweilige Gemeinde zur Summe der in gleicher Weise ermittelten Finanzkraft aller Kärntner Gemeinden zu entsprechen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden