(1) Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund der Verkehrsgüte des öffentlichen Verkehrs hat dem Verhältnis der gewichteten Haltestellenabfahrten in der jeweiligen Gemeinde zur Summe der gewichteten Haltestellenabfahrten in allen Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die der Ermittlung zugrundezulegende Zahl der Haltestellenabfahrten ist aus den Fahrplänen der am Verkehrsverbund beteiligten Verkehrsunternehmen zu entnehmen.
(2) Die Gewichtung der Haltestellenabfahrten im Sinne des Abs. 1 erfolgt mit folgenden Faktoren:
a) Haltestellenabfahrten für Eurocity- und Intercityzüge Faktor 10
b) Haltestellenabfahrten sonstiger
Züge auf Haupt- und wichtigen Nebenbahnen
Faktor 5
c) Haltestellenabfahrten von Zügen auf untergeordneten Nebenbahnen
Faktor 1
d) Haltestellenabfahrten für Busse
Faktor 1
e) Haltestellenabfahrten innerstädtischer Verkehrslinien Faktor 1
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