(1) Die Gemeinden haben ein Drittel der nachstehend angeführten Kosten des Verkehrsverbundes Kärnten - im folgenden kurz Verkehrsverbund genannt - zu tragen:
a) Einnahmenausfälle, die den Verkehrsunternehmen durch die Durch- und Abtarifierung erwachsen;
b) Abgeltungen der infrastrukturellen und betrieblichen Maßnahmen von regionaler oder überregionaler Bedeutung;
c) Aufwand für das Marketing und das Verbundmanagement.
(2) Den Gemeinden wird im Verkehrsverbund ein Mitsprache- und ein paritätisches Mitentscheidungsrecht in jenen Angelegenheiten eingeräumt, deren Kosten sie nach Abs. 1 mittragen. Die Vertretung der Gemeinden im Verkehrsverbund nimmt ein vom Kärntner Gemeindebund und vom Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Kärnten, gemeinsam nominiertes Mitglied des Lenkungsausschusses des Verkehrsverbundes wahr. Dessen Vertretung obliegt einem in gleicher Weise nominierten Stellvertreter.
(3) Treten Gemeinden als Besteller von Leistungen des Verkehrsverbundes auf, die im Interesse dieser Gemeinden liegen, haben sie die Kosten dafür zu übernehmen. Das Land kann Zuschüsse zu diesen Leistungen gewähren, soweit diese von regionaler oder überregionaler Bedeutung sind.
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