§ 6 § 6
In Kraft seit 20. März 1997
Up-to-date
Die von den Gemeinden auf Grund der Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zu leistenden Beiträge zum Verkehrsverbund werden in 12 monatlichen Teilbeträgen von den Ertragsanteilen der Gemeinden einbehalten. Gleiches gilt für die nach § 1 Abs. 3 von einzelnen Gemeinden zu übernehmenden Kosten.
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