§ 4 § 4
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
Der Beitrag der einzelnen Gemeinden auf Grund des Verkehrsaufkommens hat dem Verhältnis der Einpendler in die jeweilige Gemeinde zur Summe der Einpendler in alle Kärntner Gemeinden zu entsprechen. Die Ermittlung der Einpendler hat auf Grund des Ergebnisses der jeweils letzten Volkszählung (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Registerzählungsgesetz) oder einer allfälligen Zwischenzählung gemäß § 1 Abs. 2 Registerzählungsgesetz zu erfolgen.
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