§ 2 § 2
In Kraft seit 20. März 1997
Up-to-date
Der von den Gemeinden zu leistende Anteil gemäß § 1 Abs. 1 wird auf die einzelnen Gemeinden nach einem Schlüssel umgelegt, der zu je einem Drittel
a) die Finanzkraft der Gemeinden,
b) das Verkehrsaufkommen in der jeweiligen Gemeinde und
c) die Verkehrsgüte des öffentlicher Verkehrs in der betreffenden Gemeinde berücksichtigt.
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