Vorwort
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Rechtliche Stellung der Stadt
(1) Die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ist eine Stadt mit eigenem Statut.
(2) Die Stadt ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Das Gebiet der Stadt ist zugleich Gemeindeverwaltungssprengel und politischer Bezirk. Die Stadt hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
(4) Die Stadt ist ein selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundesgesetze und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
§ 2 § 2
§ 2 Stadtgebiet
(1) Das Gebiet der Stadt umfaßt die Katastralgemeinden Ehrenthal, Gurlitsch I, Klagenfurt, Marolla, St. Martin, St. Peter-Ebenthal, St. Ruprecht, Waidmannsdorf, Waltendorf und Welzenegg sowie die im § 22 Abs. 3 bis 6 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete; weiters die im § 22 Abs. 2 des Gemeindestruktur-Verbesserungsgesetzes angeführten Gebiete. Auf Änderungen der Grenzen des Stadtgebietes ist § 8 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Gemeinderat hat die Verkehrsflächen und die geschlossenen Siedlungen zu benennen. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.
(3) Der Gemeinderat kann das Stadtgebiet zu Verwaltungszwecken in Stadtbezirke einteilen. Abs. 2 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 3 § 3
(entfällt)
§ 4 § 4
(entfällt)
§ 5 § 5
(entfällt)
§ 6 § 6
§ 6 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger
Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Stadtgebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.
§ 7 § 7
§ 7 Stadtwappen und Stadtsiegel
(1) Das Stadtwappen zeigt in Rot über grünem Schildfuß einen dreizinnigen, gequaderten, silbernen Stadtturm mit rundbogigem Tor, vor dem in halber Höhe ein grüner Lindwurm querüber nach rechts schwebt.
(2) Das Stadtsiegel enthält das Stadtwappen mit der Umschrift “Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee”; es ist einfärbig.
(3) Das Recht zur Führung des Stadtwappens haben die Verwaltungsstellen der Stadt und diejenigen, denen es verliehen worden ist.
§ 8 § 8
§ 8 Stadtfarben, Stadtfahne
(1) Die Stadtfarben sind rotweißgrün.
(2) Die Stadtfahne zeigt die Stadtfarben.
§ 9 § 9
§ 9 Sprachliche Gleichbehandlung
Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.
§ 9a § 9a
§ 9a Verweisungen
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
1. E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;
2. Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. 330/1983 zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021;
3. Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.
(3) Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 84 Abs. 1 und 2 ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.
2. Abschnitt
Wirkungsbereich der Stadt
§ 10 § 10
§ 10 Allgemeines
Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
§ 11 § 11
§ 11 Eigener Wirkungsbereich
(1) Der eigene Wirkungsbereich der Stadt umfaßt neben den Angelegenheiten des § 1 Abs. 4 alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Landeshauptstadt als Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
(2) Der Stadt sind zur Vollziehung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet:
1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;
2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;
3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;
4. örtliche Sicherheitspolizei (Art. 15 Abs. 2 B-VG);
5. örtliche Veranstaltungspolizei;
6. Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt, örtliche Straßenpolizei;
7. Flurschutzpolizei;
8. örtliche Marktpolizei;
9. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens;
10. Sittlichkeitspolizei;
11. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei;
12. örtliche Raumplanung;
13. außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;
14. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.
(3) Jedenfalls fallen jene Angelegenheiten in den eigenen Wirkungsbereich, die durch ein Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden bezeichnet werden.
(4) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen.
(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung darf sich nicht auf das Recht zur Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen erstrecken.
(6) Für einen Antrag im Sinne des Abs. 5 ist auch hinsichtlich der Bundesvollziehung der Gemeinderat zuständig.
(7) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallen diejenigen Aufgaben nach diesem Gesetz, die ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches bezeichnet sind, sowie die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde (§ 16) in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches.
§ 12 § 12
§ 12 Übertragener Wirkungsbereich
Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch jene Angelegenheiten, die von der Stadt auf dem Gebiet der Bezirksverwaltung zu besorgen sind.
3. Abschnitt
Verordnungen der Stadt
§ 13 § 13
§ 13 Ortspolizeiliche Verordnungen
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.
(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.
§ 14 § 14
§ 14 Ausschreibung von Abgaben
(1) Die Stadt kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.
(2) Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.
§ 15 § 15
§ 15 Durchführungsverordnungen
(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.
(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.
(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an Verwaltungsstellen der Stadt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.
(4) Die Stadt hat Sammlungen der geltenden Verordnungen, und zwar getrennt nach den im eigenen Wirkungsbereich (§ 11) und nach den im übertragenen Wirkungsbereich (§ 12) erlassenen Verordnungen, anzulegen. Die Sammlungen sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Diese Sammlungen sind von der Stadt auch im Internet bereitzustellen.
§ 16 § 16
§ 16 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen
(1) Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Stadt, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt (§ 82a) unter der Internetadresse der Stadt kundzumachen.
(2) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.
(3) Verordnungen der Stadt im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.
(4) Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Stadtgebiet.
(5) Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.
(6) Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt nicht zulässt, sind im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Kundmachung ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Magistrat gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.
(7) Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.
(8) Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Stadt neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.
4. Abschnitt
Ehrungen durch die Stadt
§ 17 § 17
§ 17 Ehrenbürger und sonstige Ehrungen
(1) Personen, die sich um die Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee, das Land Kärnten oder den Bund besonders verdient gemacht haben, können vom Gemeinderat durch Ehrungen ausgezeichnet werden. Sie können insbesondere zu Ehrenbürgern der Stadt ernannt werden.
(2) Der Gemeinderat kann die Ehrung widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist.
(3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Geehrte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
§ 18 § 18
§ 18 Verleihung des Rechtes zur Führung des Stadtwappens
(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragenen Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Stadtwappen zu führen, wenn dies im Interesse der Stadt liegt.
(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Berechtigte seines Rechtes für unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Berechtigte gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.
(3) Wer das Stadtwappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
5. Abschnitt
Wahl und Konstituierung von Organen der Stadt
§ 19 § 19
§ 19 Zusammensetzung und Wahl des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat besteht aus 45 Mitgliedern.
(2) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(3) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.
(4) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:
1. allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;
2. gesonderte Gemeinderatswahlen
a) wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;
b) nach Auflösung des Gemeinderates.
(5) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.
(6) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.
§ 20 § 20
§ 20 Amtsperiode des Gemeinderates
(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3.
(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(2a) Im Fall des § 99 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.
(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.
(4) (entfällt)
(5) (entfällt)
§ 21 § 21
§ 21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates
(1) Der neugewählte Gemeinderat ist binnen vier Wochen nach der Wahl vom bisherigen Bürgermeister einzuberufen. Die Einberufung hat so zu erfolgen, daß der neugewählte Gemeinderat innerhalb von sechs Wochen nach der Wahl zu seiner ersten Sitzung zusammentreten kann. Von der Einberufung ist bis zu einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Landeswahlbehörde abzusehen, wenn ein Einspruch gegen die Wahl bei der Gemeindewahlbehörde eingebracht worden ist. Von der Einberufung ist auch abzusehen, wenn die Wahl des Gemeinderates für nichtig erklärt wird.
(2) Im neugewählten Gemeinderat hat der nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 neugewählte Bürgermeister (§ 22 Abs. 1) - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen. Ist der neugewählte Bürgermeister verhindert oder erfolgt eine Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat, so hat bis zur Angelobung des neugewählten Bürgermeisters das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates - auch vor seiner Angelobung - den Vorsitz zu führen.
(3) Die Mitglieder des neugewählten Gemeinderates haben vor dem Gemeinderat durch die Worte “Ich gelobe” folgendes Gelöbnis abzulegen: “Ich gelobe, der Verfassung, der Republik Österreich und dem Land Kärnten Treue zu halten, die Gesetze zu beachten, für die Selbstverwaltung einzutreten, meine Amtspflicht unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheit zu wahren und das Wohl der Landeshauptstadt nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.”
(3a) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates (Abs. 3) hat die Angelobung des neugewählten Bürgermeisters zu erfolgen. Wird der Bürgermeister durch den Gemeinderat gewählt, hat nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeinderates die Wahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
(4) Später eintretende Mitglieder des Gemeinderates haben das Gelöbnis bei der ersten Sitzung des Gemeinderates, an der sie teilnehmen, zu leisten.
(5) Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder Zusätzen gilt als verweigert. Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
(6) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates darf vor der Ablegung des Gelöbnisses abgesehen von einer Vorsitzführung nach Abs. 2 keine sonstigen Handlungen als Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeinderates setzen.
(7) Die auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei von der Gemeindewahlbehörde als gewählt erklärten Mitglieder des Gemeinderates bilden eine Gemeinderatspartei (Fraktion) im Sinne dieses Gesetzes. Eine Gemeinderatspartei kann auch aus einem Mitglied des Gemeinderates bestehen. Die Zugehörigkeit zu einer Gemeinderatspartei leitet sich von der Kandidatur auf demselben Wahlvorschlag ab und ist von späteren Willenserklärungen unabhängig.
§ 22 § 22
§ 22 Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.
(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23 durchzuführen.
(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.
(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23 durchzuführen.
(4) Im Fall der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.
§ 23 § 23
§ 23 Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat
(1) Im Fall des § 22 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen durchzuführen.
(1a) Im Fall des § 22 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 22 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.
(2) Der Vorsitzende hat zur Prüfung des Wahlergebnisses zwei Mitglieder des Gemeinderates als Wahlzeugen zu bestellen.
(3) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Wählbar ist, wer einer Gemeinderatspartei angehört, der nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt und von dieser Gemeinderatspartei vorgeschlagen wird. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(4) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(5) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und gelten nicht als abgegebene Stimmen.
§ 24 § 24
§ 24 Angelobung des Bürgermeisters, Amtsperiode des Stadtsenates
(1) Der neugewählte Bürgermeister hat vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das Gelöbnis auf die Bundesverfassung und die Kärntner Landesverfassung abzulegen.
(2) Mit der Angelobung des Bürgermeisters (Abs. 1) bzw. der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates (§ 25 Abs. 6) beginnt das Amt. Die Amtsperiode des neugewählten Stadtsenates beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.
(3) Die Amtsperiode des Stadtsenates endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).
§ 25 § 25
§ 25 Zusammensetzung des Stadtsenates, Wahl der Vizebürgermeister und der Stadträte
(1) Der Stadtsenat besteht aus dem Bürgermeister, dem Ersten und dem Zweiten Vizebürgermeister und vier Stadträten. Gehört ein von den Gemeindebürgern gewählter Bürgermeister keiner Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so erhöht sich die Zahl der Stadträte um 1.
(2) Der Bürgermeister hat nach der Übernahme des Vorsitzes die nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) auf die Gemeinderatsparteien entfallende Anzahl der Mitglieder des Stadtsenates festzustellen. Gehört der Bürgermeister einer Gemeinderatspartei an, der Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat zukommt, so ist er auf das letzte seiner Gemeinderatspartei zufallende Mandat anzurechnen. Hierauf sind aus der Mitte des Gemeinderates die Vizebürgermeister und die Stadträte zu wählen. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jedes Mitglied des Stadtsenates ausschließlich des Bürgermeisters ein Ersatzmitglied zu wählen. Als Vizebürgermeister, Stadtrat und deren Ersatzmitglieder sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.
(3) Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen, die beim Vorsitzenden schriftlich einzubringen sind. Die Wahlvorschläge einer Gemeinderatspartei müssen so viele Namen von Wahlwerbern und Ersatzmitgliedern in der durch Abs. 2 bestimmten Reihenfolge enthalten, wie dieser Gemeinderatspartei nach der Feststellung des Bürgermeisters zukommen; sie müssen von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates dieser Gemeinderatspartei unterschrieben sein. Die Unterschriften auf dem Wahlvorschlag sind im Rahmen der Gemeinderatssitzung zu leisten.
(4) Haben zwei oder mehr Gemeinderatsparteien gleichen Anspruch auf Vertretung durch einen Vizebürgermeister oder einen Stadtrat, so gibt die größere Zahl der bei der Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen den Ausschlag, ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(5) Der Bürgermeister hat die gültig vorgeschlagenen Personen in der Reihenfolge, die sich aus Abs. 2 und 4 ergibt, als Ersten und Zweiten Vizebürgermeister sowie als Stadträte für gewählt zu erklären. Er hat das Wahlergebnis kundzumachen und der Landesregierung mitzuteilen.
(6) Die Vizebürgermeister und die Stadträte haben vor dem Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes das gleiche Gelöbnis wie der Bürgermeister abzulegen.
(7) Macht eine Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch, nach Maßgabe ihrer Stärke im Stadtsenat vertreten zu sein, dadurch nicht Gebrauch, daß sie für die Wahl des Vizebürgermeisters, eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates oder eines Ersatzmitgliedes spätestens in der auf die Wahl des Bürgermeisters folgenden Sitzung des Gemeinderates - bei Nachwahlen spätestens in der gemäß Abs. 8 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates und im Fall einer Nichtannahme einer Wahl in der auf die Nichtannahme folgenden Sitzung des Gemeinderates - keinen oder keinen gültigen Wahlvorschlag erstattet, so hat der Gemeinderat diese Funktion in einem getrennten Wahlgang durch Wahl aus der Mitte aller Mitglieder des Gemeinderates mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu besetzen; für die Durchführung dieser Wahl gilt § 23 Abs. 3 bis 5 sinngemäß. Ist ein Anspruch einer Gemeinderatspartei auf Vertretung im Stadtsenat durch Los (Abs. 4) entstanden, sind die Bestimmungen des ersten Satzes nur dann anzuwenden, wenn die in der Losentscheidung unterlegene Gemeinderatspartei von ihrem Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat im Sinne des ersten Satzes nicht Gebrauch macht.
(8) Endet das Amt eines Vizebürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates, so sind binnen zwei Wochen Nachwahlen vorzunehmen. Endet das Amt eines Ersatzmitgliedes, so ist die Nachwahl in der nächsten Gemeinderatssitzung vorzunehmen.
§ 25a § 25a
§ 25a (entfällt)
§ 26 § 26
§ 26 Bildung und Wahl der Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat hat für die einzelnen Angelegenheiten oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches die erforderlichen Ausschüsse und die Anzahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuß muß mindestens drei und darf nicht mehr als neun Mitglieder haben. Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) zu bilden.
(2) Die Mitglieder der Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Ausschüsse sind derart zusammenzusetzen, daß die Anzahl der einzelnen Mitglieder aller Ausschüsse zusammengerechnet dem Verhältnis der Stärke der Gemeinderatsparteien entspricht.
(3) Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenats sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Stadt sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.
(4) Die Ausschüsse werden für die Amtsperiode des Gemeinderates gebildet, wenn sich nicht aus der gestellten Aufgabe eine kürzere Funktion ergibt.
(5) Der Gemeinderat kann einen Ausschuß vorzeitig auflösen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(6) Ein Mitglied kann von der Gemeinderatspartei, über deren Vorschlag es gewählt wurde, jederzeit abberufen werden. Die Bestimmungen des § 68 gelten sinngemäß.
(6a) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.
(7) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende sachverständige Personen mit beratender Stimme berufen.
6. Abschnitt
Stellung der Mitglieder des Gemeinderates
§ 27 § 27
§ 27 Pflichten
(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.
(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Magistrat unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung des Ersatzmitgliedes noch möglich ist.
(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs. 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Mandatsverlustes zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.
(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekannt gewordenen Tatsachen, die im Interesse der Stadt oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in vertraulichen Sitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Gemeinderat, wenn dieser Auskünfte ausdrücklich verlangt. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Ende des Mandates weiter.
(5) Der Bürgermeister kann von der Verschwiegenheitspflicht für Zeugenaussagen vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entbinden.
§ 28 § 28
§ 28 Rechte der Mitglieder des Gemeinderates
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, an der Abstimmung teilzunehmen, Anträge zu stellen sowie zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen und zur Geschäftsbehandlung das Wort zu ergreifen. Sie haben – ausgenommen die Mitglieder des Stadtsenates im Kontrollausschuss – ferner das Recht, an Sitzungen von Ausschüssen, deren Mitglieder sie nicht sind, als Zuhörer teilzunehmen.
(1a) Die Mitglieder des Gemeinderates haben nach Bekanntgabe der Tagesordnung einer Sitzung des Gemeinderates oder eines Ausschusses, dessen Mitglied sie sind, während der Amtsstunden bis zur Sitzung das Recht der Einsicht in die zur Behandlung stehenden Akten und Aktenteile von Verhandlungsgegenständen. Das Recht der Akteneinsicht besteht nicht hinsichtlich der Verhandlungsgegenstände, die Befangenheit nach § 39 Abs. 1 begründen.
(2) Das Recht auf Akteneinsicht (Abs. 1) umfaßt auch das Recht, im Gemeindeamt nach Maßgabe der vorhandenen technischen Mittel auf eigene Kosten Kopien anfertigen zu lassen oder an Ort und Stelle Abschriften selbst anzufertigen; Kopien dürfen nicht angefertigt werden, wenn das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Datenschutz entgegensteht oder Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Dritter in Betracht kommen.
(3) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt sind die Mitglieder des Gemeinderates berechtigt, Anfragen an den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte zu richten.
(4) Die Mitglieder des Gemeinderates sind bei der Ausübung ihres Mandates an keinen Auftrag gebunden.
§ 29 § 29
§ 29 Bildung von Klubs
(1) Auf Grund des Wahlvorschlages derselben Partei gewählte Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, sich in einem Klub zusammenzuschließen. Für den Zusammenschluss zu einem Klub und dessen Bestand sind mindestens drei Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Die einer Gemeinderatspartei (§ 21 Abs. 7) zukommenden Rechte stehen einem Klub jedoch nur dann zu, wenn er sich aus denselben Personen zusammensetzt.
(2) Jeder Klub hat aus seiner Mitte einen Obmann und einen Stellvertreter zu wählen; er hat seinen Bestand dem Bürgermeister schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat den Namen des Obmannes, des Stellvertreters und die Namen der weiteren Mitglieder zu enthalten.
(3) Die Anzeige gilt so lange, bis eine Änderung beim Bürgermeister angemeldet wird.
(4) Der Bürgermeister hat zu veranlassen, daß die Anzeigen und ihre Änderungen im Gemeinderat verlesen und der Niederschrift angeschlossen werden.
§ 30 § 30
§ 30 Bezüge, Dienstreisen
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt - soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug als Mitglied des Stadtsenates haben - ein durch Verordnung des Gemeinderates festzusetzender Bezug. Der Bezug darf 10 v. H. des monatlichen Bezuges eines Mitgliedes des Nationalrates nicht übersteigen. Dem Obmann eines Ausschusses gebührt der Bezug im doppelten Ausmaß, selbst dann, wenn er mehrere Obmannfunktionen ausübt.
(2) Wird die Funktion als Mitglied des Gemeinderates oder als Obmann eines Ausschusses nicht während des vollen Monats ausgeübt, so gebührt der Bezug nur im aliquoten Ausmaß.
(3) (entfällt)
(4) Dienstreisen der Mitglieder des Gemeinderates sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, in seiner jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 5 und 6 nicht anderes bestimmt wird.
(5) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(6) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(7) Abs. 4 und 6 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar von der Stadt getragen werden.
§ 31 § 31
§ 31 Beginn und Enden des Mandates
(1) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates beginnt mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates, bei später eintretenden Mitgliedern mit dem Tag der Teilnahme an ihrer ersten Sitzung.
(2) Das Mandat eines Mitgliedes des Gemeinderates endet durch Tod, Verzicht (Abs. 3), Nichtigerklärung der Wahl, Mandatsverlust oder mit dem Tag des Zusammentrittes des neugewählten Gemeinderates.
(3) Der Verzicht auf das Mandat ist schriftlich zu erklären und eigenhändig zu unterschreiben. Er wird mit dem Einlangen beim Magistrat wirksam, wenn die Verzichtserklärung nicht einen späteren Zeitpunkt enthält. Dem Verzicht beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Eine Verzichtserklärung kann nach ihrem Einlangen beim Magistrat nicht mehr widerrufen werden.
§ 32 § 32
§ 32 Mandatsverlust
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es
a) das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 4 und 5) verweigert;
b) nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;
c) durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert oder während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.
(2) Der Gemeinderat hat in den Fällen des Abs. 1 den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.
(3) (entfällt)
(4) (entfällt)
§ 33 § 33
§ 33 Ersatzmitglieder
(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an die Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten.
(2) Die Bestimmungen des § 32 gelten für Ersatzmitglieder sinngemäß.
(3) Ersatzmitglieder sind als Mitglieder des Stadtsenates oder der Ausschüsse nicht wählbar.
7. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates
§ 34 § 34
§ 34 Aufgaben
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates sind dem Gemeinderat für die Erfüllung ihrer dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben verantwortlich.
(2) Der Gemeinderat hat den grundlegenden Inhalt der durch die Stadt abzuschließenden Dienstverträge durch Dienstordnungen festzulegen; der Abschluß von Kollektivverträgen bedarf seiner Zustimmung.
(3) Die Vereinbarung eines Gemeindeverbandes bedarf der Zustimmung des Gemeinderates.
(4) Stellt der Gemeinderat Verletzungen des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung insbesondere anläßlich von Prüfungsberichten des Kontrollausschusses, der Landesregierung oder des Rechnungshofes fest, so hat er die ihm zur Abhilfe erforderlich erscheinenden Maßnahmen zu treffen.
(5) Der Gemeinderat kann bestimmen, daß Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches von grundsätzlicher Bedeutung, die durch Gesetz nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind, dem Gemeinderat obliegen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der laufenden Verwaltung oder um solche Personalangelegenheiten der Bediensteten im privatrechtlichen Dienstverhältnis handelt, die hinsichtlich der Stadtbeamten durch Gesetz einem anderen Organ übertragen sind.
(6) Der Gemeinderat kann einzelne, in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei mit Verordnung ganz oder zum Teil dem Stadtsenat übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit geboten erscheint.
§ 35 § 35
§ 35 Sitzungen des Gemeinderates
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Gemeinderates nach Bedarf einzuberufen. Der Bürgermeister ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens elf Mitglieder des Gemeinderates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) Die Einberufung zu den Sitzungen ist den Mitgliedern des Gemeinderates unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche, in dringenden Fällen mindestens 24 Stunden vor der Sitzung gegen Nachweis zuzustellen. Ersatzzustellung im Sinne des § 16 ZustG ist zulässig. Die Einberufung kann auch in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, wenn das Mitglied des Gemeinderates dieser Übertragungsart schriftlich zugestimmt hat. In diesem Fall genügt die Sendebestätigung als nachweisliche Zustellung. Ersatzmitglieder dürfen in dringenden Fällen in der Reihenfolge der Liste der Ersatzmitglieder des betreffenden Wahlvorschlages mündlich oder telefonisch einberufen werden. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung sind am Tag der Einberufung auch an der Amtstafel und im Internet kundzumachen.
(3) In den Sitzungen hat der Bürgermeister oder sein Stellvertreter den Vorsitz zu führen.
(4) Unter Nichtbeachtung der Bestimmungen des Abs. 3 gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates haben keine rechtliche Wirkung; Bescheide, denen solche Beschlüsse zugrunde liegen, sind mit Nichtigkeit bedroht.
(5) Für einen Beschluß, daß ein Verhandlungsgegenstand in die Tagesordnung aufgenommen wird, daß ein Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung abgesetzt wird oder daß die Tagesordnung umgestellt wird, sind - soweit § 36 Abs. 1 und § 68 Abs. 3 nicht anderes bestimmen - zwei Drittel der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(5a) Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten betreffen (§ 36 Abs. 3), sind nach sonstigen Tagesordnungspunkten zu reihen.
(5b) Soweit vor der Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Gemeinderat ein Ausschuß bzw. der Stadtsenat zu befassen ist, darf dieser Verhandlungsgegenstand erst nach der Vorberatung (§§ 40 Abs. 4, 61 Abs. 2, 76 Abs. 2) oder der Befassung des Stadtsenates nach § 76 Abs. 5 in die Tagesordnung aufgenommen (Abs. 1, 2 und 5) und behandelt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Gemeinderates teilzunehmen. Der Vorsitzende kann ihm zur sachlichen oder rechtlichen Aufklärung des Wort erteilen. Der Vorsitzende kann den Sitzungen auch andere Bedienstete der Stadt oder sonstige fachkundige Personen zur Erteilung der notwendigen Auskünfte beiziehen.
§ 36 § 36
§ 36 Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich, doch kann auf Antrag des Vorsitzenden oder von wenigstens sechs Mitgliedern des Gemeinderates ohne Wechselrede der Ausschluß der Öffentlichkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder aus sonstigen öffentlichen Interessen mit zwei Dritteln der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden beschlossen werden. Wird der Ausschluß der Öffentlichkeit beschlossen, so hat der Vorsitzende diesen Tagesordnungspunkt zur weiteren Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung an das Ende der Tagesordnung - sind auch Personalangelegenheiten (Abs. 3) zu behandeln, vor diese Tagesordnungspunkte - zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden.
(2) Bei der Behandlung des Voranschlages und des Wirtschaftsplanes der Unternehmungen der Stadt, des Rechnungsabschlusses sowie des Jahresabschlusses der Unternehmungen darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
(3) Personalangelegenheiten und vertrauliche Zusatzberichte des Landesrechnungshofes sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
(3a) Der Vorsitzende kann bei Festsetzung der Tagesordnung ausnahmsweise die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte – ausgenommen die in Abs. 2 genannten Angelegenheiten – in nicht öffentlicher Sitzung vorsehen, wenn dies zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz, auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder das Steuergeheimnis erforderlich erscheint. Der Gemeinderat kann jedoch auf Antrag eines seiner Mitglieder in dieser nicht öffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
(4) Zu den öffentlichen Sitzungen hat jedermann nach Maßgabe des verfügbaren Raumes Zutritt. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Stören sie die Beratung, so hat der Vorsitzende sie nach ergebnisloser Mahnung aus dem Zuhörerraum entfernen oder überhaupt den Zuhörerraum räumen zu lassen. Der Gemeinderat kann beschließen, dass öffentliche Sitzungen des Gemeinderates von der Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf die Mitglieder des Gemeinderates sowie die mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten übertragen werden und der Inhalt der Übertragungen zeitlich befristet oder unbefristet zum Abruf bereitgestellt wird. Eine Übertragung der mit der Abfassung der Niederschrift betrauten Bediensteten ist nur zulässig, sofern diese schriftlich zustimmen.
(5) Im Sitzungssaal dürfen nur solche Personen Waffen tragen, die aufgrund ihres öffentlichen Dienstes dazu verpflichtet sind.
§ 37 § 37
§ 37 Beschlußfähigkeit
(1) Der Gemeinderat ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Gemeinderates anwesend sind.
(2) Ist der Gemeinderat nicht beschlußfähig, so hat der Bürgermeister eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. In der Einberufung ist darauf hinzuweisen.
(3) Werden die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
(4) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise bei Wahlen sowie bei einem vor dem Gemeinderat abzulegenden Gelöbnis.
§ 38 § 38
§ 38 Beschlußfassung
(1) Für einen Beschluß ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.
(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.
(3) Werden die Bestimmungen des Abs. 1 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.
§ 39 § 39
§ 39 Befangenheit
(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist befangen und darf an der Beratung und Beschlussfassung nicht teilnehmen
1. in Sachen, an denen es selbst, einer seiner Angehörigen (Abs. 2) oder eine von ihm vertretene schutzberechtigte Person beteiligt ist;
2. in Sachen, in denen es als Bevollmächtigter einer Partei bestellt war oder noch bestellt ist;
3. wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
4. in Berufungsverfahren, wenn es an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Berufungsvorentscheidung mitgewirkt hat.
(2) Angehörige im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind
1. der Ehegatte;
2. die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten, dritten und vierten Grades in der Seitenlinie;
3. die Verschwägerten in gerader Linie und die Verschwägerten zweiten Grades in der Seitenlinie;
4. die Wahleltern und Wahlkinder und die Pflegeeltern und Pflegekinder;
5. Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person;
6. der eingetragene Partner.
(3) Die durch eine Ehe, Lebensgemeinschaft oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe, die Lebensgemeinschaft oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partner sinngemäß.
(4) Ob ein wichtiger Grund im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat.
(5) Das befangene Mitglied des Gemeinderates hat den Sitzungssaal zu verlassen. Der Gemeinderat kann beschließen, ein befangenes Mitglied des Gemeinderates den Beratungen zur Erteilung von Auskünften beizuziehen; auch in diesem Fall ist jedoch der Beschluss des Gemeinderates in Abwesenheit des befangenen Mitgliedes zu fassen.
(6) Abs. 1 bis 5 gelten nicht für Wahlen, für Beschlüsse des Gemeinderates gemäß § 67 Abs. 1 letzter Satz sowie für die Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates und der Ausschüsse.
§ 40 § 40
§ 40 Anträge
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Anträge auf Abänderung von dem Gemeinderat zur Beschlußfassung vorliegenden Gegenständen, Anträge zur Geschäftsbehandlung und selbständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches zu stellen.
(2) Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Vorsitzenden vor Erledigung des Gegenstandes schriftlich zu überreichen. Über Abänderungsanträge ist vor der Abstimmung über den Hauptantrag, über Zusatzanträge ist nach der Abstimmung über den Hauptantrag abzustimmen. Stehen die Zusatzanträge mit der beschlossenen Fassung des Hauptantrages im Widerspruch, so hat die Abstimmung über sie zu entfallen. Im Zweifel entscheidet der Gemeinderat auf Antrag eines seiner Mitglieder.
(3) Selbständige Anträge sind in den Sitzungen des Gemeinderates schriftlich dem Vorsitzenden zu überreichen. Selbständige Anträge, die sich nicht auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches beziehen, sind vom Vorsitzenden als unzulässig zurückzuweisen.
(4) Die selbständigen Anträge sind vom Vorsitzenden vor dem Eingehen in die Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs. 1 und 3), dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(5) Anträge zur Geschäftsbehandlung dürfen mündlich gestellt werden. Als Anträge zur Geschäftsbehandlung gelten insbesondere Anträge auf:
1. Vertagung;
2. Absetzung eines Verhandlungsgegenstandes von der Tagesordnung;
3. Aufnahme eines Verhandlungsgegenstandes in die Tagesordnung;
4. Schluss der Debatte, auf Unterbrechung der Sitzung;
5. Ausschluss der Öffentlichkeit;
6. Rückverweisung eines Tagesordnungspunktes zur Verhandlung in öffentlicher Sitzung;
7. Verlesung einer Anfrage;
8. namentliche Abstimmung oder Abstimmung mittels Stimmzettel;
9. Richtigstellung der Niederschrift.
§ 40a § 40a Fristsetzung zur Berichterstattung
(1) Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Stadtsenates dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.
(2) Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.
(3) Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.
§ 41 § 41
§ 41 Dringlichkeitsanträge
(1) Soll ein selbständiger Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet und von mindestens fünf Mitgliedern des Gemeinderates unterfertigt sein.
(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs. 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates oder die Geschäftsordnung, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Stadtsenat oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
§ 42 § 42
§ 42 Anfragen
(1) Anfragen, die ein Mitglied des Gemeinderates an den Stadtsenat oder eines seiner Mitglieder richten will, sind dem Vorsitzenden in der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu überreichen.
(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.
(3) Der Befragte ist verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen mündlich in einer Sitzung des Gemeinderates zu antworten oder schriftlich Antwort zu erteilen oder die Nichtbeantwortung schriftlich zu begründen.
§ 43 § 43
§ 43 Ordnungsbestimmungen
(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über die Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.
(2) Der Vorsitzende hat Redner, welche vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache, und Redner, welche durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.
§ 44 § 44
§ 44 Niederschrift
(1) Über die Verhandlungen des Gemeinderates ist durch einen vom Vorsitzenden bestellten Schriftführer eine Niederschrift zu führen.
(2) Die Niederschrift hat zu enthalten: Ort und Zeit der Sitzung, den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden und der abwesenden Mitglieder des Gemeinderates sowie die allfälligen Entschuldigungsgründe, die Namen der an der Sitzung teilnehmenden Ersatzmitglieder, die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen, insbesondere die im Verlauf der Sitzung gestellten Anträge, die Art ihrer Erledigung, die vom Gemeinderat gefaßten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung, wobei die Mitglieder des Gemeinderates, die nicht für den Antrag gestimmt haben, namentlich anzuführen sind.
(3) Wenn es ein Mitglied des Gemeinderates unmittelbar nach der Abstimmung verlangt, so ist seine zum Gegenstand vor der Abstimmung geäußerte abweichende Meinung in die Niederschrift aufzunehmen. In diesem Fall hat das Gemeinderatsmitglied den Wortlaut der gewünschten Protokollierung vorzugeben.
(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden, von zwei weiteren durch den Gemeinderat jeweils zu bestellenden anwesenden Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen.
(5) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, Richtigstellungen der Niederschrift spätestens in der ihrer Fertigstellung folgenden Sitzung des Gemeinderates zu verlangen. Der Vorsitzende ist berechtigt, die beantragte Änderung im Einvernehmen mit den zwei Mitgliedern des Gemeinderates, welche die Niederschrift unterfertigt haben, vorzunehmen. Wird die verlangte Änderung verweigert, so hat der Gemeinderat zu entscheiden.
(6) Die endgültige Niederschrift über öffentliche Sitzungen des Gemeinderates ist im Magistrat zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen; im Internet sind jedenfalls die vom Gemeinderat gefassten Beschlüsse nach ihrem genauen Wortlaut und das Ergebnis der Abstimmung bereitzustellen. Jede Person hat das Recht, Abschriften der Niederschrift, gegen Kostenersatz auch Kopien, herzustellen. Zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
§ 45 § 45
§ 45 Geschäftsordnung
(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 33, 34 bis 44, 61, 63 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen.
(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge und in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.
(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung über Anträge ohne grundsätzliche Bedeutung, die in gleicher Art ständig wiederkehren und vom Stadtsenat einstimmig beschlossen wurden, abgesehen werden kann, wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.
(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.
(5) Ein Beschluß über die Geschäftsordnung bedarf der Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates.
§ 46 § 46
§ 46 Fragestunde
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1).
§ 47 § 47
§ 47 Fragerecht
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder des Stadtsenates (§§ 62 und 69 Abs. 2 und 3) zu richten.
(2) Das befragte Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben.
(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
§ 48 § 48
§ 48 Ausübung des Fragerechtes
(1) Die Anfragen dürfen nur Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 61 Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 69 Abs. 2) der Stadt zum Inhalt haben. Sie sind an das nach der Geschäftsverteilung (§ 62) bzw. das nach § 69 Abs. 3 zuständige Mitglied des Stadtsenates zu richten.
(2) Jede Anfrage darf - abgesehen von allfälligen näheren Hinweisen - nur eine konkrete, kurzgefaßte Frage enthalten und darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein. Anfragen, die diese Bedingungen nicht erfüllen, sind vom Bürgermeister an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.
(3) Beabsichtigt ein Mitglied des Gemeinderates, eine mündliche Anfrage zu stellen, so hat es dem Bürgermeister im Wege des Magistrates den Wortlaut der beabsichtigten Anfrage schriftlich zu übermitteln.
(4) Die Anfragen sind im Magistrat nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens zu reihen und in ein eigenes Verzeichnis einzutragen.
(5) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die schriftliche Anfrage sofort dem zu befragenden Mitglied des Stadtsenates zuzustellen. Erhält der Bürgermeister oder das sonstige zu befragende Mitglied des Stadtsenates die Anfrage nicht mindestens eine Woche vor Beginn der Fragestunde, in der die Frage aufgerufen werden soll, persönlich zugestellt, so darf die Anfrage in der Fragestunde vom Bürgermeister nicht aufgegriffen werden.
§ 49 § 49
§ 49 Verlauf der Fragestunde
(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 48 Abs. 4) aufzurufen.
(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.
(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten; Zusatzfragen müssen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.
(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Stadtsenates nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs. 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.
(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. Vom Verlangen auf schriftliche Beantwortung ist gleichzeitig der Bürgermeister in Kenntnis zu setzen.
(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs. 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten.
(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller zu übermitteln.
8. Abschnitt
Volksentscheid
§ 50 § 50
§ 50 Anordnung
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung bestimmen, dass ein vom Gemeinderat gefasster Beschluss in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde einem Volksentscheid unterzogen wird. Die Verordnung hat den Tag des Volksentscheides, den Stichtag und den Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates zu enthalten.
(2) Der Tag des Volksentscheides ist auf einen Sonntag festzusetzen.
(3) Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern, dürfen nicht Gegenstand eines Volksentscheides sein.
(4) (entfällt)
§ 51 § 51
§ 51 Durchführung
(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.
(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 6) waren.
(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gelten die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.
§ 52 § 52
§ 52 Stimmzettel
(1) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der Wortlaut des Beschlusses des Gemeinderates und die Frage, ob dieser Beschluss Geltung erlangen soll, abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels richtet sich nach der Länge des Wortlautes des Beschlusses des Gemeinderates. Die Länge und die Breite des Stimmzettels haben im Verhältnis drei zu zwei zu stehen.
(3) Die Kosten für die Herstellung des amtlichen Stimmzettels hat die Gemeinde zu tragen.
(4) Im übrigen gelten für das Abstimmungsverfahren die Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Gültigkeit und Ungültigkeit der Stimmzettel nach dem Kärntner Volksabstimmungsgesetz zu beurteilen ist, und daß die Wahlbehörden statt der auf die einzelnen Parteien abgegebenen gültigen Stimmen die Zahl der abgegebenen gültigen Ja- und Neinstimmen festzustellen haben.
§ 53 § 53
§ 53 Wirkung
(1) Lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „ja“, so erlangt der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates Geltung.
(2) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister zu verlautbaren.
(3) Ist eine Verordnung durch Volksentscheid angenommen worden, so hat ihre Kundmachung unter Berufung auf den Volksentscheid zu erfolgen.
(4) Lautet die Hälfte oder mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf „nein“, so wird der dem Volksentscheid unterzogene Beschluss des Gemeinderates nicht wirksam.
9. Abschnitt
Gemeindevolksbegehren
§ 54 § 54
§ 54 Einbringung
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern - können Gemeindebürger (§ 6) Anträge an die zuständigen Organe der Stadt stellen (Gemeindevolksbegehren).
(2) Zur Stellung eines Gemeindevolksbegehrens sind 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger berechtigt.
(3) Ein Gemeindevolksbegehren ist beim Bürgermeister schriftlich einzubringen; es hat zu enthalten:
a) einen auch den Wortlaut des zu fassenden Beschlusses umfassenden Antrag,
b) das Gemeindeorgan, an das sich der Antrag richtet,
c) die Bezeichnung des zur Vertretung der Antragsteller Bevollmächtigten (Abs. 5).
(4) Dem Gemeindevolksbegehren sind anzuschließen:
a) die Begründung des Antrages einschließlich allfälliger Unterlagen,
b) die erforderliche Anzahl von Unterschriften von Gemeindebürgern (Abs. 2) unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner (Antragslisten).
(5) Als Bevollmächtigter kann jeder Gemeindebürger namhaft gemacht werden. Ist der Bevollmächtigte verhindert, so gilt der in der Antragsliste an erster Stelle Unterzeichnete und falls auch dieser verhindert oder mit dem Bevollmächtigten identisch ist, der in der Antragsliste jeweils an nächster Stelle Unterzeichnete als Bevollmächtigter.
(6) Die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt befindliche Gemeindewahlbehörde hat zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Gemeindevolksbegehren vorliegen. Entspricht der Antrag nicht den gesetzlichen Erfordernissen, so hat die Gemeindewahlbehörde dies mit Bescheid auszusprechen.
§ 55 § 55
§ 55 Wirkung
Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Stadt hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.
10. Abschnitt
Gemeindevolksbefragung
§ 56 § 56
§ 56 Anordnung
(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.
(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Stadt oder für Teile der Stadt, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.
§ 57 § 57
§ 57 Durchführung
(1) Die Bestimmungen der §§ 2, 6 bis 15, 18 und 18a des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß
a) der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;
b) an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;
c) anstelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;
d) als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;
e) stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;
f) anstelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;
g) an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;
h) an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.
(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Regelung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.
§ 58 § 58
§ 58 Ergebnis, Kundmachung
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat das Gesamtergebnis der Gemeindevolksbefragung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Der Bürgermeister hat das Ergebnis der Gemeindevolksbefragung unter Angabe der Zahl der für jede Entscheidungsmöglichkeit abgegebenen gültigen Stimmen an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem zuständigen Organ der Stadt zur Behandlung zuzuleiten.
11. Abschnitt
Bürgerversammlung
§ 59 § 59
§ 59 Allgemeines
(1) Der Bürgermeister kann eine öffentliche Bürgerversammlung durchführen, in der über Angelegenheiten aus dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt berichtet wird. Anschließend an den Bericht ist den Gemeindebürgern Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Bürgerversammlung kann auch für einzelne Teile des Gemeindegebietes oder für einzelne Gruppen, wie Jugendliche, Frauen, Senioren, bestimmte Berufsgruppen udgl., gesondert abgehalten werden.
(2) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister durchzuführen, wenn dies der Stadtsenat beschließt.
(3) Eine Bürgerversammlung ist vom Bürgermeister innerhalb von sechs Wochen nach dem Einlangen eines Antrages durchzuführen. Der Antrag muß von 5 v. H. der zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterstützt sein. Dem Antrag sind die erforderliche Anzahl von eigenhändigen Unterschriften von Gemeindebürgern unter gleichzeitiger Angabe des Familien- und Vornamens, des Geburtsdatums und der Anschrift der Unterzeichner anzuschließen. § 54 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß.
§ 60 § 60
§ 60 Kundmachung
(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, die übrigen Mitglieder des Stadtsenates von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechtzeitig zu verständigen.
11a. Abschnitt Petitionsrecht
§ 60a § 60a Petitionsrecht
(1) Jede Person hat das Recht, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Eingaben allgemeiner Art an die Organe der Stadt zu richten.
(2) Eingaben gemäß Abs. 1 müssen ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Sie können schriftlich, insbesondere elektronisch, oder mündlich eingebracht werden. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Petitionen, die bei einem unzuständigen Organ eingebracht worden sind, sind unverzüglich an das zuständige Organ weiterzuleiten. Wurde eine Petition mündlich bei einem unzuständigen Organ vorgebracht, ist der Einbringende an das zuständige Organ zu verweisen. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren oder eine Anregung nicht erkennen lassen, müssen nicht behandelt werden.
(3) Eingaben gemäß Abs. 1, die von mindestens fünf Prozent der zum Zeitpunkt des Einlangens zum Gemeinderat wahlberechtigten Gemeindebürger unterfertigt sind, sind umgehend in Behandlung zu nehmen und spätestens innerhalb von sechs Monaten ab ihrem Einlangen schriftlich zu beantworten. In derartigen Eingaben ist eine Person als Einbringer zu benennen und eine Zustelladresse anzugeben.
(4) Der Bürgermeister hat dem Gemeinderat jährlich bis spätestens 30. Juni einen schriftlichen Bericht über die Art der Behandlung und die Beantwortung von Eingaben gemäß Abs. 3 im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstatten.
12. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung des Stadtsenates
§ 61 § 61
§ 61 Aufgaben
(1) Dem Stadtsenat obliegen alle nichtbehördlichen Aufgaben der Stadt, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind.
(2) Der Stadtsenat hat alle Anträge, über die der Gemeinderat zu beschließen hat, vorzuberaten. Dies gilt nicht für Anträge des Kontrollausschusses.
(3) Selbständige Anträge des Stadtsenates an den Gemeinderat sind diesem von dem nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
(4) Der Stadtsenat kann verlangen, daß bestimmte Gruppen von Verhandlungsgegenständen seines Aufgabenbereiches oder einzelne solcher Verhandlungsgegenstände einem Ausschuß zur Vorberatung zugewiesen werden.
§ 62 § 62
§ 62 Geschäftsverteilung
(1) Der Stadtsenat hat mit Verordnung (Geschäftsverteilung) die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die Stadträte aufzuteilen (Referenten).
(2) Die Mitglieder des Stadtsenates haben in den Angelegenheiten, die ihnen durch die Geschäftsverteilung zugeteilt sind, im Stadtsenat zu berichten und die Anträge zu stellen.
§ 63 § 63
§ 63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat
(1) Mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates haben das Recht, in den Angelegenheiten des § 61 Abs. 1 die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen. Wird ein solches Begehren bis zum Schluß der Sitzung gestellt, so bewirkt es den Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat und hemmt die Durchführung eines allenfalls bereits gefaßten Beschlusses.
(2) Die Anträge an den Gemeinderat hat in einem solchen Fall das nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommende Mitglied des Stadtsenates vorzutragen.
§ 64 § 64
§ 64 Sitzungen des Stadtsenates
(1) Der Bürgermeister hat die Sitzungen des Stadtsenates nach Bedarf, nach Tunlichkeit in regelmäßigen Abständen, einzuberufen. Der Bürgermeister hat ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stadtsenates dies unter Vorschlag der Tagesordnung verlangen.
(2) In den Sitzungen des Stadtsenates hat der Bürgermeister den Vorsitz zu führen. Gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat als stimmberechtigtes Mitglied an, so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister und mehr als die Hälfte der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind; gehört der Bürgermeister dem Stadtsenat nicht als stimmberechtigtes Mitglied an (Abs. 3), so ist der Stadtsenat beschlußfähig, wenn der Bürgermeister als Vorsitzender und mindestens fünf Mitglieder des Stadtsenates anwesend sind. § 35 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Ist der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen (§ 25 Abs. 1 und 2), so hat er kein Stimmrecht. In diesem Fall gilt bei Stimmengleichheit ein Antrag als abgelehnt.
(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 erster Satz und Abs. 1a, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5, 38 Abs. 1 bis 3, 39, 43 und 44 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit mindestens zwei Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt und daß die Niederschrift vom Bürgermeister, einem weiteren Mitglied des Stadtsenates und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Die Sitzungen des Stadtsenates sind nicht öffentlich. Der Magistratsdirektor hat an den Sitzungen des Stadtsenates beratend teilzunehmen. Er hat insbesondere auf allfällige Gesetzwidrigkeiten von Anträgen aufmerksam zu machen. Der Vorsitzende kann auch sonstige Bedienstete der Stadt oder andere fachkundige Personen zur Erteilung von Auskünften beiziehen; er hat dies zu tun, wenn der Stadtsenat es beschließt.
(6) Die Beschlußfassung des Stadtsenates kann in dringenden Fällen ausnahmsweise im Umlaufweg erfolgen: Umlaufbeschlüsse sind gültig, wenn sie allen Mitgliedern des Stadtsenates zur Kenntnis gebracht und mit der Stimme des Bürgermeisters und mindestens vier weiteren Stimmen - hat der Bürgermeister kein Stimmrecht (Abs. 3), mit mindestens fünf Stimmen - angenommen worden sind. Das zuständige Mitglied des Stadtsenates ist verpflichtet, über diese Beschlüsse in der nächsten Sitzung des Stadtsenates zu berichten.
§ 65 § 65
§ 65 Vertretung für die Sitzungen des Stadtsenates
(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört der Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesen Fällen das nächste nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied mit österreichischer Staatsbürgerschaft an seine Stelle. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Zahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates verhindert, an einer Sitzung des Stadtsenates teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Stadtsenates vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls in den im § 39 Abs. 1 angeführten Fällen vor.
(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Stadtsenates (§ 28 Abs. 1 erster Satz) über.
§ 66 § 66
§ 66 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Stadtsenates
(1) Während der Amtsperiode des Gemeinderates endet das Amt eines Mitgliedes des Stadtsenates
a) durch Verzicht; § 31 Abs. 3 gilt;
b) im Fall einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, wenn die den Gegenstand des Verfahrens bildende strafbare Handlung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht war, mit der Rechtskraft der Verurteilung;
c) im Fall des Amtsverlustes nach § 68a oder des § 74 Abs. 4;
d) mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates (§ 31);
e) durch eine Abberufung nach § 68, soweit es sich nicht um den Bürgermeister handelt;
f) durch die Absetzung als Bürgermeister nach § 67.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. a, b, c, e und f wird die Mitgliedschaft im Gemeinderat nicht berührt.
(3) Abs. 1 lit. a bis d und f gilt auch für einen Bürgermeister, der in die Gesamtzahl der Mitglieder des Stadtsenates nicht einzurechnen ist (§ 25 Abs. 1 und 2).
§ 67 § 67
§ 67 Absetzung des Bürgermeisters
(1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 50 Abs. 1, 2 und 4 und §§ 51 und 52 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.
(2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.
(3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.
§ 68 § 68
§ 68 Abberufung von Mitgliedern des Stadtsenates
(1) Ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates kann aus seiner Funktion abberufen werden (Abwahl)
a) von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist;
b) vom Gemeinderat, sofern das Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß § 25 Abs. 7 gewählt worden ist.
(2) Ein Antrag auf Abwahl nach Abs. 1 lit. a muß von mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) des Stadtsenates gewählt worden ist, in einer Sitzung des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Bei Vorliegen eines ordnungsgemäßen Antrages auf Abwahl hat der Vorsitzende nachträglich einen entsprechenden Tagesordnungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und diesen nach den in dieser öffentlichen Sitzung sonst zu behandelnden Tagesordnungspunkten zu reihen. § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden.
(4) Über einen ordnungsgemäßen Antrag auf Abwahl ist in geheimer Wahl mit Stimmzetteln zu entscheiden, wobei die Stimmabgabe in einer Wahlzelle zu erfolgen hat. Stimmberechtigt sind im Fall des Abs. 1 lit. a nur die Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist. Der Vorsitzende hat den Betroffenen für abgewählt zu erklären, wenn
a) im Fall des Abs. 1 lit. a die Anzahl der auf Abberufung lautenden abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 5) mehr als der Hälfte der Mitglieder jener Gemeinderatspartei, auf deren Vorschlag (§ 25 Abs. 3) das Mitglied (Ersatzmitglied) gewählt worden ist, entspricht;
b) im Fall des Abs. 1 lit. b mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen (§ 23 Abs. 5) auf Abberufung lautet.
(5) Ist der Betroffene in der Sitzung des Gemeinderates nicht anwesend, hat ihn der Bürgermeister von der im Gemeinderat erfolgten Abwahl schriftlich in Kenntnis zu setzen.
(6) Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch eine Abberufung (Abwahl) nicht berührt.
§ 68a § 68a
§ 68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen
Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn
a) die Gesetzesverletzungen wissentlich begangen worden sind und die Landesregierung dies festgestellt hat, und
b) die Landesregierung die Feststellungen nach lit. a dem Bürgermeister oder dem sonstigen Mitglied des Stadtsenates nachweislich zur Kenntnis gebracht hat, und
c) der Amtsverlust für den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (§ 66 Abs. 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates durch den Gemeinderat ausgeschlossen.
§ 68b § 68b
§ 68b Verfahren in Unvereinbarkeits- angelegenheiten
(1) Soll ein Mitglied des Stadtsenates eine leitende Stelle im Sinne des § 4 Unv-Transparenz-G bekleiden, hat der Stadtsenat innerhalb eines Monats nach seiner Erklärung, dass eine solche Betätigung im Interesse der Stadt liegt, beim Gemeinderat die Erteilung der Zustimmung zu beantragen.
(2) Der Gemeinderat hat innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Antrages des Stadtsenates in öffentlicher Sitzung Beschluss zu fassen.
13. Abschnitt
Aufgaben des Bürgermeisters
§ 69 § 69
§ 69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Der Bürgermeister vertritt die Stadt. Unbeschadet des § 101 Abs. 2 obliegt dem Bürgermeister insbesondere die Wahrnehmung der Parteienrechte der Stadt in Verwaltungsverfahren, ausgenommen die Erhebung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen an Gerichte, sowie die Abgabe von Äußerungen der Stadt aufgrund gesetzlich begründeter Anhörungs- und Begutachtungsrechte.
(2) Dem Bürgermeister obliegen alle behördlichen Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz nicht einem anderen Organ übertragen sind. In den Angelegenheiten der Verwaltung der Stadt als Wirtschaftskörper obliegt dem Bürgermeister die laufende Verwaltung. Laufende Verwaltung ist die Besorgung der regelmäßig vorkommenden Verwaltungsaufgaben der Gemeinde ohne weittragende finanzielle, wirtschaftliche, politische oder ähnliche Bedeutung. Ferner obliegt dem Bürgermeister
1. die Einbringung von und der Einspruch gegen Mahnklagen für Beträge bis einschließlich 5.000 Euro und
2. die Beauftragung der Rechtsvertretung für
a) die Einbringung von Mahnklagen gemäß Z 1,
b) Verfahren, in denen die Stadt beklagte Partei ist, und
c) Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG, sofern der Bürgermeister belangte Behörde gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG ist.
Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.
(3) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Aufgaben - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - den nach der Geschäftsverteilung in Betracht kommenden Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen, wenn es der Umfang der Aufgaben erfordert. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Die Bestimmungen des Abs. 5 gelten sinngemäß.
(4) Der Bürgermeister hat das Recht, zu verlangen, daß er bei seinen Verfügungen und Entscheidungen vom Stadtsenat oder einem Ausschuß beraten wird. Dasselbe gilt sinngemäß im Fall einer Übertragung nach Abs. 3.
(5) Der Bürgermeister ist für seine Geschäftsführung in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches dem Gemeinderat verantwortlich.
§ 70 § 70
§ 70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
§ 71 § 71
§ 71 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen
(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Stadtsenates, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Stadt auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.
(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.
(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Stadtsenates in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet. Wird auf dem Beschluß beharrt, so darf seine Durchführung nicht länger aufgeschoben werden.
(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Stadtsenates in den im § 62 Abs. 1 genannten Angelegenheiten und ändert der Stadtsenat seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters ab, so geht die Entscheidung auf den Gemeinderat über. § 63 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
§ 72 § 72
§ 72 Schriftform, Fertigung von Urkunden
(1) Erklärungen, durch die sich die Stadt privatrechtlich verpflichtet, bedürfen - ausgenommen die Geschäfte der laufenden Verwaltung - zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister oder den hiezu Berechtigten (§§ 69 Abs. 3 und 81 Abs. 1).
(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen, denen ein Beschluß des Gemeinderates oder des Stadtsenates zu Grunde liegt, sind zu ihrer Rechtswirksamkeit vom Bürgermeister und von einem weiteren Mitglied des Stadtsenates zu fertigen und mit dem Stadtsiegel zu versehen. Der Beschluß ist in der Ausfertigung anzuführen; sie ist vom Magistratsdirektor mitzufertigen.
§ 73 § 73
§ 73 Dringende Verfügungen
(1) Sind Verfügungen, die der Beschlußfassung des Stadtsenates oder des Gemeinderates bedürfen, dringend notwendig und kann ein Beschluß des zuständigen Kollegialorganes ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht mehr herbeigeführt werden, so hat der Bürgermeister die notwendigen Verfügungen unter eigener Verantwortung zu treffen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan ohne Verzug zu berichten.
(2) Dringende Verfügungen dürfen hinsichtlich des Stellenplanes und des Flächenwidmungsplanes nicht erlassen werden.
(3) Als dringende Verfügungen erlassene Verordnungen (§§ 13 und 15 Abs. 1) treten außer Kraft, wenn sie der Gemeinderat in der ihrer Erlassung folgenden Sitzung nicht genehmigt.
(4) Tritt eine als dringende Verfügung erlassene Verordnung nach Abs. 3 außer Kraft, darf der Bürgermeister während eines Jahres ab dem Außerkrafttreten dieser Verordnung in dieser Angelegenheit keine gleichartige dringende Verfügung erlassen.
§ 74 § 74
§ 74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust
(1) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.
(2) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches Mitgliedern des Stadtsenates zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Stadtsenates an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(3) Die Bestimmungen des § 69 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(4) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung können der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenates, denen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Landesvollziehung übertragen worden sind, wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Stadtsenates ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 66 Abs. 1).
§ 75 § 75
§ 75 Vertretung des Bürgermeisters
(1) Die Vizebürgermeister haben den Bürgermeister im Fall seiner Verhinderung oder seines vorzeitigen Ausscheidens in der Reihenfolge ihrer Wahl (§ 25 Abs. 5) zu vertreten. Ein Verhinderungsfall liegt außer in den im § 32 Abs. 1 und im § 39 Abs. 1 angeführten Fällen jedenfalls dann vor, wenn der Bürgermeister länger als zwei Wochen wegen Krankheit, Urlaubs oder aus sonstigen Gründen seine Geschäfte nicht vom Magistrat aus führt.
(2) Sollten der Bürgermeister und beide Vizebürgermeister gleichzeitig verhindert sein, so ist der Gemeinderat unverzüglich durch das an Jahren älteste Mitglied einzuberufen. Der Gemeinderat hat unter dessen Vorsitz für die Dauer dieser Verhinderung aus seiner Mitte einen Vertreter des Bürgermeisters zu wählen. Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar. Für diese Wahl gilt § 23 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.
(3) Die Vorschriften für den Bürgermeister gelten für die Dauer der Vertretung auch für seinen Vertreter.
14. Abschnitt
Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse
§ 76 § 76
§ 76 Aufgaben
(1) Die Ausschüsse haben den Obmann und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte zu wählen, dabei ist das Stärkeverhältnis (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) der Parteien im Hinblick auf die Gesamtzahl der Obmänner zu berücksichtigen. Der Obmann des Kontrollausschusses darf nicht derselben Gemeinderatspartei angehören wie der Bürgermeister.
(2) Die Ausschüsse haben alle Anträge, die ihnen zugewiesen wurden, vorzuberaten.
(3) Dem Kontrollausschuss kommt neben dem Recht auf Auftragserteilung gemäß § 90 Abs. 2 insbesondere auch die Behandlung sämtlicher Berichte des Stadtrechnungshofes (§ 90 Abs. 3 und 3a) sowie die Vorberatung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung (§ 87 Abs. 4) zu. Der Gemeinderat ist mit den dem Kontrollausschuss zugeleiteten Berichten des Stadtrechnungshofes – ausgenommen die vertraulichen Zusatzberichte – zu befassen.
(4) Die Ausschüsse sind in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Stellung von selbständigen Anträgen an den Gemeinderat berechtigt. Werden selbständige Anträge bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates keiner abschließenden Erledigung zugeführt, so verlieren sie mit Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates ihre Eigenschaft als Verhandlungsgegenstand.
(5) Beschlüsse der Ausschüsse, die Anträge an den Gemeinderat enthalten, sind dem Gemeinderat im Weg des Stadtsenates zu übermitteln. Schließt sich der Stadtsenat dem Antrag des Ausschusses nicht an, so sind dem Gemeinderat die Gründe der Ansicht des Stadtsenates und die Gründe der Ansicht des Ausschusses mit den Anträgen des Stadtsenates vom Berichterstatter im Stadtsenat vorzutragen. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Beschlüsse des Kontrollausschusses.
§ 77 § 77
§ 77 Geschäftsführung der Ausschüsse
(1) Die Sitzungen des Ausschusses sind vom Obmann im Einvernehmen mit dem Referenten nach Bedarf einzuberufen. Der Obmann ist verpflichtet, ohne Verzug eine Sitzung einzuberufen, wenn dies von einem Drittel der Ausschußmitglieder mit Vorschlag der Tagesordnung verlangt wird.
(2) Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann im Fall seiner vorübergehenden Verhinderung zu vertreten.
(3) Jedes Ausschußmitglied hat das Recht, sich im Fall seiner Verhinderung durch ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates oder durch ein auf der Liste der Ersatzmitglieder nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 gereihtes Ersatzmitglied vertreten zu lassen, wobei nur so viele Ersatzmitglieder in Betracht kommen, als die Gemeinderatspartei Mitglieder im Gemeinderat hat. Durch eine Vertretung durch ein Ersatzmitglied darf die zulässige Höchstzahl der Mitglieder des Gemeinderates nicht verändert werden.
(4) Die Bestimmungen der §§ 27 Abs. 2, 28 Abs. 1, 35 Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3 bis 5 und Abs. 6 letzter Satz, 37 Abs. 1 und 3, 38 Abs. 1 bis 3, 39, 43 und 44 Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Tagesordnung nach Tunlichkeit vier Tage vor der Sitzung zuzustellen ist, daß der Obmann den Vorsitz führt und daß die Niederschrift vom Obmann, einem weiteren Mitglied des Ausschusses und dem Schriftführer zu unterfertigen ist.
(5) Der Magistratsdirektor hat das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse beratend teilzunehmen. Dieses Recht steht bei den Sitzungen des Kontrollausschusses auch dem Direktor des Stadtrechnungshofes zu.
(6) Die Sitzungen des Ausschusses sind nicht öffentlich. Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Verlauf der Sitzungen sind untersagt. Die Mitglieder des Stadtsenats haben das Recht, an den Sitzungen der Ausschüsse – ausgenommen die Sitzungen des Kontrollausschusses – mit beratender Stimme teilzunehmen. Zu den Verhandlungsgegenständen hat - ausgenommen in den Sitzungen des Kontrollausschusses - der Referent zu berichten. Die Ausschüsse können beschließen, Mitglieder des Stadtsenats zu den Sitzungen als Auskunftspersonen beizuziehen. Dieser Einladung zur Teilnahme als Auskunftsperson ist Folge zu leisten.
(7) Der Kontrollausschuß hat zu jedem Verhandlungsgegenstand einen Berichterstatter zu wählen, der zu den Verhandlungsgegenständen zu berichten hat. Ist ein Verhandlungsgegenstand an den Gemeinderat weiterzuleiten, so hat der Berichterstatter das Ergebnis der Beratungen in einem Bericht zusammenzufassen und die Beschlüsse des Kontrollausschusses im Gemeinderat zu vertreten.
(8) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung des Ausschusses ohne Gefahr eines Nachteiles für die Stadt nicht abgewartet werden kann, so kann die Beschlussfassung ausnahmsweise schriftlich im Umlaufweg erfolgen. In diesem Fall ist derselbe Beschlussantrag allen Mitgliedern des Ausschusses zuzuleiten. Die Zustimmung wird durch Unterfertigung des Beschlussantrages unter Beifügung des Datums erteilt. Beschlüsse im Umlaufweg können nur einstimmig gefasst werden; sie sind in der Niederschrift der darauffolgenden Sitzung des Ausschusses zu protokollieren.
15. Abschnitt
Besorgung der Geschäfte der Stadt
§ 78 § 78
§ 78 Der Magistrat
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen und in den Stadtrechnungshof. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.
(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.
§ 79 § 79
§ 79 Leitung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister ist der Vorstand des Magistrates. Ihm unterstehen die Bediensteten der Stadt.
(2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Er ist Vorgesetzter der Bediensteten der Stadt.
(3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Bediensteter des Magistrates sein. Dem Magistratsdirektor obliegt es, insbesondere für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehören insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Magistratsdirektor hat ein den Anforderungen der Stadt angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
(4) Der Magistratsdirektor ist vom Gemeinderat zu bestellen.
(5) Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Magistratsdirektors aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten des Magistrates einen Stellvertreter zu bestimmen.
§ 80 § 80
§ 80 Geschäftseinteilung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister hat die Gliederung und die Geschäftseinteilung des Magistrates festzusetzen. Hiebei sind die Geschäfte des eigenen und des übertragenen Wirkungsbereiches der Stadt nach ihrem Gegenstand und nach ihrem sachlichen Zusammenhang auf die Verwaltungsstellen aufzuteilen.
(2) Die Geschäftseinteilung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte des eigenen Wirkungsbereiches in Betracht kommen.
§ 81 § 81
§ 81 Geschäftsordnung des Magistrates
(1) Der Bürgermeister hat durch die Geschäftsordnung des Magistrates zu bestimmen, inwieweit er und die Mitglieder des Stadtsenates - unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit - sich bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände und bei Gruppen von in gleicher Art ständig wiederkehrenden Geschäften durch andere Bedienstete vertreten lassen können.
(2) Soweit Bedienstete Aufgaben der Stadt als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Stadt rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.
(3) Die Geschäftsordnung des Magistrates bedarf der Zustimmung des Stadtsenates, soweit hiebei die Geschäfte im eigenen Wirkungsbereich in Betracht kommen.
§ 81a § 81a Vewaltungsgemeinschaften, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen
Für die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften und den Abschluss öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen gelten § 81 und § 82 K-AGO.
§ 82 § 82
§ 82 Amtstafel
(1) Im Magistrat ist an einer für jede Person zugänglichen Stelle eine Amtstafel anzubringen.
(2) Die Amtstafel ist für gesetzlich vorgeschriebene Kundmachungen, soweit es sich nicht um Verordnungen der Stadt im Sinne des § 16 Abs. 1 handelt, bestimmt. Sie hat ferner der Veröffentlichung von Dienstordnungen und Kollektivverträgen, von Tarifen und sonstigen Vertragsbedingungen der Unternehmen der Stadt zu dienen.
(3) Kundmachungen im Sinne des Abs. 2, deren Umfang oder Art den Anschlag an der Amtstafel nicht zulassen, sind im Magistrat durch Auflage zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Der Tag des Anschlages der Kundmachung an der Amtstafel und der Tag der Abnahme der Kundmachung sind auf ihr zu vermerken.
(4) Erfordern die an der Amtstafel angeschlagenen Kundmachungen, dass sie rasch einem möglichst großen Personenkreis zur Kenntnis gelangen, und enthalten die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen keine Sondervorschriften, kann der Bürgermeister mit Verordnung anordnen, dass diese Kundmachungen durch die Hauseigentümer an einer allen Hausbewohnern zugänglichen, gut sichtbaren Stelle anzuschlagen sind. Die Nichtbefolgung der Verordnung kann zur Verwaltungsübertretung erklärt werden.
(5) Jede Person hat das Recht im Magistrat gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke von Kundmachungen im Sinne des Abs 2 zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zur Herstellung dieser Kopien vorhanden sind.
§ 82a § 82a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen
(1) Das elektronisch geführte Amtsblatt der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 16 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Stadt können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt verlautbart werden.
(2) Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Stadt und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Stadt nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3) Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4) Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr vorgesehenen Amtsstunden im Magistrat Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8) Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Der Magistrat hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
16. Abschnitt
Haushalt der Stadt
§ 83 § 83
§ 83 Voranschlag
(1) Der Gemeinderat hat für jedes Kalenderjahr als Finanzjahr durch Verordnung einen Voranschlag zu beschließen. Dieser ist so rechtzeitig zu beschließen, dass er mit Beginn des Finanzjahres wirksam werden kann. Gleichzeitig hat der Gemeinderat den Dienstpostenplan zu beschließen.
(2) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Stadt.
(3) Vor der Beschlussfassung ist der Entwurf des Voranschlages einschließlich der textlichen Erläuterungen für eine Woche während der Amtsstunden im Rathaus zur öffentlichen Einsicht aufzulegen und im Internet auf der Homepage der Stadt bereitzustellen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht und die Bereitstellung im Internet sind durch Anschlag an der Amtstafel und im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachen. Jeder Gemeindebürger hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist Einwendungen schriftlich beim Magistrat einzubringen.
(4) Der Gemeinderat hat rechtzeitig eingebrachte Einwendungen bei der Beratung über den Voranschlag in Erwägung zu ziehen. Der Voranschlag einschließlich aller Beilagen ist zeitnahe an die Beschlussfassung in einer Form im Internet zur Verfügung zu stellen, die eine weitere Verwendung ermöglicht.
§ 83a § 83a
§ 83a Mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan
(1) Für einen Zeitraum von fünf aufeinander folgenden Finanzjahren ist ein mittelfristiger Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan für den Ergebnishaushalt und den Finanzierungshaushalt auf Mittelverwendungs- und -aufbringungsgruppen erster Ebene (Gesamthaushalt) und zweiter Ebene (Bereichsbudgets) sowie für Investitionen anhand des Nachweises der Investitionstätigkeit zu erstellen.
(2) Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplanes fällt mit dem Finanzjahr zusammen, das der Beschlussfassung über den mittelfristigen Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan folgt.
(3) Der mittelfristige Ergebnis-, Investitions- und Finanzplan ist der jährlichen Entwicklung des Gesamthaushaltes anzupassen.
§ 84 § 84
§ 84 Außer- und überplanmäßige Mittelverwendungen
(1) Mittelverwendungen, die ihrer Art nach im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt.
(2) Mittelverwendungen, die die im Voranschlag vorgesehenen Beträge überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen), bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung zwei Promille der Summe des Abschnittes 92 „Öffentliche Abgaben“ der Finanzierungsrechnung gemäß Anlage 2 der VRV 2015 des zweitvorangegangenen Finanzjahres übersteigt.
(3) Außerplanmäßige und überplanmäßige Mittelverwendungen, soweit sie nach Abs. 1 und 2 nicht der vorherigen Zustimmung bedürfen, sind dem Gemeinderat in der nächstfolgenden Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(4) Anträge, deren Annahme außer- oder überplanmäßige Mittelverwendungen auslöst, dürfen nur behandelt werden, wenn gleichzeitig die Bedeckung hiefür vorgeschlagen wird. Beschlüsse dieser Art dürfen nur gefasst werden, wenn für die Bedeckung vorgesorgt ist.
(5) Wird durch außerplanmäßige oder überplanmäßige Mittelverwendungen der Voranschlag wesentlich ausgeweitet oder droht dadurch eine wesentliche Störung des Ausgleiches des Voranschlages, so hat der Gemeinderat einen Nachtragsvoranschlag zu beschließen. Für den Nachtragsvoranschlag gelten die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 sinngemäß.
§ 85 § 85
§ 85 Voranschlagsprovisorium
(1) Ist zu Beginn des Finanzjahres der Voranschlag noch nicht beschlossen, so dürfen für dieses Finanzjahr neben den auf Grund der Gesetze oder aus bestehenden Verpflichtungen fälligen Zahlungen nur jene Auszahlungen geleistet werden, die bei sparsamster Wirtschaftsführung notwendig sind, um die Verwaltung der Stadt in geordnetem Zustand zu erhalten (laufende Verwaltung im Sinne des § 69 Abs. 2).
(2) Mittelverwendungen dürfen innerhalb eines Monats ein Zwölftel der im Voranschlag des Vorjahres festgestellten Mittelverwendungen nicht übersteigen, sofern es sich nicht um termingemäß zu leistende Verpflichtungen handelt.
(3) Mittelaufbringungen haben nach den geltenden Bestimmungen zu erfolgen.
§ 85a § 85a
§ 85a Übermittlung von Unterlagen
Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, ist die Stadt verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.
§ 86 § 86
§ 86 Rechnungsabschluß
(1) Der Gemeinderat hat bis spätestens 30. April jeden Jahres den Rechnungsabschluß des Vorjahres zu beschließen. Der Rechnungsabschluß ist der Landesregierung zu übermitteln.
(1a) Der Rechnungsabschluss hat einen Nachweis über alle Haftungen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt zu enthalten, wobei zu jeder Haftung der Haftungsrahmen, der Ausnützungsstand, die zur Beurteilung der Einhaltung der Haftungsobergrenze notwendigen Angaben und eine allenfalls getroffene Risikovorsorge auszuweisen sind.
(2) Die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Ergibt sich aus der Prüfung des Rechnungsabschlusses einschließlich der Jahresrechnung und des Jahresberichtes des Stadtrechnungshofes ein Anstand, der Maßnahmen zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlich macht, so hat der Kontrollauschuß dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß einschließlich der Jahresrechnung und den Bericht des Kontrollausschusses mit dem Antrag auf Durchführung der erforderlichen Maßnahmen vorzulegen.
§ 87 § 87
§ 87 Wirtschaftliche Unternehmungen
(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Stadt darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.
(2) Die wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind nach unternehmerischen Grundsätzen zu führen.
(3) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.
(4) Dem Gemeinderat obliegt es, den Wirtschaftsplan und die Jahresrechnung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu beschließen. Die Bestimmungen des § 83 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(5) Der Wirtschaftsplan ist die Grundlage für die Gebarung der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit für das kommende Finanzjahr.
(6) Investitionen, die abweichend vom Wirtschaftsplan und in Überschreitung seiner Ansätze getätigt werden, bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
(7) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Stadt wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.
§ 88 § 88
§ 88 Dem Gemeinderat vorbehaltene Maßnahmen
(1) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates:
1. Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, sofern der Wert dieses Vermögens 10.000 Euro übersteigt;
2. die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt;
3. der Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.
(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(3) (entfällt)
§ 88a § 88a
§ 88a Haushaltsführung, Vermögensverwaltung
(1) Der Gemeinderat hat durch Verordnung nähere Vorschriften (Haushaltsordnung) über die Haushaltsführung der Stadt, insbesondere über die Feststellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses, sowie die Rechnungs- und Kassenführung insoweit zu erlassen, als nicht das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof gemäß § 16 Abs. 1 F-VG 1948 eine Regelung über die Form und die Gliederung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses trifft. Bei der Erlassung der Haushaltsordnung ist insbesondere auf die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie auf die Grundsätze einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Haushaltsführung und auf die Vermeidung von Mißständen, insbesondere im Bereich der Kassenführung, Bedacht zu nehmen.
(2) Das Vermögen der Stadt ist möglichst ohne Beeinträchtigung der Substanz zu erhalten. Es ist pfleglich und entsprechend seiner Zweckwidmung nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu verwalten, wobei vom ertragsfähigen Vermögen der größte dauernde Nutzen gezogen werden soll.
§ 88b § 88b Automationsunterstützte Haushaltsführung
Die Haushaltsführung darf auch unter Anwendung eines elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens erfolgen, soweit sichergestellt ist, dass
a) dokumentierte, freigegebene, zur Haushaltsführung geeignete und gültige Programme verwendet werden,
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung, Dateneingabe, Datenspeicherung und Datenausgabe durch Kontrollen gewährleistet sind,
c) in den Verfahrensablauf nicht unbefugt eingegriffen werden kann,
d) Vorkehrungen gegen einen Verlust oder eine unkontrollierte Veränderung der gespeicherten Daten getroffen sind,
e) die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der an der Vollziehung Beteiligten festgelegt und gegeneinander abgegrenzt sind,
f) bei Ausfall eines automatisierten Verfahrens Vorkehrungen zur Fortführung der Aufgaben der Haushaltsführung im unbedingt notwendigen Ausmaß getroffen werden,
g) nur in visuell nicht lesbarer Form aufgezeichnete Daten während der Aufbewahrungsfrist so sichergestellt sind, dass diese Daten innerhalb einer angemessenen Frist in Form einer richtigen und vollständigen Wiedergabe visuell lesbar gemacht werden können,
h) im Falle einer elektronischen Fertigung an die Stelle einer Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität im Sinne von § 2 Z 1 E-GovG des Anweisungsberechtigten oder des Bestätigenden und der Authentizität im Sinne von § 2 Z 5 E-GovG tritt und
i) im Falle von Einzahlungsbestätigungen für die Übergabe von Zahlungsmitteln in Form von elektronischen Dokumenten diese mit einer Amtssignatur im Sinne von § 19 E-GovG versehen sind; Ausfertigungen dieser Einzahlungsbestätigungen in Form von Ausdrucken oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine Unterschrift des Gemeindebediensteten.
17. Abschnitt
Kontrolle der Gebarung
§ 89 § 89
§ 89 Stadtrechnungshof
(1) Die Gebarung der Stadt einschließlich der Unternehmungen der Stadt ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Stadt verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Stadtrechnungshof auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Stadtrechnungshof hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen, wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen, zu prüfen,
a) an denen die Stadt beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten eine derartige Prüfung ermöglichen, oder
b) die die Stadt fördert, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat, oder, wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.
(1a) Der Stadtrechnungshof hat einen Bericht zum Rechnungsabschluß zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen voranschlagswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen und ob die Bestimmungen des § 84 Abs. 1 bis 3 eingehalten worden sind.
(2) Der Stadtrechnungshof ist berechtigt, die Gebarung der Gemeindeverbände, denen die Stadt angehört, nach den Grundsätzen des Abs. 1 als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes zu überprüfen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
(3) Der Direktor des Stadtrechnungshofes wird vom Gemeinderat bestellt. Zum Direktor des Stadtrechnungshofes darf nur bestellt werden, wer
a) ein Diplom-, Magister- oder Masterstudium der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften (z.B. Masterstudium Public Management) oder der Ingenieurwissenschaften abgeschlossen hat und die sonst nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist,
b) kein Mitglied des Gemeinderates oder des Stadtsenates ist und
c) in den letzten fünf Jahren kein Mitglied des Stadtsenates gewesen ist.
(3a) Die Amtsperiode des Direktors des Stadtrechnungshofes beträgt zehn Jahre. Eine einmalige Wiederbestellung auf zehn Jahre ist zulässig.
(3b) Der Gemeinderat hat den Direktor des Stadtrechnungshofes mit einer Mehrheit von zwei Drittel der in beschlussfähiger Anzahl Anwesenden abzuberufen, wenn einer der folgenden Gründe verwirklicht ist:
a) eine Voraussetzung für die Bestellung ursprünglich fehlte;
b) nach Bestellung eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt;
c) gröblich oder wiederholt gegen Pflichten verstoßen wird;
d) ein mit der Funktion unvereinbares Verhalten gesetzt wird;
e) die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann;
f) der Direktor des Stadtrechnungshofes auf das Amt verzichtet.
(4) Der Direktor des Stadtrechnungshofes ist in Ausübung seiner Aufgaben als Kontrollorgan hinsichtlich des Inhaltes und des Umfanges seiner Feststellungen an keine Weisungen gebunden. Der Direktor des Stadtrechnungshofes muss den Gemeinderat auf Verlangen über alle Gegenstände seiner Geschäftsführung informieren.
(5) Dem Stadtrechnungshof ist die erforderliche Zahl von Bediensteten beizustellen.
§ 90 § 90
§ 90 Prüfung und Berichte
(1) Der Direktor des Stadtrechnungshofes hat unter Bedachtnahme auf die Prüfungsziele (§ 89 Abs. 1), die Art und - unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 - die Durchführung der Kontrolle zu bestimmen.
(2) Der Stadtrechnungshof darf Überprüfungen im Sinne des § 89 Abs. 1 von Amts wegen durchführen, er hat diese Überprüfungen durchzuführen, wenn dies der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Kontrollausschuß oder der Bürgermeister verlangt; der Bürgermeister ist verpflichtet, die Durchführung einer Prüfung zu verlangen, wenn dies ein Mitglied des Stadtsenates im Rahmen seines Geschäftsbereiches verlangt. Überprüfungen nach § 89 Abs. 2 sind als Hilfsorgan des Gemeindeverbandes durchzuführen, wenn dies das zuständige Organ des Gemeindeverbandes beschließt.
(3) Über die Ergebnisse seiner Überprüfung hat der Stadtrechnungshof schriftliche Berichte zu verfassen. Soweit durch einen Bericht Geschäfts-, Betriebs- oder Amtsgeheimnisse berührt werden, sind diese in einem vertraulichen Zusatzbericht zu behandeln.
(3a) Der Stadtrechnungshof hat seine Berichte
a) jenem Organ, von dem er den Prüfungsauftrag erhalten hat,
b) der überprüften Stelle,
c) dem Kontrollausschuss,
d) dem Bürgermeister und
e) dem Mitglied des Stadtsenates, dessen Geschäftsbereich berührt wird,
zu übermitteln. Ein zusammenfassender Jahresbericht über die wesentlichen Ergebnisse der erfolgten Prüfungstätigkeit ist dem Kontrollausschuss zugleich mit dem Bericht zum Rechnungsabschluss vorzulegen. Bei Prüfungen gemäß § 89 Abs. 2 ist der Bericht jenem Organ, von dem er den Prüfungsauftrag erhalten hat, zu übermitteln.
(3b) Eine Woche nach ihrer Vorlage an den Kontrollausschuss sind die Berichte, mit Ausnahme der vertraulichen Zusatzberichte, im Internet auf der Homepage der Stadt zu veröffentlichen. Bei der Veröffentlichung sind durch den Stadtrechnungshof geeignete Vorkehrungen zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen, insbesondere im Hinblick auf den Datenschutz und auf Betriebs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse zu treffen.
(4) Die der Überprüfung des Stadtrechnungshofes unterliegenden Einrichtungen (§ 89 Abs. 1 und 2) haben dem Stadtrechnungshof alle verlangten Auskünfte zu erteilen und jedem Verlangen zu entsprechen, das der Stadtrechnungshof zum Zweck der Durchführung der Überprüfung im Einzelfall stellt. Der Stadtrechnungshof ist insbesondere befugt, an Ort und Stelle in die mit der Gebarung im Zusammenhang stehenden Rechnungsbücher, Rechnungsbelege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Korrespondenzen, Verträge) Einsicht zu nehmen und deren Übermittlung zu verlangen sowie Zugang zu automationsunterstützt gespeicherten Daten zu erhalten.
(5) Der Stadtrechnungshof hat dem Kontrollausschuß regelmäßig über seine Tätigkeit zu berichten. Über besondere Wahrnehmungen hat der Stadtrechnungshof dem Kontrollausschuß unverzüglich Bericht zu erstatten.
18. Abschnitt
Instanzenzug
§ 91 § 91
§ 91 Entscheidung über Berufungen
(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Stadtsenat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Stadtsenates in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.
§ 91a § 91a
§ 91a (entfällt)
§ 92 § 92
§ 92 (entfällt)
19. Abschnitt
Aufsicht des Landes
§ 93 § 93
§ 93 Allgemeines
(1) Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Stadt dahingehend auszuüben, daß die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter zu handhaben.
§ 94 § 94
§ 94 Auskunftsrecht der Landesregierung
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten.
(2) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Landesregierung die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle durch die Landesregierung vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.
§ 94a § 94a Feststellungsbescheid
(1) Wenn die Stadt bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs Gesetze oder Verordnungen verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich überschreitet oder die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht erfüllt, kann die Landesregierung den Rechtsverstoß mit Bescheid feststellen und der Stadt die erforderliche Information erteilen, wenn
1. der Rechtsverstoß im Verhältnis zur Bedeutung der durch das verletzte Gesetz oder die verletzte Verordnung verfolgten öffentlichen Interessen gering ist und
2. dies notwendig scheint, um die Stadt von weiteren Rechtsverstößen gleicher Art abzuhalten.
(2) Der Bürgermeister hat den Bescheid jenem Organ, dem der Rechtsverstoß anzulasten ist, ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen. Darüber hinaus ist der Bescheid dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
§ 95 § 95
§ 95 Aufhebung von Verordnungen
(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.
(3) (entfällt)
§ 96 § 96
§ 96 Aufhebung sonstiger Verwaltungsakte, Nichtigerklärung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, rechtskräftige, gesetzwidrige Bescheide, die in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung durch den Bürgermeister, den Stadtsenat oder den Gemeinderat erlassen wurden, von Amts wegen aufzuheben, wenn der Bescheid
a) von einem unzuständigen Organ oder von einem nicht richtig zusammengesetzten Kollegialorgan erlassen wurde,
b) einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
c) tatsächlich undurchführbar ist oder
d) an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist eine Behebung aus den Gründen des Abs. 1 lit. a nicht mehr zulässig.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. d gelten sinngemäß für einen Beschluß über die Auflösung des Gemeinderates.
(4) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen.
§ 97 § 97
§ 97 Maßnahmen bei Nichterfüllung von Aufgaben
(1) Kommt die Stadt der ihr durch Landesgesetz auferlegten Verpflichtung zur Erlassung einer Durchführungsverordnung nicht nach, so hat die Landesregierung den Bürgermeister daran zu erinnern. Ist die Erinnerung sechs Monate lang fruchtlos geblieben, so kann die Landesregierung die Verordnung an Stelle des säumigen Organes der Stadt erlassen, wenn die Vollziehung des Gesetzes durch die Säumnis der Stadt behindert wird. Die Verordnung der Landesregierung tritt außer Kraft, sobald das zuständige Organ der Stadt die Verordnung erlassen hat.
(2) Erfüllt die Stadt eine ihr durch Gesetz auferlegte sonstige Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung den Bürgermeister daran zu erinnern. Ist die Erinnerung fruchtlos geblieben, so kann die Landesregierung der Stadt die Maßnahme, zu der sie verpflichtet ist, mit Bescheid auftragen. Bei der Vollstreckung des Bescheides ist die Ersatzvornahme nur zulässig, wenn die Maßnahme zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig und unvermeidbar ist.
(3) Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle der Stadt ist die Landesregierung nicht berufen.
§ 98 § 98
§ 98 Überprüfung der Gebarung
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen.
(2) Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zu übermitteln.
(3) Der Bürgermeister hat den Prüfungsbericht dem Gemeinderat und dem Kontrollausschuss vorzulegen und innerhalb von drei Monaten der Landesregierung die auf Grund des Prüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
§ 99 § 99
§ 99 Auflösung des Gemeinderates
(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn
a) der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt oder
b) der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorbehalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder
c) der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oder
d) der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.
(2) Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.
(3) Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Stadtsenates. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters der Stadt. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.
(4) Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Stadtsenat vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Stadtsenat zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld in derselben Höhe, wie es den Mitgliedern des Gemeinderates gebührt hat.
(5) (entfällt)
(6) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.
§ 99a § 99a
§ 99a Genehmigungsvorbehalt
(1) Die Übernahme von Haftungen durch die Stadt bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Die Stadt darf Haftungen als Ausfallsbürge, als einfacher Bürge sowie als Bürge und Zahler übernehmen. Die Stadt darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist; sie hat sicherzustellen, dass außerbudgetäre Einheiten der Stadt, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Stadt nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnung (ESVG) liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.
(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. durch die beabsichtigte Haftungsübernahme gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Voraussetzungen des Abs. 2, oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht verletzt werden oder
2. die beabsichtigte Haftungsübernahme für die Stadt mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist, wobei eine unverhältnismäßig hohe Belastung jedenfalls vorliegt, wenn durch die Haftungsübernahme infolge einer dauernden Schmälerung des Vermögens der Stadt die Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr gewährleistet wäre, oder
3. im Fall des Haftungseintritts die dauernde Leistungsfähigkeit der Stadt gefährdet wäre oder
4. Haftungsobergrenzen nach Maßgabe einer Verordnung gemäß Abs. 4 überschritten würden.
(4) Soweit dies zur Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund staatsrechtlicher Vereinbarungen, insbesondere in Bezug auf Haftungsobergrenzen, erforderlich ist, hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen für die Übernahme von Haftungen durch die Stadt sowie durch außerbudgetäre Einheiten der Stadt im Sinne des Abs. 2 zu erlassen. In einer Verordnung nach dem ersten Satz ist auch zu regeln, welche Risikovorsorge für Haftungen zu bilden ist, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird.
(5) Haftungsübernahmen der Stadt werden auch Dritten gegenüber erst mit der Genehmigung rechtswirksam. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages die Genehmigung versagt oder schriftlich der Stadt gegenüber Bedenken geäußert oder um Aufklärung ersucht hat. Der Umstand, dass die Haftungsübernahme der Genehmigung durch die Landesregierung bedarf und die im Vorstehenden daran geknüpften Rechtsfolgen sind in jeder über die Haftungsübernahme verfassten Urkunde anzuführen.
§ 99b § 99b Aufsichtsbeschwerde
(1) Für eine Beschwerde über die Amtsführung von Organen der Stadt oder deren Mitgliedern (Aufsichtsbeschwerde) gilt Folgendes:
1. Die Aufsichtsbeschwerde ist schriftlich beim Amt der Landesregierung einzubringen.
2. Die Landesregierung hat das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied über die Aufsichtsbeschwerde in Kenntnis zu setzen und diesem Gelegenheit zu geben, binnen angemessen festzusetzender Frist schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
3. Die Landesregierung hat zu beurteilen, ob das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat. Über das Ergebnis sind das betroffene Organ bzw. dessen Mitglied, der Bürgermeister sowie der Beschwerdeführer schriftlich zu informieren. Dabei kann auch die Stellungnahme gemäß Z 2 übermittelt werden.
4. Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dem Einlangen bei der Landesregierung zu erfolgen.
5. Die Beantwortung der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Z 3 ist dem Gemeinderat im Rahmen der Tagesordnung der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(2) Nicht weiter zu behandeln sind Aufsichtsbeschwerden:
1. die nicht den Anforderungen des Abs. 1 entsprechen;
2. in Angelegenheiten, die von der Landesregierung auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde desselben Beschwerdeführers bereits erledigt wurden;
3. mit denen die Tätigkeit der Landesregierung offenbar mutwillig in Anspruch genommen wird;
4. in Angelegenheiten, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen;
5. in Angelegenheiten, die Gegenstand eines anhängigen oder bereits abgeschlossenen gerichtlichen Verfahrens oder Verwaltungsverfahrens sind;
6. die sich auf keine wesentliche Rechtsverletzung beziehen und bei denen auch kein wesentliches öffentliches Interesse an einer Behandlung vorliegt;
7. die anonym eingebracht werden.
§ 100 § 100
§ 100 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft
(1) Erteilt die Volksanwaltschaft der Stadt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Stadt ist verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.
(2) Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Stadt aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich derer die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.
§ 101 § 101
§ 101 Parteistellung und Rechtsschutz der Stadt
(1) Die Stadt ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).
(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 102 § 102
§ 102 Anhören der Stadt
Die Stadt ist vor Erlassung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsverordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Interessen der Stadt berührt werden, zu hören.
ANM zu §§ 26 und 68:
Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 und § 68 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 2 der Kundmachung LGBl Nr 70/1998).
ANM zu § 68b:
Aufgrund des Kärntner Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 145/1970, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 28/1971 und 22/1981, erteilte Zustimmungen und Genehmigungen gelten als Zustimmungen und Genehmigungen im Sinne dieses Gesetzes. (Art IV Abs. 3 des Gesetzes LGBl Nr 12/2004)
ANM zu § 83a:
Die Änderung im § 83a Abs. 1 – von vier auf fünf Jahre – tritt am 1.1.2014 in Kraft (Art. V Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 61/2012).
ANM: Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.
(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.
(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.
ANM: Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:
Es treten in Kraft:
1. Art. II Z 1 (betreffend § 15 Abs. 4), 2 (betreffend § 16), 27 (betreffend § 82) und 28 (betreffend § 82a) mit 1. Jänner 2017;
2. Art. II Z 3 (betreffend § 25 Abs. 1 erster Satz) und 18 (betreffend § 64 Abs. 2 vorletzter Satz) mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates;
3. die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
Artikel XV (LGBl Nr 25/2017) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Es treten in Kraft:
1. Art. V, mit Ausnahme seiner Z 2, 6, 7, 9 und 11, sowie Art. XII Z 1 und 4 mit Ablauf des Tages der Kundmachung,
2. Art. III, Art. V Z 6, 7 und 11, und Art. XIII Z 2 und 4 mit dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten,
3. Art. V Z 2 und 9, Art. VI, Art. VII Z 5 und 7, Art. VIII Z 3 und 5, Art. IX Z 3, Art. X Z 3, Art. XI Z 3 sowie Art. XII Z 2 und 3 mit 1. Jänner 2018,
4. Art. VII Z 1 bis 4 und 6, Art. VIII Z 1, 2 und 4, Art. IX Z 1 und 2, Art. X Z 1 und 2, Art. XI Z 1 und 2, Art. XII Z 5 und Art. XIII Z 1 und 3 mit Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages,
5. Art. XIV mit dem auf den Beginn der XXXII. Gesetzgebungsperiode des Landtages folgenden 1. Jänner.
(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.
Artikel V
(LGBl Nr 80/2019) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2020 in Kraft und die Kärntner Gemeindehaushaltsordnung – K-GHO, LGBl. Nr. 2/1999, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 3/2015, außer Kraft.
(2) § 1 bis § 22 K-GHG, § 104 Abs. 6 und 7 K-AGO, § 83 Abs. 1 sowie § 83a K-KStR und § 85 Abs. 1 sowie § 85a K-VStR in der Fassung dieses Gesetzes treten an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind erstmals für die Erstellung und Beschlussfassung des Voranschlages für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. § 45 Abs. 1 Z 5, § 74 bis § 78 K-GHO sowie § 90 und § 91 Abs. 4 K-AGO treten mit Ablauf des 30. April 2020 außer Kraft, der Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2019 ist auf Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen und zu beschließen.
(3) In den Voranschlägen für die Finanzjahre 2020 und 2021 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen. In den Voranschlägen für die Finanzjahre ab dem Finanzjahr 2022 haben die Beträge der Verfügungsmittel (§ 11 K-GHG) mindestens den Gesamtbeträgen der Repräsentations- und Verfügungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 und die Verstärkungsmittel (§ 14 Abs. 2 K-GHG) mindestens den Beträgen der Verstärkungsmittel im Voranschlag für das Finanzjahr 2019 zu entsprechen.
(4) Das Gesamtausmaß der Inanspruchnahme von Kontokorrentrahmen (§ 37 Abs. 2 K-GHG) darf für die Finanzjahre 2020 und 2021 den Betrag des Gesamtausmaßes im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 2 K-GHO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für das Finanzjahr 2019 nicht übersteigen.
(5) Zum 1. Jänner 2020 vorhandene Anlagegüter sind als Inventargegenstände in das Inventarverzeichnis aufzunehmen, sofern deren Anschaffungs- und Herstellungskosten Euro 400.- übersteigen.
(6) Mittelverwendungen der Stadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach in den Finanzjahren 2020 und 2021, die die im Voranschlag für die Finanzjahre 2020 und 2021 vorgesehenen Beträge überschreiten (§ 84 Abs. 2 K-KStR; § 86 Abs. 2 K-VStR), bedürfen der vorherigen Zustimmung des jeweiligen Gemeinderates, wenn die einzelne Mittelverwendung ein Promille der jeweils veranschlagten ordentlichen Jahreseinnahmen des Finanzjahres 2019 übersteigt.
(7) Ist in einer Gemeinde zu Beginn des Finanzjahres 2020 der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 noch nicht beschlossen, so ist bis zu einem solchen Beschluss § 16 K-GHO iVm. § 89 K-AGO in der Fassung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden.
(8) Ist in einer Gemeinde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes § 30 Abs. 3 lit. b K-GHG nicht erfüllt, hat eine Funktionstrennung binnen zehn Jahren ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(9) Die Landesregierung darf unter Berücksichtigung der Abs. 1 bis 7 durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Haushaltsüberleitung des Finanzjahres 2019 auf die nachfolgenden Finanzjahre erlassen.
(10) Für die Finanzjahre 2020 und 2021 ist zur Berechnung der Wertgrenzen in § 15 Abs. 2 K-GHG sowie § 34 Abs. 2, § 73 Abs. 2, § 84a Abs. 1 lit. g und § 104 Abs. 6 lit. a K-AGO die Summe des Abschnittes 92 – Öffentliche Abgaben (Soll) gemäß Anlage 2 der VRV 1997 des zuletzt beschlossenen Rechnungsabschlusses heranzuziehen.
Artikel XXVII
(LGBl Nr 29/2020 iVm LGBl Nr 117/2020) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, tritt dieses Gesetzes mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 5 Abs. 5 dritter und vierter Satz und die Abs. 5a und 5b K-TG in der Fassung des Art. XX dieses Gesetzes treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(3) In Art. II des Gesetzes, mit dem das Kärntner Tourismusgesetz 2011 geändert wird, LGBl. Nr. 7/2015, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 81/2015 und LGBl. Nr. 43/2017, wird in Abs. 3 der Ausdruck „Abs. 3c“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt, entfällt Abs. 3c und wird in Abs. 4 der Ausdruck „Abs. 3 bis 3c“ durch den Ausdruck „Abs. 3 bis 3b und § 5 Abs. 5a K-TG“ ersetzt. Diese Änderungen treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 19a, § 68 Abs. 3b und die Wortfolge „, ausgenommen § 19a,“ in § 74 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 1. März 2020 in Kraft und am 5. Oktober 2020 außer Kraft, jedoch mit der Maßgabe, dass § 68 Abs. 3b K-KAO zur Betriebskostenabrechnung auch nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung anzuwenden ist. Eine Verordnung gemäß § 19a K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes kann rückwirkend mit 1. März 2020 in Kraft gesetzt werden. § 1 Abs. 3 lit. h und § 54 Abs. 1 K-KAO in der Fassung des Art. XIII dieses Gesetzes treten am 22. März 2020 in Kraft.
(5) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 35a K-ADG in der Fassung des Art. IV dieses Gesetzes, § 29a K-LGBG in der Fassung des Art. XIV dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 112 K-LSchG in der Fassung des Art. XVI dieses Gesetzes, § 14a Abs. 7 K-PStG in der Fassung des Art. XVII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 68a K-SchG in der Fassung des Art. XVIII dieses Gesetzes sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft. Die Wirkung der Fristhemmung gemäß § 32a K-VAG 2010 in der Fassung des Art. XXI bleibt nach dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung unberührt.
(6) § 5 Z 18 lit. e K-WBFG 2017 in der Fassung des Art. XXIV dieses Gesetzes tritt am 1. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
(7) Wohnbeihilfen, welche bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes gewährt worden sind und bei welchen der Bewilligungszeitraum zwischen 29. Februar und 30. Juni 2020 endet, dürfen ohne weitere Antragstellung abweichend von § 38 Abs. 1 erster Satz des K-WBFG 2017 jeweils höchstens in der bisher gewährten Höhe, längstens bis 31. Juli 2020, weitergewährt werden.
(8) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 51c K-KBBG in der Fassung des Art. XII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. August 2020 außer Kraft.
(9) § 13 Abs. 3 dritter Satz K-BVG in der Fassung des Art. II dieses Gesetzes und § 21 Abs. 5 vierter Satz K-WFG in der Fassung des Art. XXIII dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) § 39 Abs. 4 K-AGO in der Fassung des Art. III dieses Gesetzes, § 38 Abs. 4 K-KStR 1998 in der Fassung des Art. XXV dieses Gesetzes sowie § 39 Abs. 4 K-VStR 1998 in der Fassung des Art. XXVI dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Anträge gemäß § 41 K-AGO, § 40 K-KStR 1998 und § 41 K-VStR 1998 im Rahmen von Videokonferenzen auch elektronisch eingebracht werden.
(10a) § 307 K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 78 K-GBG in der Fassung des Art. VIII dieses Gesetzes, der Eintrag im Inhaltsverzeichnis und § 129 K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 78c K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 122 K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes sowie § 149 K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 73 Abs. 1a K-DRG 1994 in der Fassung des Art. VI dieses Gesetzes, § 61 Abs. 8a K-GMG in der Fassung des Art. IX dieses Gesetzes, § 59 Abs. 1b K-GVBG in der Fassung des Art. X dieses Gesetzes, § 67 Abs. 1b K-LVBG 1994 in der Fassung des Art. XV dieses Gesetzes, § 68 Abs. 2a K-StBG in der Fassung des Art. XIX dieses Gesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(11) Art. III Abs. 2 des Gesetzes, mit dem das Gesetz über die Kärntner Beteiligungsverwaltung und das Kärntner Wirtschaftsförderungsgesetz geändert werden, LGBl. Nr. 108/2019, tritt außer Kraft. Die Landesregierung hat bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 nach § 10 Abs. 1 bis 3 K-BVG in der Fassung des Art. I Z 5 und 6 des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2019 alle Mitglieder des Aufsichtsrates der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ neu zu bestellen. Bis zur Bestellung innerhalb der genannten Frist gilt der Aufsichtsrat als richtig zusammengesetzt.
(12) Abweichend von § 74 K-DRG 1994, § 67 Abs. 4 K-LVBG 1994, § 68 Abs. 14 K-StBG, § 34 K-GBG, § 59 Abs. 4 K-GVBG und § 61 Abs. 9 K-GMG tritt der Verfall von Erholungsurlaub, dessen Verbrauch aus den Gründen des § 74 zweiter Satz K-DRG 1994 bis 31. Dezember 2019 nicht möglich war, und dessen Verbrauch bis 31. Dezember 2020 gestattet wurde, der jedoch aus dienstlichen Gründen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krisensituation nicht verbraucht werden konnte, erst mit 31. Dezember 2021 ein.
(13) Abweichend von § 20a K-KBBG in der Fassung des Art. XII haben die Gemeinden die Erziehungsberechtigten bis zum 15. Mai über die halbtägig beitragsfreie Besuchspflicht zu informieren.
(14) Abweichend von § 4 Abs. 5 lit. b Kärntner Objektivierungsgesetz – K-OG, LGBl. Nr. 98/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2019, dürfen die am Tag des Inkrafttretens bestehenden Dienstverhältnisse, die infolge unvorhersehbaren, dringenden Personalbedarfs im Sinne des § 4 Abs. 5 lit. b K-OG eingegangen worden sind, auf höchstens ein weiteres halbes Jahr verlängert werden, wenn aufgrund der durch COVID-19 verursachten Krisensituation die Durchführung eines Objektivierungsverfahrens aus Gründen der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nicht tunlich ist.
Anl. 1 Artikel VI
Anl. 1 (LGBl Nr 48/2021) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(3) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind Berufungs- und Devolutionsverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, von den bis zu diesem Zeitpunkt zuständigen Behörden nach den für sie bisher geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(4) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Bescheid erlassen worden und ist die Frist zur Erhebung der Berufung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen, so kann innerhalb der Berufungsfrist die Berufung auch nach diesem Zeitpunkt noch erhoben werden; das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 fortzuführen. Dies gilt sinngemäß für eine in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Einparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassene Berufungsvorentscheidung, wenn die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen ist.
(5) Ist in einer in Abs. 3 genannten Angelegenheit in einem Mehrparteienverfahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes der Bescheid zumindest einer Partei gegenüber erlassen worden, so steht den übrigen Parteien auch dann das Recht der Berufung zu, wenn dieser ihnen gegenüber erst nach diesem Zeitpunkt erlassen wird. Für Parteien, für die in diesem Zeitpunkt die Frist zur Erhebung einer Berufung oder eines Vorlageantrages noch nicht abgelaufen ist, gilt Abs. 3 sinngemäß. Das Berufungsverfahren ist nach Maßgabe des Abs. 3 weiterzuführen.
(6) Abs. 3 bis 5 gelten auch für Verfahren in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nach dem Kärntner Ortsbildpflegegesetz – K-OBG.
(7) Art. IV Abs. 10 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anforderungen nach Art. II dieses Gesetzes.
(8) Art. IV Abs. 11 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 80/2012 gilt auch für die Anbringung einer Außendämmung.
(9) Wird an einem im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Gebäude ein Dach inklusive Errichtung eines Unterdaches erneuert, so sind dadurch bedingte, abstandsrelevante Verkürzungen bis höchstens 20 cm zulässig.
(10) Art. V Z 2 bis 4 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 29/2020 und Art. II des Landesgesetzes LGBl. Nr. 117/2020 entfallen.
(11) Mit diesem Gesetz werden umgesetzt:
a) Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung), ABl. Nr. L 153 vom 18.6.2010, S 13;
b) Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz, ABl. Nr. L 156 vom 19.6.2018, S 75;
c) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82.
(12) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft unterzogen (Notifikationsnummer: 2017/518/A).
Anl. 1 Artikel IV
Anl. 1 (LGBl Nr 104/2022) Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(2) Art. I Z 14 bis 18 (betreffend § 26 Abs. 2 bis 5a und § 26a K-AGO) treten mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft.
Anl. 1 Artikel III
Anl. 1 (LGBl Nr 11/2023) Übergangsbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Klagenfurt am Wörthersee Direktor des Stadtrechnungshofes Klagenfurt am Wörthersee nach diesem Gesetz und der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellte Direktor des Kontrollamtes der Stadt Villach Direktor des Stadtrechnungshofes Villach nach diesem Gesetz. Mit diesem Zeitpunkt beginnen ihre Amtsperioden nach § 89 Abs. 3a erster Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a erster Satz K-VStR 1998 zu laufen. Diese Bestellungen gelten nicht als Wiederbestellungen nach § 89 Abs. 3a zweiter Satz K-KStR 1998 sowie § 91 Abs. 3a zweiter Satz K-VStR 1998.