§ 88 § 88
In Kraft seit 01. Januar 2023
Up-to-date
(1) Zu ihrer Wirksamkeit bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates:
1. Die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen der Stadt, sofern der Wert dieses Vermögens 10.000 Euro übersteigt;
2. die Aufnahme von Darlehen und die Übernahme von Haftungen durch die Stadt;
3. der Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen, die im Einzelfall 3.000 Euro übersteigen.
(2) Für einen Beschluß, mit dem unbewegliches Vermögen veräußert oder belastet wird, ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich, sofern der Wert dieses Vermögens 72.000 Euro übersteigt.
(3) (entfällt)
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