§ 78 § 78
In Kraft seit 17. Februar 2023
Up-to-date
(1) Die Geschäfte der Stadt sind durch den Magistrat zu besorgen.
(2) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen und in den Stadtrechnungshof. Eine weitere Unterteilung ist zulässig.
(3) Im Magistrat ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen. Sofern Daten bei der Stadt elektronisch vorhanden sind, darf dieses Archiv elektronisch geführt werden.
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