§ 46 § 46
In Kraft seit 28. Oktober 1998
Up-to-date
(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.
(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs. 1).
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