§ 102 § 102
In Kraft seit 28. Oktober 1998
Up-to-date
§ 102 § 102 — K-KStR 1998
Die Stadt ist vor Erlassung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsverordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Interessen der Stadt berührt werden, zu hören.
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