§ 102 § 102
In Kraft seit 28. Oktober 1998
Up-to-date
Die Stadt ist vor Erlassung von Gesetzen, Rechts- und Verwaltungsverordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Interessen der Stadt berührt werden, zu hören.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden