K-KStR 1998
Gliederung
13. Abschnitt Aufgaben des Bürgermeisters
§ 70 § 70
Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Stadtsenates zu sorgen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden