K-DRG 1994
Gliederung
(1) Nebengebühren sind
1.die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung (§ 153),
2.die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan (§ 154),
3.die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) (§ 155),
4.die Journaldienstzulage (§ 156),
5.die Bereitschaftsentschädigung (§ 157),
6.die Mehrleistungszulage (§ 158),
7.die Belohnung (§ 159),
8.die Erschwerniszulage (§ 160),
9.die Gefahrenzulage (§ 161),
10.die Aufwandsentschädigung (§ 162),
11.die Fehlgeldentschädigung (§ 163),
12. (entfällt)
13.die Jubiläumszuwendung (§ 165),
14.die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 166),
15.die Ausgleichszulage (§ 166b).
(1a) Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die Landesregierung kann die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschalieren, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstunden- und Mehrleistungsvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Zuschlag darstellt.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist
1. bei Pauschalierung der Überstunden- und Mehrleistungsvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage und Ergänzungszulage,
2.bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 bis 11 in einem Hundertsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und
3. bei den übrigen Nebengebühren in einem Geldbetrag festzusetzen.
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(6) Die Landesregierung hat die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Monatsersten wirksam.
§ 166 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 166 § 166 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zu bemessen. (3) Auf den Anspruch und das Ruhen der Vergütung ist § 151 Abs. 5 und 6 sinngemäß anzuwenden. (4) Sind – bezogen auf den Zeitraum eines Kalenderjahres – erhebliche Änderungen in den Bemessungsvoraussetzungen des Abs. …
§ 152 § 152 Nebengebühr bei herabgesetzter Wochendienstzeit und Teilzeitbeschäftigung
…a) die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, oder b) der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt, gebührt dem Beamten abweichend vom § 151 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierte Nebengebühr der im § 151 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Art…
§ 166b § 166b Ausgleichszulage
…und Pflegedienstzulagen. (2) In besonders begründeten Fällen und bei Vorliegen von besonderen Verdiensten darf die Landesregierung eine überdurchschnittlich hohe pauschalierte Überstunden- oder Mehrleistungsvergütung ( § 151 Abs. 1 Z 1 und 3 iVm Abs. 2 ), auf die durch mehr als fünf Jahre Anspruch bestanden hat, bei der Bemessung…
§ 166c § 166c Entsendung im Inland
…für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht. Abrechnungszeitraum für Wohnkostenzuschuss und Reisebeihilfe ist der Kalendermonat, in dem die Kosten entstanden sind. (9) § 151 Abs. 5 und 6 ist anzuwenden. (10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben…
§ 50n K-LVBG 1994 · K-LVBG 1994 · Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetz 1994 - K-LVBG 1994
§ 50n § 50n Nebengebühren und sonstige Vergütungen
…und Bedeutung der Tätigkeit, die durchschnittliche Inanspruchnahme während des Dienstes und den damit verbundenen Mehraufwand festzusetzen. (6) Für die Vergütungen nach Abs. 1 gelten § 151 Abs. 1a bis 6 und § 152 K-DRG 1994 sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine Pauschalierung der in Abs. 1 Z 9 genannten Vergütung nach § 151 Abs. 3 Z 2 erfolgen darf.…
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