K-DRG 1994
Gliederung
§ 151 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151 Nebengebühren
…1) Nebengebühren sind 1. die Überstundenvergütung und die Mehrleistungsvergütung ( § 153 ), 2. die Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan ( § 154 ), 3. die Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage) ( § 155 ), 4. die Journaldienstzulage ( § 156 ), 5. die Bereitschaftsentschädigung ( § 157 ), 6. die…
§ 287 § 287 Anspruchsbegründende Nebengebühren, Nebengebührenwerte
…genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß: 1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153 , 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154 , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156 , 5. Bereitschaftsentschädigung nach § 157 , 6. Mehrleistungszulagen…
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
…in Abs. 2 angeführten Bezugsbestandteilen folgende Nebengebühren zu enthalten: 1. Überstunden- und Mehrleistungsvergütung nach § 153 , 2. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan nach § 154 , 3. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) nach § 155 , 4. Journaldienstzulagen nach § 156 , 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157 , 6. Mehrleistungszulagen…
§ 157 § 157 Bereitschaftsentschädigung
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 153 bis…
Rückverweise