K-DRG 1994
Gliederung
III. Teil Gehaltsrecht
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 138 Bezüge
§ 162 § 162 Aufwandsentschädigung
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, besonders geregelt.
§ 151 K-DRG 1994 · K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151 Nebengebühren
… 158 ), 7. die Belohnung ( § 159 ), 8. die Erschwerniszulage ( § 160 ), 9. die Gefahrenzulage ( § 161 ), 10. die Aufwandsentschädigung ( § 162 ), 11. die Fehlgeldentschädigung ( § 163 ), 12. (entfällt) 13. die Jubiläumszuwendung ( § 165 ), 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes ( § …
§ 167 § 167 Pensionsbeitrag
… 158 , 7. Belohnungen nach § 159 , 8. Erschwerniszulagen nach § 160 , 9. Gefahrenzulagen nach § 161 , 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162 , 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz , 12. Ausgleichzulagen nach § 166b Abs. 7 . Die Bemessungsgrundlage darf die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Abs…
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