Jagdleiter
§ 27
(1) Jagdleiter ist eine im Rahmen der ordentlichen Jagdbetriebsführung zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigte und, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 letzter Satz und 40 Abs. 1 dritter Satz, der Jagdbehörde gegenüber für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortliche Person. § 25 Abs. 4 gilt für den Jagdleiter sinngemäß.
(2) Zum Jagdleiter können nur Personen bestellt werden, die die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 lit. a und 3 und eine entsprechende Vertrauenswürdigkeit aufweisen. Die Bestellung ist der Jagdbehörde anzuzeigen. In gleicher Weise ist für den Fall der Verhinderung und die Zeit des Aufenthaltes des Jagdleiters im Ausland ein Stellvertreter zu bestellen, der im Land Salzburg wohnen muß. Die Jagdbehörde hat die Bestellungen von Amts wegen oder auf Antrag des Verpächters für unwirksam zu erklären, wenn die bestellten Personen die erforderliche Eignung oder Vertrauenswürdigkeit nicht oder nicht mehr besitzen, nicht bis 31. März jedes Jahres im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sind oder trotz Aufforderung keinen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb führen.
(3) Der Jagdleiter muß zur Führung eines ordnungsgemäßen Jagdbetriebes in der Lage sein. Er darf insbesondere nur soviel Personen zur Ausübung der Jagd zulassen, daß unter Bedachtnahme auf das Flächenausmaß der Jagdgebiete und die gegebenen Wildstandsverhältnisse ein sicherer und ordnungsgemäßer Jagdbetrieb gewährleistet sowie jagdwirtschaftliche Nachteile und Nachteile für die Land- und Forstwirtschaft hintangehalten erscheinen (§ 70 Abs. 2).
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 27 § 27*)
(1) Es ist verboten, so zu jagen, dass a) das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, b) fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden, c) die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder d) das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei verletzt od…
§ 32
…zu übergeben. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer zugelassenen Ausnahme gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 vorletzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem…
§ 23
…1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 6 oder § 36 Abs. 2 sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im…
§ 36
…Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß. (3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt a) hinsichtlich…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 27
…Jagdleiter § 27 (1) Jagdleiter ist eine im Rahmen der ordentlichen Jagdbetriebsführung zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigte und, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 letzter…
§ 29 Vorgang bei der Versteigerung
…sowie das Nichtvorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäß § 44; b) als juristische Person die Bestellung eines von der Jagdbehörde zur Kenntnis genommenen Jagdleiters (§ 27); c) als Jagdgesellschaft die unter lit. a angeführten Umstände bezüglich sämtlicher Mitglieder sowie die in lit. b genannte Tatsache. Der Nachweis über das…
§ 26 Jagdgesellschaft
…der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist. In dieser sind alle Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz sowie der Jagdleiter (§ 27) anzuführen. (3) Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist der Jagdbehörde gleichzeitig mit dem Pachtvertrag vorzulegen. Die Jagdbehörde hat die Errichtung der Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären…
§ 25 Jagdpächter
…einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt; b) juristische Personen unter der Voraussetzung der Bestellung eines Jagdleiters (§ 27); c) Jagdgesellschaften (§ 26) verpachtet werden. Einen Jagdeinschluß (§ 17) können in Ausübung eines Vorpachtrechtes darüber hinaus auch physische Personen pachten, die einen…