§ 25 Jagdpächter — JG
(1) Das Jagdrecht darf nur an
a) physische Personen, die entscheidungsfähig und volljährig sind und im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes sind, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;
b) juristische Personen unter der Voraussetzung der Bestellung eines Jagdleiters (§ 27);
c) Jagdgesellschaften (§ 26)
verpachtet werden. Einen Jagdeinschluß (§ 17) können in Ausübung eines Vorpachtrechtes darüber hinaus auch physische Personen pachten, die einen Jagdleiter bestellt haben.
(2) Von der Pacht des Jagdrechtes sind Personen ausgeschlossen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen durch die Jagdpacht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachzukommen vermögen.
(3) Ferner sind Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen bezüglich der Ausübung der Jagd als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, für die Dauer der nächsten Jagdperiode von der Pachtung ausgeschlossen.
(4) Physische Personen, die Jagdpächter sind, haben ihre Jahresjagdkarte bis längstens 31. März jedes Jahres zu verlängern.
(5) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Jagdpächter ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu.
§ 25 JG. · JG. · Jagdgesetz
§ 25
…§ 25*) Jagdliche Eignung (1) Als jagdlich geeignet gilt, wer die Jagdprüfung (Abs. 3 und 4) erfolgreich abgelegt hat. (2) Als jagdlich geeignet gilt auch…
§ 70b § 70b*)Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2021
…§ 70b*) Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 73/2021 (1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Jagdgesetzes, LGBl.Nr. 73/2021, gültige Jagdkarten gelten jeweils für die verbleibende Dauer, für die sie ausgestellt wurden, weiter. (2) Eine Person, die aufgrund einer…
§ 52
…den Zeitaufwand. (6) Für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen als Ersatz für die Jagdschutzprüfung (Abs. 2) und Ausbildungsjahre (Abs. 3) gelten die Bestimmungen des § 25 Abs. 6 bis 10 sinngemäß. *) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 58/2016…
§ 24
…wem die Behörde eine Jagdkarte (Abs. 2) oder Gästejagdkarte (Abs. 3) ausgestellt hat. (2) Eine Jagdkarte kann nur erlangen, wer die jagdliche Eignung (§ 25) und die jagdliche Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Dauer der Gültigkeit der Jagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Jagdkarte ist für…
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