§ 25 Jagdpächter — JG
(1) Das Jagdrecht darf nur an
a) physische Personen, die entscheidungsfähig und volljährig sind und im Besitz einer Jahresjagdkarte eines österreichischen Bundeslandes sind, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt;
b) juristische Personen unter der Voraussetzung der Bestellung eines Jagdleiters (§ 27);
c) Jagdgesellschaften (§ 26)
verpachtet werden. Einen Jagdeinschluß (§ 17) können in Ausübung eines Vorpachtrechtes darüber hinaus auch physische Personen pachten, die einen Jagdleiter bestellt haben.
(2) Von der Pacht des Jagdrechtes sind Personen ausgeschlossen, von denen mit Grund angenommen werden kann, daß sie den ihnen durch die Jagdpacht erwachsenden Verpflichtungen nicht nachzukommen vermögen.
(3) Ferner sind Personen, die in der letzten Jagdperiode als Jagdpächter vertragsbrüchig geworden sind oder den gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen bezüglich der Ausübung der Jagd als Jagdpächter wiederholt nicht entsprochen haben, für die Dauer der nächsten Jagdperiode von der Pachtung ausgeschlossen.
(4) Physische Personen, die Jagdpächter sind, haben ihre Jahresjagdkarte bis längstens 31. März jedes Jahres zu verlängern.
(5) Den einzelnen Mitgliedern oder Anteilseignern einer juristischen Person, die Jagdpächter ist, sowie deren Organen steht in dieser Eigenschaft kein Recht auf Ausübung der Jagd zu.
§ 28 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 28 Öffentliche Versteigerung; Versteigerungsbedingungen, Kundmachung
…öffentlichen Versteigerung ist die Gemeinschaftsjagd an denjenigen zu verpachten, der das höchste Anbot stellt, wobei jedoch Anbote solcher Bieter, die nach den §§ 25 und 26 zur Jagdpacht ungeeignet sind, außer Betracht zu bleiben haben. (2) Die öffentliche Versteigerung erfolgt durch die Jagdbehörde in der Regel an ihrem Amtssitz…
§ 29 Vorgang bei der Versteigerung
…Grund des Ergebnisses der Versteigerung erteilt die Jagdbehörde unter Berücksichtigung des Abs 5 an den Meistbietenden nach nochmaliger Überprüfung seiner Eignung (§§ 25, 26) und des Versteigerungsvorganges, wobei die Mitbieter Einwendungen erheben können, den Zuschlag. Gegen den Zuschlag können die Jagdkommission und die Teilnehmer an der Versteigerung Beschwerde…
§ 26 Jagdgesellschaft
…die Errichtung der Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären, wenn diese der Bestimmung des Abs. 1 zweiter Satz widerspricht oder die Voraussetzung des § 25 Abs. 2 nicht erfüllt oder einzelne Mitglieder nicht die Eignung gemäß § 25 Abs. 1 und 3 aufweisen und nicht innerhalb angemessen…
§ 27 Jagdleiter
… 37 Abs. 1 letzter Satz und 40 Abs. 1 dritter Satz, der Jagdbehörde gegenüber für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortliche Person. § 25 Abs. 4 gilt für den Jagdleiter sinngemäß. (2) Zum Jagdleiter können nur Personen bestellt werden, die die Eignung gemäß § 25 Abs. …
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