JG.
Gliederung
7. Abschnitt Jagdwirtschaft
1. Unterabschnitt Regulierung des Wildbestandes Wildbehandlungszonen
§ 36 § 36*) Schonvorschriften
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist,
a) um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfordern, insbesondere wenn es zur Lenkung des Wildes (§ 35) notwendig ist, sind die Schonzeiten auf Teile des Landes zu beschränken oder gebietsweise unterschiedliche Schonzeiten festzusetzen,
b) um dem ins Landesrecht zwingend umzusetzenden Recht der Europäischen Union, das strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthält, zu entsprechen.
(2) Wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, kann die Landesregierung mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde für den Verwaltungsbezirk oder für Teile desselben, im Falle des § 63 Abs. 3 auch für mehrere Verwaltungsbezirke oder für Teile derselben, von der Verordnung nach Abs. 1 Ausnahmen von den Schonzeiten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid, zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen von den Schonzeiten im Hinblick auf nach Art. 12 oder 14 der FFH-Richtlinie oder nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten zugelassen werden, soweit dies mit Abs. 3 vereinbar ist. Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt
a) hinsichtlich einer nach Art. 12 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 4 und hinsichtlich einer nach Art. 5 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart § 27 Abs. 5 sinngemäß;
b) hinsichtlich einer nach Art. 14 der FFH-Richtlinie bzw. Art. 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart, dass sie mit der jeweils genannten Bestimmung vereinbar ist; ist dies nicht der Fall, so darf eine Ausnahme nach Abs. 2 betreffend eine solche Wildart nur zugelassen werden, wenn sie mit § 27 Abs. 4 bzw. § 27 Abs. 5 vereinbar ist.
(4) Abgesehen von den in diesem Unterabschnitt besonders geregelten Fällen darf das geschonte Wild nur außerhalb der Schonzeit (Schusszeit) bejagt werden.
(5) Eier dürfen nicht aus Gelegen entnommen und Gelege nicht zerstört werden, soweit sie von Federwild stammen, für welches eine Schonzeit angeordnet ist. Die Behörde kann dem Jagdnutzungsberechtigten zum Zweck der künstlichen Aufzucht dieser Wildarten oder für wissenschaftliche Zwecke das Sammeln von Eiern mit Bescheid eine Ausnahme zulassen. Im Hinblick auf nach Art. 5 oder 7 der Vogelschutzrichtlinie geschützte Wildarten hat die Landesregierung nähere Voraussetzungen für die Zulassung einer Ausnahme mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung ist zu berücksichtigen, dass die Ausnahmen dem ins Landesrecht umzusetzenden Recht der Europäischen Union nicht widersprechen dürfen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 54/2008, 67/2019, 73/2021, 7/2024, 37/2025, 24/2026
§ 36 JG · JG · Jagdgesetz 1993
§ 36 Auswirkungen des Todes des Pächters auf das Pachtverhältnis
(1) Die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters an die Jagdbehörde der Jagdkommission gegenüber…
§ 156 Mitwirkung der Bundespolizei
… 41 Abs 1, 47 Abs 1 und 158 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.…
Rückverweise