(1) Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, aufzuhalten.
(2) Jagdfremden Personen ist es verboten, Wild anzulocken oder zu berühren, es vorsätzlich zu beunruhigen oder es zu verfolgen. Aufgrund naturschutzrechtlicher Vorschriften nach Anhörung des Jagdnutzungsberechtigten bewilligte Maßnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken bleiben hievon unberührt. Dasselbe gilt für eine vorsätzliche Beunruhigung, soweit dies zur Abwehr einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Nutztieren erforderlich ist. Kommt lebendes oder verendetes Wild in die Gewahrsame nicht berechtigter Personen, so haben diese das Wild unverzüglich dem Jagdnutzungsberechtigten zu übergeben.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer zugelassenen Ausnahme gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 vorletzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem Sender versehen, vergrämen, fangen oder töten. Der Jagdnutzungsberechtigte ist hievon von Behörde vorab zu verständigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/2019, 73/2021, 7/2024
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 32
(1) Es ist verboten, sich ohne schriftliche Bewilligung des Jagdnutzungsberechtigten mit einer Jagdwaffe oder mit einem anderen zum Erlegen oder Einfangen von Wild geeigneten Gerät im Jagdgebiet außerhalb von Grundflächen gemäß § 6 Abs. 4 lit. a, b und d sowie der Straßen, die für den öffentlichen V…
§ 53
…sind, vorläufig zu beschlagnahmen und zu diesem Zweck Behältnisse und Transportmittel zu durchsuchen. (4) Das Jagdschutzorgan darf nur Personen festnehmen, die es entgegen § 32 Abs. 1 jagend oder mit Jagdbeute antrifft, wenn sie ihm unbekannt sind, sich nicht ausweisen und ihre Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist. (5…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 39 Verpachtung
…§ 37 für die Auflösung des Pachtvertrages durch den Verpächter gilt, wobei auch die Nichterfüllung einer Verpflichtung, für die eine Kaution gemäß § 32 Abs. 3 haftet, als Auflösungsgrund gilt. (4) Agrargemeinschaften, die Eigentümer eines Eigenjagdgebietes sind, haben das Jagdrecht im Eigenjagdgebiet zu verpachten. Erfolgt die Verpachtung nicht…
§ 37 Auflösung des Pachtverhältnisses
…c) nicht bis spätestens 31. März eines jeden Jahres im Besitz einer gültigen Salzburger Jahresjagdkarte ist; d) die Kaution oder deren Ergänzung (§ 32) oder den Pachtzins (§ 33) innerhalb der hiefür festgesetzten Frist nicht oder nicht ganz erlegt; e) rechtskräftig zugesprochene Schadenersatzbeträge für Jagd- und Wildschäden nicht…