(1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 6 oder § 36 Abs. 2 sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten erteilten Jagderlaubnis gestattet (Jagdgäste). Der § 24 Abs. 1 bleibt unberührt.
(2) Jagderlaubnisse dürfen nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Jagdwirtschaft erteilt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde die Erteilung von Jagderlaubnissen einzuschränken. Die Jagdnutzungsberechtigten haben ein Verzeichnis über die erteilten Jagderlaubnisse zu führen. (3) Jagdgäste müssen, wenn sie nicht in Begleitung des Jagdnutzungsberechtigten oder eines Jagdschutzorgans jagen, eine auf ihren Namen lautende Bescheinigung des Jagdnutzungsberechtigten mit sich führen, aus welcher ersichtlich ist, inwieweit ihnen das Jagen im Jagdgebiet gestattet ist (Jagderlaubnisschein). Der Jagderlaubnisschein ist den behördlichen Organen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Landesregierung kann durch Verordnung die Verwendung amtlicher Vordrucke für Jagderlaubnisscheine vorsehen.
(4) Der Jagdnutzungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass seine Jagdgäste die Jagd im Rahmen der erteilten Jagderlaubnis und unter Beachtung der Vorschriften dieses Gesetzes ausüben. Er ist verpflichtet, die Jagderlaubnis nötigenfalls zu entziehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2008, 67/2019, 73/2021
Rückverweise
JG · Jagdgesetz 1993
§ 37 Auflösung des Pachtverhältnisses
…die Auflösung nur ausgesprochen werden, wenn der Jagdpächter das Vorliegen der Auflösungsgründe der lit g bis j mitzuverantworten hat. (2) Die aus § 23 der Insolvenzordnung sich ergebenden Kündigungsmöglichkeiten bleiben unberührt. Die Kündigung ist vom Masseverwalter der Jagdbehörde unverzüglich mitzuteilen. (3) Im Fall der Auflösung des Pachtverhältnisses durch die…
JG. · Jagdgesetz
§ 24
…Verlässlichkeit (§ 26) besitzt und für die Geltungsdauer der Gästejagdkarte eine Jagdhaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (Abs. 4). Die Gästejagdkarte darf nur im Rahmen einer gemäß § 23 erteilten Jagderlaubnis für bestimmte Jagdgebiete eines Verwaltungsbezirks auf die Dauer von höchstens einer Woche ausgestellt werden. Für dieselbe Person darf höchstens dreimal im Jagdjahr eine…