(1) Es ist verboten, so zu jagen, dass
a) das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden,
b) fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden,
c) die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder
d) das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei verletzt oder die Jagdausübung in benachbarten Jagdgebieten unnötig gestört wird (Grundsätze der Weidgerechtigkeit).
(2) Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Abs. 1 durch Verordnung Gebote und Verbote für das Jagen zu erlassen. Diese hat insbesondere zu regeln, welche Geräte zum Jagen verwendet und welche Jagdarten angewendet werden dürfen und an welchen Orten und bei welchen äußeren Bedingungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen oder Vorkehrungen gejagt werden darf. Den ins Landesrecht umzusetzenden Rechtsakten zum Schutz des Wildes im Rahmen der europäischen Integration ist jedenfalls zu entsprechen, sofern diese strengere, ausreichend bestimmte Vorschriften enthalten.
(3) Die Landesregierung kann mit Verordnung vorsehen, dass die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen von der Verordnung nach Abs. 2 Ausnahmen von den Geboten und Verboten, je nach Betroffenheit mit Verordnung oder auf Antrag des Jagdnutzungsberechtigten oder von Amts wegen mit Bescheid zulassen kann. Insbesondere können auch Ausnahmen im Hinblick auf eine nach Art. 12 oder 15 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen („FFH-Richtlinie“) oder nach Art. 5 oder 8 der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten („Vogelschutzrichtlinie“) geschützte Wildart zugelassen werden, soweit dies mit den Abs. 4 und 5 vereinbar ist. Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse in der Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. Aufgrund einer zugelassenen Ausnahme erlegtes Großraubwild fällt dem Land zu.
(4) Hinsichtlich einer nach Art. 12 oder 15 der FFH-Richtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen der betroffenen Wildart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotzdem ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen können:
a) zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
b) zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum,
c) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt,
d) zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht, einschließlich der künstlichen Vermehrung von Pflanzen,
e) um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme oder Haltung einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie zu erlauben.
(5) Hinsichtlich einer nach Art. 5 oder 8 der Vogelschutzrichtlinie geschützten Wildart kann eine Ausnahme nach Abs. 3 jedenfalls nur aus nachstehenden Gründen und nur zugelassen werden, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt:
a) im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
b) im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt,
c) zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
d) zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
e) zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung und zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen,
f) um unter streng überwachten Bedingungen selektiv den Fang, die Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung bestimmter Wildarten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(6) In einer Ausnahmenach Abs. 3 sind jedenfalls die betroffene Wildart, der jeweilige Grund nach Abs. 4 bzw. 5, die für die zugelassene Maßnahme zugelassenen Mittel, Einrichtungen und Methoden, die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen die Ausnahme zugelassen wird, und die Kontrollmaßnahmen anzugeben. Betrifft eine zugelassene Ausnahme Großraubwild, kann darin auch bestimmt werden, dass die zugelassene Maßnahme nur von einer oder mehreren näher bezeichneten fachlich geeigneten Person durchgeführt werden darf. Wird eine Ausnahme mit Bescheid zugelassen, so hat dies erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen zu erfolgen.
*) Fassung LGBl.Nr. 67/1993, 35/2004, 70/2016, 67/2019, 73/2021, 7/2024, 37/2025
Rückverweise
JG. · Jagdgesetz
§ 27 § 27*)
(1) Es ist verboten, so zu jagen, dass a) das Leben und die Gesundheit von Menschen gefährdet werden, b) fremdes Eigentum und sonstige fremde Rechte beeinträchtigt werden, c) die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört wird oder d) das öffentliche Interesse am Schutz der Tiere vor Quälerei verletzt od…
§ 23
…1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 6 oder § 36 Abs. 2 sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im…
§ 32
…zu übergeben. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für Personen, die auf Grund einer zugelassenen Ausnahme gemäß den §§ 27 Abs. 3 oder 36 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 6 vorletzter Satz Großraubwild nachstellen, es betäuben, mit einem…
§ 36
…Die Landesregierung kann weitere diesbezügliche Erfordernisse mit Verordnung näher regeln, soweit es um eine Ausnahme betreffend Großraubwild geht, hat sie dies zu tun. § 27 Abs. 3 letzter Satz und Abs. 6 gilt sinngemäß. (3) Für die Zulassung einer Ausnahme nach Abs. 2 gilt a) hinsichtlich…
JG · Jagdgesetz 1993
§ 27 Jagdleiter
(1) Jagdleiter ist eine im Rahmen der ordentlichen Jagdbetriebsführung zur Vertretung des Jagdinhabers bevollmächtigte und, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 37 Abs. 1 letzter Satz und 40 Abs. 1 dritter Satz, der Jagdbehörde gegenüber für einen ordnungsgemäßen Jagdbetrieb verantwortliche Person. §…
§ 78 Einheitliche Jagdbetriebsführung
…zur gemeinsamen Erstellung eines Abschußplanes und der Abschußliste zusammengeschlossen sind, haben die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und zu diesem Zweck einen Jagdleiter (§ 27) zu bestellen. (3) Die an einer Jagdbetriebsgemeinschaft teilnehmenden Jagdinhaber haften für die damit in Zusammenhang stehenden Wild- und, wenn vereinbart wurde, daß sie in allen…
§ 25 Jagdpächter
…einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist, wenn kein Verweigerungsgrund gemäß § 44 vorliegt; b) juristische Personen unter der Voraussetzung der Bestellung eines Jagdleiters (§ 27); c) Jagdgesellschaften (§ 26) verpachtet werden. Einen Jagdeinschluß (§ 17) können in Ausübung eines Vorpachtrechtes darüber hinaus auch physische Personen pachten, die einen…
§ 26 Jagdgesellschaft
…der Ausfertigung desselben zugrunde zu legen ist. In dieser sind alle Mitglieder der Jagdgesellschaft mit Namen, Geburtsdaten, Beruf und Wohnsitz sowie der Jagdleiter (§ 27) anzuführen. (3) Eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages ist der Jagdbehörde gleichzeitig mit dem Pachtvertrag vorzulegen. Die Jagdbehörde hat die Errichtung der Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären…