§ 6 § 6Anforderungen an interne Meldekanäle — HSchG
(1) Interne Meldekanäle sind so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit (§ 7) der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.
(2) Interne Meldekanäle müssen Meldungen schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen ermöglichen. Falls eine mündliche Meldung ermöglicht wird, muss sie telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung jedenfalls auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.
§ 6 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 6 Schutzwürdigkeit von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern
(1) Der Schutz für die Hinweisgebung nach diesem Bundesgesetz umfasst Hinweise an interne und externe Stellen. Hinweise an Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union gelten hinsichtlich dieses Schutzes als Hinweise an externe Stellen. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber sind z…
§ 17 Verfahren für externe Hinweise und Folgemaßnahmen
…enthält oder 3. ausschließlich eine eindeutig geringfügige Rechtsverletzung zum Gegenstand hat oder 4. mit denselben Informationen bereits gegeben wurde. Offenkundig falsche Hinweise sind § 6 Abs. 4 entsprechend zurückzuweisen. Hinweise, für die eine andere externe Stelle nach diesem Bundesgesetz oder anderen bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen zuständig ist, sind an…
§ 13 Verfahren für interne Hinweise und Folgemaßnahmen
…Auf Ersuchen einer Hinweisgeberin oder eines Hinweisgebers, dem spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen zu entsprechen ist, hat eine Zusammenkunft zur Besprechung des Hinweises stattzufinden. (6) Jeder Hinweis ist auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die interne Stelle hat einem Hinweis nicht nachzugehen, 1. der nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt…
§ 14 Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung
…§ 5 Z 15 veröffentlichen, haben Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Hauptstücks unter der Voraussetzung ihrer Schutzwürdigkeit (§ 6), und 1. unter der Voraussetzung, dass sie den Hinweis zuvor einer internen oder externen Stelle gegeben haben, ohne dass innerhalb der in den § …
§ 58b RStDG · RStDG · Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
§ 58b Schutz vor Benachteiligung
…über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung oder Hinweisgebung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn…
Rückverweise