Die Lehrperson, die gemäß § 37 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung oder einen Hinweis gemäß dem HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, gibt, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Lehrperson von ihrem Melderecht gemäß § 5 Abs. 3 BAK G oder von ihrem Melderecht gemäß § 6 HSchG an eine landesgesetzlich vorgesehene zuständige Stelle oder gemäß § 14 Abs. 2 HSchG Gebrauch macht. Das 4. Hauptstück des HSchG ist sinngemäß auf Personen im Zusammenhang mit Meldungen nach diesem Paragraphen anzuwenden.
Rückverweise
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 38 Dienstweg
…und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und 4. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof. (4) Meldungen und Hinweisgebungen gemäß § 37a zweiter Satz können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.…
§ 33 Amtsverschwiegenheit
…zugewiesen sind, haben auch über Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Privatschule geboten ist, Stillschweigen zu bewahren. (7) Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a zweiter Satz gilt als amtliche Mitteilung gegenüber einer landesgesetzlich vorgesehenen zuständigen Stelle im Sinne des Abs. 1 und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß…
§ 37 Meldepflichten
…Daten und Beweismittel bekanntzugeben. (1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Lehrperson eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 37a erfolgt ist. (2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Lehrer zu melden: 1. Namensänderung, 2. Standesveränderung, 3. Jede Veränderung seiner…