LandesrechtVorarlbergLandesesetzeHinweisgeberschutzgesetz – HSchG

Hinweisgeberschutzgesetz – HSchG

HSchG
In Kraft seit 14. Juni 2022
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1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 § 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt

a) die Einrichtung von Meldekanälen für die interne Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts,

b) die Einrichtung eines Meldekanales für die externe Meldung von bestimmten Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind,

c) das mit Meldungen nach lit. a und b verbundene Verfahren, und

d) den Schutz von hinweisgebenden Personen und sonstigen mit ihnen in Verbindung stehenden Personen vor Benachteiligungen durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Meldung von Verstößen gegen Unionsrecht und zu dessen Umsetzung ergangene Vorschriften, soweit diese in den Anwendungsbereich jener Rechtsakte der Europäischen Union fallen, die im Anhang der Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, angeführt sind und folgende Bereiche des Unionsrechts betreffen:

a) öffentliches Auftragswesen;

b) Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte sowie Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

c) Produktsicherheit und Produktkonformität;

d) Verkehrssicherheit;

e) Umweltschutz;

f) Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit;

g) Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz;

h) öffentliche Gesundheit;

i) Verbraucherschutz;

j) Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die Meldung von Verstößen gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Art. 325 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und der genaueren Definitionen in einschlägigen Unionsmaßnahmen.

(4) Dieses Gesetz gilt weiters für die Meldung von Verstößen gegen die Binnenmarktvorschriften im Sinne des Art. 26 Abs. 2 AEUV, gegen Unionsvorschriften über Wettbewerb und staatliche Beihilfen und gegen die Binnenmarktvorschriften in Bezug auf Handlungen, die die Körperschaftsteuer-Vorschriften verletzen oder in Bezug auf Vereinbarungen, die darauf abzielen, sich einen steuerlichen Vorteil zu verschaffen, der dem Ziel oder dem Zweck des geltenden Körperschaftsteuerrechts zuwiderläuft.

(5) Für die im Teil II des Anhangs der Richtlinie (EU) 2019/1937 angeführten sektorspezifischen Rechtsakte der Europäischen Union in den Bereichen Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie Verkehrssicherheit gilt dieses Gesetz nur insoweit, als es sich dabei um Angelegenheiten handelt, die nicht durch andere Vorschriften des Landes verbindlich geregelt sind.

(6) Dieses Gesetz gilt nicht für die Meldung von Verstößen, die unter Verletzung der Vorschriften über den Schutz von Verschlusssachen, über die anwaltliche, notarielle und ärztliche Verschwiegenheitspflicht und über das richterliche Beratungsgeheimnis abgegeben werden. Weiters lässt dieses Gesetz die Anwendung der Vorschriften über die Strafprozeßordnung 1975 unberührt.

(7) Dieses Gesetz gilt für anonyme Meldungen von Verstößen nur insoweit, als hinweisgebende Personen Anspruch auf Schutz nach den Bestimmungen des 4. Abschnittes haben, wenn ihre Identität ohne ihr Zutun anderen bekannt wird und Schutzwürdigkeit im Sinne des § 3 besteht.

§ 2 § 2 Begriffe

(1) Verstöße sind Handlungen und Unterlassungen, die

a) rechtswidrig sind und mit den Rechtsakten der Europäischen Union und den Bereichen des Unionsrechts im Zusammenhang stehen, die in den Geltungsbereich nach § 1 fallen, oder

b) dem Ziel oder Zweck der Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Union und der Bereiche des Unionsrechts, die in den Geltungsbereich nach § 1 fallen, zuwiderlaufen.

(2) Informationen über Verstöße sind Informationen, einschließlich begründeter Verdachtsmomente, in Bezug auf tatsächliche oder mögliche Verstöße, die in der Organisation, in der die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder in einer anderen Organisation, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie in Bezug auf Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

(3) Eine Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße.

(4) Eine interne Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße innerhalb einer juristischen Person nach § 4 Abs. 1. Eine externe Meldung ist die mündliche oder schriftliche Mitteilung von Informationen über Verstöße an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin nach § 9 Abs. 1.

(5) Eine hinweisgebende Person ist eine natürliche Person, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit erlangte Informationen über Verstöße meldet oder offenlegt.

(6) Eine Offenlegung durch die hinweisgebende Person ist das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße.

(7) Ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht im Falle laufender oder früherer beruflicher Tätigkeiten im öffentlichen oder privaten Sektor, durch die Personen unabhängig von der Art der Tätigkeiten Informationen über Verstöße erlangen und bei denen sich diese Personen Benachteiligungen ausgesetzt sehen könnten, wenn sie diese Informationen melden würden.

(8) Eine betroffene Person ist eine natürliche oder eine juristische Person, die in der Meldung oder Offenlegung als eine Person bezeichnet wird, die den Verstoß begangen hat, oder mit der die bezeichnete Person verbunden ist.

(9) Benachteiligungen sind direkte oder indirekte Handlungen oder Unterlassungen in einem beruflichen Zusammenhang, die durch eine interne oder externe Meldung oder eine Offenlegung ausgelöst werden und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

(10) Folgemaßnahmen sind von einer internen oder externen Meldestelle ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur Einziehung von Mitteln oder zum Abschluss des Verfahrens.

(11) Eine Rückmeldung ist die Unterrichtung der hinweisgebenden Person über die geplanten oder bereits ergriffenen Folgemaßnahmen und die Gründe für diese Folgemaßnahmen.

(12) Sonstige in diesem Gesetz verwendete Begriffe sind, wenn sie auch in der Richtlinie (EU) 2019/1937 verwendet werden, im Sinne der genannten Richtlinie zu verstehen.

§ 3 § 3 Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen

(1) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der internen Meldekanäle und des externen Meldekanales und des damit verbundenen Schutzes (2. bis 4. Abschnitt) berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen gemeldeten Informationen über Verstöße wahr sind und die Verstöße in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen.

(2) Hinweisgebende Personen, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 einen Verstoß an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden, sind in gleicher Weise zur Inanspruchnahme des Schutzes (4. Abschnitt) berechtigt, wie Personen, die eine Meldung über den externen Meldekanal abgeben.

2. Abschnitt Interne Meldungen und Folgemaßnahmen

§ 4 § 4 Interne Meldekanäle, interne Meldestellen

(1) Folgende juristische Personen haben bei sich interne Meldekanäle einzurichten, über die Meldungen von Verstößen an eine interne Meldestelle abgegeben werden können:

a) das Land; das gilt nicht für Organe des Landtages oder des Landesverwaltungsgerichtes;

b) Gemeinden; das gilt nicht für Gemeinden, die nach dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Registerzählung weniger als 10.000 Einwohner oder Einwohnerinnen haben, oder Gemeinden mit weniger als 50 Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen;

c) Gemeindeverbände; das gilt nicht für Gemeindeverbände mit weniger als 50 Dienstnehmern oder Dienstnehmerinnen;

d) sonstige landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts; dies gilt nicht für solche mit weniger als 50 Arbeiternehmern oder Arbeitnehmerinnen.

(2) Interne Meldekanäle können auch unter Heranziehung Dritter eingerichtet, gestaltet und betrieben werden. Im Falle der Heranziehung Dritter ist sicherzustellen, dass die in diesem Gesetz geregelten Anforderungen an die internen Meldekanäle (§ 6) eingehalten werden.

(3) Juristische Personen nach Abs. 1 haben nach den für sie geltenden organisationsrechtlichen Vorschriften eine Organisationseinheit und innerhalb dieser nach den für sie geltenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Vorschriften geeignete und unparteiische Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen zu benennen, die mit der Wahrnehmung der Aufgaben der internen Meldestelle (§§ 7 und 8) betraut sind.

(4) Die als interne Meldestelle für das Land (Abs. 1 lit. a) zuständige Organisationseinheit ist das Amt der Landesregierung.

§ 5 § 5 Zugang zu internen Meldekanälen

(1) Zugang zu internen Meldekanälen haben die jeweiligen Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der juristischen Personen nach § 4 Abs. 1, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben. Beamte und Beamtinnen im Ruhestand gehören nicht dazu.

(2) Juristische Personen nach § 4 Abs. 1 haben im Rahmen ihrer organisationsrechtlichen Vorschriften den meldeberechtigten Personen zweckdienliche Informationen über die Nutzung interner Meldekanäle und deren Modalitäten bereitzustellen, insbesondere auch um zu erreichen, dass Meldungen bevorzugt über interne Meldekanäle statt über externe Meldekanäle abgegeben werden. Weiters haben sie Informationen über die Verfahren für Meldungen über externe Meldekanäle in leicht zugänglicher und verständlicher Form bereitzustellen.

§ 6 § 6 Anforderungen an interne Meldekanäle

(1) Interne Meldekanäle sind so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vertraulichkeit (§ 7) der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, gewahrt bleibt und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.

(2) Interne Meldekanäle müssen Meldungen schriftlich oder mündlich oder in beiden Formen ermöglichen. Falls eine mündliche Meldung ermöglicht wird, muss sie telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung jedenfalls auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.

§ 7 § 7 Vertraulichkeit, Entgegennahme und Dokumentation

(1) Die interne Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, zu wahren. Sie darf die Identität der hinweisgebenden Person anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offenlegen. Gleiches gilt für alle anderen Informationen, aus denen die Identität der hinweisgebenden Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann .

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die interne Meldestelle die Identität der hinweisgebenden Person und die im Abs. 1 letzter Satz genannten Informationen dann offenlegen, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens notwendig und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person verhältnismäßig ist. Im Falle einer Offenlegung ist die hinweisgebende Person vorher unter Darlegung der Gründe zu verständigen, es sei denn, die Verständigung würde den Zweck des Verfahrens gefährden. Die Befugnis zur Offenlegung nach dem ersten Satz gilt sinngemäß auch für andere Personen, die in der Meldung erwähnt werden; handelt es sich bei dieser um die betroffene Person, so ist die Offenlegung überdies zulässig, wenn dies zur Prüfung oder Ergreifung von Folgemaßnahmen notwendig ist.

(3) Die interne Meldestelle hat alle eingehenden Meldungen unter Wahrung der Vertraulichkeit nach Abs. 1 entgegenzunehmen und zu dokumentieren. Die Meldungen und ihre Dokumentationen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Ergreifung und Umsetzung von Folgemaßnahmen sowie zur Durchführung allfälliger sonstiger nachfolgender verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren notwendig ist.

(4) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen dürfen mit Zustimmung der hinweisgebenden Person aufgezeichnet werden. Sie können diesfalls dokumentiert werden:

a) durch eine abrufbare Tonaufzeichnung des Gesprächs oder

b) in einer Niederschrift, in der der Inhalt des aufgezeichneten Gesprächs vollständig festgehalten wird; der hinweisgebenden Person ist Gelegenheit zu geben, die Niederschrift zu prüfen, gegebenenfalls zu berichtigen und mit ihrer Unterschrift zu bestätigen; § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.

(5) Telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung eingehende Meldungen, die nicht aufgezeichnet werden, sind in einer Niederschrift gemäß Abs. 4 lit. b zu dokumentieren.

(6) Erfolgt eine Meldung durch persönliche Vorsprache, so kann das Gespräch mit Zustimmung der hinweisgebenden Person durch eine Tonaufzeichnung gemäß Abs. 4 lit. a dokumentiert werden; andernfalls ist es in einer Niederschrift gemäß Abs. 4 lit. b zu dokumentieren.

(7) Die interne Meldestelle hat den Eingang einer Meldung spätestens sieben Tage nach ihrem Eingang zu bestätigen. Davon ist abzusehen, wenn sich die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung des Eingangs der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde.

(8) Die interne Meldestelle hat Kontakt mit der hinweisgebenden Person zu halten und kann sie auffordern, die gemeldeten Informationen zu ergänzen oder weitere Informationen zu liefern.

§ 8 § 8 Folgemaßnahmen

(1) Die interne Meldestelle hat zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10) zu ergreifen.

(2) Spätestens drei Monate nach dem Eingang der Meldung hat die interne Meldestelle der hinweisgebenden Person schriftlich eine Rückmeldung zu erstatten.

3. Abschnitt Externe Meldungen und Folgemaßnahmen

§ 9 § 9 Externer Meldekanal, externe Meldestelle

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat einen externen Meldekanal einzurichten, über den Meldungen von Verstößen gegen die vom Geltungsbereich dieses Gesetzes nach § 1 erfassten Vorschriften, soweit sie in der Gesetzgebung Landessache sind, abgegeben werden können.

(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin ist externe Meldestelle. Er oder sie kann sich bei der Besorgung der Aufgaben der externen Meldestelle (§§ 12 bis 15) Bediensteter seines oder ihres Büros bedienen; die Bediensteten, denen diese Aufgabe zugewiesen wird, sind besonders zu schulen.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin ist bei der Besorgung der Aufgaben nach diesem Gesetz unabhängig.

§ 10 § 10 Zugang zum externen Meldekanal

(1) Zugang zum externen Meldekanal des Landesvolksanwaltes oder der Landesvolksanwältin haben folgende natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben:

a) Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen;

b) ehemalige Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, soweit sie Informationen über Verstöße im Rahmen ihres beendeten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses erlangt haben; dies gilt sinngemäß für Beamte und Beamtinnen im Ruhestand;

c) Selbständige;

d) Anteilseigner und Anteilseignerinnen sowie Personen, die dem Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan eines Unternehmens angehören, einschließlich der nicht geschäftsführenden Mitglieder, sowie Freiwillige und bezahlte oder unbezahlte Praktikanten und Praktikantinnen;

e) Personen, die unter der Aufsicht und Leitung von Auftragnehmern und Auftragnehmerinnen, Unterauftragnehmern und Unterauftragnehmerinnen sowie Lieferanten und Lieferantinnen arbeiten;

f) Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben.

(2) Meldungen sollen vorrangig zuerst über interne Meldekanäle abgegeben werden, sie können jedoch auch direkt an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin erstattet werden.

§ 11 § 11 Anforderungen an den externen Meldekanal

(1) Der externe Meldekanal ist so sicher einzurichten, zu gestalten und zu betreiben, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der in der Meldung gegebenen Informationen gewährleistet ist und allen Personen, die nicht mit den Aufgaben der externen Meldestelle betraut sind, der Zugriff darauf verwehrt ist.

(2) Der externe Meldekanal muss Meldungen schriftlich und mündlich ermöglichen. Eine mündliche Meldung muss telefonisch oder mittels anderer Art der Sprachübermittlung abgegeben werden können. Auf Ersuchen der hinweisgebenden Person muss eine Meldung auch innerhalb von zwei Wochen durch persönliche Vorsprache erfolgen können.

§ 12 § 12 Vertraulichkeit, Entgegennahme und Dokumentation

(1) Die Wahrung der Vertraulichkeit sowie die Entgegennahme und die Dokumentation von Meldungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 7 zu erfolgen. Überdies sind die Abs. 2 und 3 zu beachten.

(2) Falls beim Landesvolksanwalt oder bei der Landesvolksanwältin eine Meldung nicht über den vorgesehenen externen Meldekanal eingelangt ist oder von anderen Personen als den Zuständigen nach § 9 Abs. 2 entgegengenommen wird, so ist dafür zu sorgen, dass die Meldung unverzüglich und vollständig den Zuständigen nach § 9 Abs. 2 weitergeleitet und die Identität der hinweisgebenden Person und anderer Personen, die in der Meldung erwähnt werden, nicht offengelegt wird.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat Meldungen, deren Prüfung nicht in seine oder ihre Zuständigkeit fällt, auf sichere Weise an die zuständige externe Meldestelle weiterzuleiten und die hinweisgebende Person darüber zu verständigen.

§ 13 § 13 Folgemaßnahmen

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat zu jeder Meldung geeignete Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10) zu ergreifen. Dabei sind die Bestimmungen der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Erforderlichenfalls hat er oder sie dem obersten weisungsberechtigten Organ jenes Zweiges der Verwaltung, in den der behauptete Verstoß fällt, nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über den Landesvolksanwalt Empfehlungen zu erteilen. Auch solche Empfehlungen und die in Umsetzung dazu ergriffenen Maßnahmen gelten als Folgemaßnahmen.

(2) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für geeignete Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen.

(3) Spätestens drei Monate nach dem Eingang der Meldung ist der hinweisgebenden Person schriftlich eine Rückmeldung zu erstatten. Dazu sind ihr das Ergebnis des Prüfungsverfahrens und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, soweit dem nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. In begründeten Fällen kann die Rückmeldung spätestens nach sechs Monaten erfolgen. In diesem Fall sind der hinweisgebenden Person die dafür maßgeblichen Gründe mitzuteilen.

§ 14 § 14 Informationen, Unterstützung

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat auf seiner oder ihrer Homepage im Internet insbesondere folgende Informationen zu veröffentlichen:

a) die Voraussetzungen für die Schutzwürdigkeit von hinweisgebenden Personen (§ 3);

b) seine oder ihre Kontaktdaten, insbesondere E-Mail-Adresse, Postanschrift und Telefonnummer mit der Angabe, welche Formen der Dokumentation der Meldung in Betracht kommen (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 4 bis 6);

c) die Verfahrensvorschriften für die Meldung von Verstößen, insbesondere die Art und Weise, in der die hinweisgebende Person die gemeldeten Informationen ergänzen und weitere Informationen liefern kann (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 8), der Zeitrahmen sowie Art und Inhalt der Rückmeldung (§ 13 Abs. 3);

d) die Vorschriften betreffend die Vertraulichkeit von Meldungen (§ 12 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 und 2) und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (§ 19);

e) die Art der zu eingehenden Meldungen zu ergreifenden Folgemaßnahmen (§ 2 Abs. 10 iVm § 13 Abs. 1);

f) eine allfällig verfügbare vertrauliche Beratung für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu erstatten;

g) den Schutz vor Benachteiligungen und den Rechtsschutz (4. Abschnitt);

h) die Voraussetzungen für den Entfall der Haftung für die Verletzung von Geheimhaltungspflichten.

(2) Auf Ersuchen sind Informationen nach Abs. 1 an interessierte Personen zu übermitteln.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat die hinweisgebende Person bei der Kontaktaufnahme mit den für den Schutz vor Benachteiligungen zuständigen Behörden zu unterstützen.

§ 15 § 15 Evaluierung, Statistische Erfassung, Berichtspflicht

(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat das Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.

(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat bei ihm oder ihr eingegangene Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:

a) Zahl der eingegangenen Meldungen;

b) Zahl der aufgrund von Empfehlungen durchgeführten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren und deren Ergebnisse;

c) sofern festgestellt, geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverstößen (wieder)eingezogene Beträge.

(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat im Rahmen seiner oder ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an den Landtag und die Landesregierung auch über die Tätigkeit als externe Meldestelle unter Berücksichtigung der Daten nach Abs. 2 zu berichten. Der Bericht über die Tätigkeit als externe Meldestelle ist weiters dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu übermitteln.

4. Abschnitt Schutz vor Benachteiligungen

§ 16 § 16 Benachteiligungsverbot

(1) Hinweisgebende Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder gleichartiger sonstiger Vorschriften in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 zulässigerweise von ihrem Melderecht oder von ihrem Offenlegungsrecht nach Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/1937 Gebrauch gemacht haben, dürfen durch Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und sonstiger landesgesetzlich eingerichteter juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts in Angelegenheiten, die in der Gesetzgebung Landessache sind, als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden.

(2) Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:

a) Kündigung, Entlassung oder Enthebung vom Dienst oder vergleichbare Maßnahmen;

b) Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Dienstverhältnisses;

c) Nichtumwandlung eines befristeten Dienstverhältnisses in ein unbefristetes Dienstverhältnis in Fällen, in denen ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin zu Recht erwarten durfte, ein unbefristetes Dienstverhältnis angeboten zu bekommen;

d) Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;

e) Aufgabenverlagerung, Änderung des Dienstortes, Minderung des Entgelts, Änderung der Dienstzeit;

f) Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

g) negative Verwendungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Dienstzeugnisses;

h) Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;

i) Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

j) Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

k) Schädigung einschließlich Rufschädigung, insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste;

l) Erfassung der hinweisgebenden Person auf einer schwarzen Liste auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass die hinweisgebende Person sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

m) vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;

n) Entzug einer Lizenz oder Genehmigung;

o) psychiatrische oder sonstige Zuweisung zu ärztlicher Behandlung.

(3) Sofern die hinweisgebende Person zulässigerweise vom Melderecht oder Offenlegungsrecht Gebrauch gemacht hat, gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß auch für Personen, die mit der hinweisgebenden Person wie folgt in Verbindung stehen:

a) natürliche Personen, die die hinweisgebende Person unterstützen;

b) natürliche Personen, die sonst mit der hinweisgebenden Person in Verbindung stehen und im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit Benachteiligungen erleiden könnten;

c) juristische Personen, die im Eigentum der hinweisgebenden Person stehen oder für die die hinweisgebende Person arbeitet oder mit denen die hinweisgebende Person im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit anderweitig in Verbindung steht.

(4) In verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren, in denen die hinweisgebende Person oder die betroffene Person (Abs. 3) geltend macht, durch eine Maßnahme als Reaktion auf eine Meldung oder Offenlegung im Sinne der Abs. 1 und 2 benachteiligt worden zu sein, wird vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für eine solche Meldung oder Offenlegung war. Der Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, obliegt es zu beweisen, dass die Maßnahme durch hinreichende Gründe gerechtfertigt war.

(5) Hinweisgebende Personen und betroffene Personen (Abs. 3), die vom Melderecht oder Offenlegungsrecht im Sinne des Abs. 1 oder ihrem Recht nach den §§ 17 oder 18 Gebrauch machen, haften nicht für tatsächliche oder rechtliche Folgen einer Meldung, Offenlegung oder Geltendmachung, soweit sie hinreichenden Grund zu der Annahme hatten, dass ihr Vorgehen notwendig war, um den Verstoß aufzudecken.

§ 17 § 17 Schadenersatz

Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 16 können die hinweisgebende Person und die betroffene Person (§ 16 Abs. 3) den Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung geltend machen. Der Anspruch richtet sich gegen die Person, der die ergriffene Maßnahme zuzurechnen ist, und ist spätestens binnen sechs Monaten ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen.

§ 18 § 18 Besondere Bestimmungen für Dienstnehmer und Dienstnehmerinnen

(1) Bei Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach § 16 im Rahmen von Dienstverhältnissen, deren Regelung in der Gesetzgebung Landessache ist, kann der betroffene Dienstnehmer oder die betroffene Dienstnehmerin alternativ anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Vermögensschadens (§ 17) die Unwirksamkeit der ergriffenen Maßnahme geltend machen. Dieser Anspruch ist nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften spätestens binnen einem Monat ab Kenntnis der ergriffenen Maßnahme geltend zu machen. Der Anspruch auf Entschädigung für eine allenfalls erlittene persönliche Beeinträchtigung bleibt unberührt.

(2) Ansprüche von Beamten oder Beamtinnen gegenüber ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin sind bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

5. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 19 § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Juristische Personen nach § 4 Abs. 1 und der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin sind ermächtigt, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, folgende personenbezogene Daten von hinweisgebenden Personen, betroffenen und anderen in einer Meldung oder Offenlegung erwähnten Personen sowie von Folgemaßnahmen betroffenen oder anderen in Folgemaßnahmen genannten Personen zu verarbeiten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufsbezogene Daten sowie Daten im Zusammenhang mit Verstößen und Folgemaßnahmen einschließlich deren Ergebnisse.

(2) Dritte, die nach § 4 Abs. 2 herangezogen werden, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes zu verarbeiten, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.

(3) Wenn Gemeinden interne Meldekanäle gemeinsam betreiben, sind sie ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes gemeinsam zu verarbeiten. In diesen Fällen nehmen sie, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils für ihren Bereich die sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) und aus dem Datenschutzgesetz ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft. Anlaufstelle für die betroffenen Personen ist die Gemeinde, der der gemeldete Verstoß zuzurechnen ist.

(4) Interne Meldestellen und der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs. 1 unter Beachtung des zulässigen Verarbeitungszweckes und des § 7 Abs. 2 an Organe und Dienststellen des Bundes, des Landes und der Gemeinden zu übermitteln, soweit diese unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben sind.

(5) Interne Meldestellen und der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin sowie die Organe und Dienststellen des Landes und der Gemeinden nach Abs. 4 haben technische und organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als solche Schutzvorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Verschlüsselung der Daten bei der Übermittlung in öffentlichen Netzen vorzusehen.

(6) Solange und soweit es zum Schutz der Identität der hinweisgebenden Person oder zum Zweck der Ergreifung von Folgemaßnahmen, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Meldungen oder von Folgemaßnahmen zu unterbinden, erforderlich ist, finden folgende Rechte der betroffenen Personen keine Anwendung:

a) Recht auf Information (Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung);

b) Recht auf Auskunft (Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 3 Z. 1 Datenschutzgesetz);

c) Recht auf Berichtigung (Art. 16 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 2 Z. 2 Datenschutzgesetz);

d) Recht auf Löschung (Art. 17 Datenschutz-Grundverordnung, § 1 Abs. 2 Z. 2 Datenschutzgesetz),

e) Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung);

f) Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 34 Datenschutz-Grundverordnung).

§ 20 § 20 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Sie sind vom Bürgermeister oder der Bürgermeisterin zu besorgen.

§ 21 § 21 Strafen

(1) Eine Übertretung begeht, wer

a) eine Meldung von Verstößen behindert oder die hinweisgebende Person oder betroffene Personen (§ 16 Abs. 3) durch mutwillige verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren unter Druck setzt;

b) als meldeberechtigte Person nach § 5 Abs. 1 wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an die interne Meldestelle abgibt;

c) als meldeberechtigte Person nach § 10 Abs. 1 wissentlich falsche Meldungen von Verstößen an den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin als externe Meldestelle abgibt;

d) entgegen den §§ 7 oder 12 die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person nicht wahrt;

e) gegen das Benachteiligungsverbot nach § 16 verstößt.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen. Für allfällige Übertretungen durch den Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin gilt Art. 61 Abs. 5 der Landesverfassung.

§ 22 § 22 Übergangsbestimmung

Für landesgesetzlich eingerichtete juristische Personen des privaten Rechts mit weniger als 250 Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen gilt der 2. Abschnitt erst ab dem 18. Dezember 2023.