§ 15 § 15Evaluierung, Statistische Erfassung, Berichtspflicht — HSchG
(1) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat das Verfahren zur Behandlung von Meldungen regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, zu überprüfen und entsprechend den dabei gemachten Erfahrungen unter Berücksichtigung der Erfahrungen anderer externer Meldestellen anzupassen.
(2) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat bei ihm oder ihr eingegangene Meldungen in Form anonymisierter und aggregierter Daten statistisch nach folgenden Indikatoren zu erfassen:
a) Zahl der eingegangenen Meldungen;
b) Zahl der aufgrund von Empfehlungen durchgeführten verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Verfahren und deren Ergebnisse;
c) sofern festgestellt, geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an verwaltungsbehördliche und gerichtliche Verfahren zu den gemeldeten Rechtsverstößen (wieder)eingezogene Beträge.
(3) Der Landesvolksanwalt oder die Landesvolksanwältin hat im Rahmen seiner oder ihrer gesetzlichen Berichtspflichten an den Landtag und die Landesregierung auch über die Tätigkeit als externe Meldestelle unter Berücksichtigung der Daten nach Abs. 2 zu berichten. Der Bericht über die Tätigkeit als externe Meldestelle ist weiters dem Bund zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 27 der Richtlinie (EU) 2019/1937 zu übermitteln.
§ 15 HSchG · HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 15 Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
(1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionspräventi…
§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten. (2) Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar 1. die…
§ 8 Datenschutz
…12 jeweils zuständigen Organe, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sowie der oder die jeweils für die Einrichtung der externen Stellen (§ 15) zuständige Bundesminister oder Bundesministerin sind ermächtigt, Hinweisgebersysteme nach diesem Bundesgesetz einzurichten. Sie sind für die Einrichtung der Hinweisgebersysteme Verantwortliche gemäß Art. 4 Z …
§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe
…1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden…
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