(1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist auch zuständig für Hinweise, die sich auf eine andere Gebietskörperschaft als den Bund oder auf einen sonstigen landesgesetzlich eingerichteten Rechtsträger des öffentlichen Sektors beziehen, soweit die Hinweise eine Rechtsverletzung im Sinne des § 5 Z 12 zum Gegenstand haben.
(2) Soweit die folgenden Stellen oder Systeme aufgrund der in Z 1 bis 8 angeführten Bundesgesetze zuständig sind, besteht keine Zuständigkeit des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung:
1. die Abschlussprüferaufsichtsbehörde aufgrund des § 66 Abs. 1 und 2 Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz
2. das bei der Bilanzbuchhaltungsbehörde aufgrund § 52 e Abs. 1, 2 und 4 Bilanzbuchhaltungsgesetzes 2014 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
3. das bei der Bundeswettbewerbsbehörde aufgrund § 11b Abs. 6 Wettbewerbsgesetz, BGBl. I Nr. 62/2001, eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem
4. die Finanzmarktaufsichtsbehörde aufgrund der in § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, aufgezählten Rechtsakte
5. die Geldwäschemeldestelle aufgrund des § 4 Abs. 2 Z 1 und 2 Bundeskriminalamt-Gesetz
6. die bei den Notariatskammern aufgrund § 154 Abs. 4 Notariatsordnung eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
7. die bei den Rechtsanwaltskammern aufgrund § 20a Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter eingerichteten sicheren Kommunikationskanäle
8. das bei der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aufgrund § 100 Abs. 1, 2 und 4 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 eingerichtete internetbasierte Hinweisgebersystem.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist für Hinweise auf Rechtsverletzungen im Sinne des § 5 Z 12, die sich auf das Bundesministerium für Inneres einschließlich nachgeordneter Dienststellen im Sinne des § 278 BDG 1979 beziehen, die Leiterin oder der Leiter der Bundesdisziplinarbehörde zuständige externe Stelle.
(4) Die Anforderungen an externe Stellen und das von ihnen anzuwendende Verfahren nach dem 2. Abschnitt gelten für alle externen Stellen, für die externen Stellen aufgrund anderer Bundesgesetze jedoch nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 und 2.
Rückverweise
HSchG · HinweisgeberInnenschutzgesetz
§ 15 Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen
(1) Das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ist als externe Stelle zuständig für alle Hinweise auf Rechtsverletzungen (§ 5 Z 12), die sich auf einen Rechtsträger des privaten (§ 5 Z 11) oder des öffentlichen Sektors (§ 5 Z 10) beziehen. Das Bundesamt zur Korruptionspräventi…
§ 10 Information über die Behandlung von Hinweisen durch interne und externe Stellen
…Stelle entsprechend dem 2. Hauptstück und der Hinweisgebung an externe Stellen entsprechend dem 3. Hauptstück erhalten. (2) Die externen Stellen gemäß § 15 haben auf ihren Websites oder auf einer gemeinsamen Website die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erläutern, insbesondere jedenfalls in verständlicher Sprache und leicht erkennbar 1. die…
§ 8 Datenschutz
…12 jeweils zuständigen Organe, mit den Aufgaben der internen Stelle beauftragte Stellen sowie der oder die jeweils für die Einrichtung der externen Stellen (§ 15) zuständige Bundesminister oder Bundesministerin sind ermächtigt, Hinweisgebersysteme nach diesem Bundesgesetz einzurichten. Sie sind für die Einrichtung der Hinweisgebersysteme Verantwortliche gemäß Art. 4 Z …
§ 21 Information, Beratung und Verfahrenshilfe
…1) Die externen Stellen gemäß § 15 haben die in § 2 genannten Personen über die ihnen aus diesem Bundesgesetz zustehenden Rechte zu informieren und zu beraten und sie zur zweckentsprechenden…