BundesrechtBundesgesetzeHinweisgeberInnenschutzgesetz3. Hauptstück Externe Hinweisgebung und Veröffentlichung von Hinweisen1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Verhältnis von Hinweisgebung und Veröffentlichung§ 15

§ 15Externe Stellen zur Entgegennahme und Behandlung von Hinweisen

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