(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden.
(1a) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.
(1b) Der Leiter der Dienststelle kann aus
1. in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, oder
2. in der amtlichen Tätigkeit selbst
gelegenen Gründen abweichend von Abs. 1a eine Meldepflicht verfügen.
(1c) Ist eine Dienstverhinderung des Beamten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Beamte dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.
(1d) Die Meldepflicht gemäß Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn durch die Beamtin oder den Beamten eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a erfolgt ist.
(1e) Die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 des HinweisgeberInnenschutzgesetzes – HSchG, BGBl. I Nr. 6/2023, zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle hat unabhängig vom Anwendungsbereich des § 1 eine Prüfung der Stichhaltigkeit einer Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 53a zweiter Satz vorzunehmen und für den Fall, dass der begründete Verdacht
1. einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK G, BGBl. I Nr. 72/2009, vorliegt, Anzeige zu erstatten.
2. einer über § 4 Abs. 1 BAK G hinausgehenden, von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der betroffenen Dienststelle mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu unterbleiben, sofern dies zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, der Strafvollstreckung oder des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist und auch keine Mitteilung an die zuständige Leiterin oder den zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle erfolgen kann. Diesfalls hat die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 12 HSchG zuständigen internen Stelle bzw. die Leiterin oder der Leiter der gemäß § 15 Abs. 1 und 3 HSchG zuständigen externen Stelle Anzeige zu erstatten.
3. ausschließlich einer Dienstpflichtverletzung besteht, dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde mitzuteilen, bei deren oder dessen Betroffenheit der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der jeweiligen Zentralstelle.
Z 1 und 2 gelten nicht für interne oder externe Stellen, sofern diesen die Wahrnehmung von Aufgaben im Dienste der Strafrechtspflege zukommt (§ 18 StPO).
(2) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der Beamte seiner Dienstbehörde zu melden:
1. Namensänderung,
2. Standesveränderung,
3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en) und jede Veränderung hinsichtlich seines unbeschränkten Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt,
4. Änderung des Wohnsitzes,
5. Verlust einer für die Ausübung des Dienstes erforderlichen behördlichen Berechtigung oder Befähigung, insbesondere der Lenkberechtigung, der Dienstkleidung, des Dienstabzeichens, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,
5a. die Aussprache eines vorläufigen oder die Verhängung eines behördlichen Waffenverbotes, sofern ihm eine Dienstwaffe zugeteilt worden ist,
6. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.
Rückverweise
BDG 1979 · Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
§ 53 Meldepflichten
(1) Wird dem Beamten in Ausübung seines Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er angehört, so hat er dies unverzüglich dem Leiter der Dienststelle zu melden. (1a) Keine Pf…
§ 53a Schutz vor Benachteiligung
…Die Beamtin oder der Beamte, die oder der gemäß § 53 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 BAK G genannten strafbaren Handlung meldet oder einen…
§ 176 Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit
…des neu begründeten Dienstverhältnisses liegt, ist 1. zur Gänze beim Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG zu berücksichtigen und 2. wie eine im § 53 Abs. 2 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 angeführte Zeit – jedoch ohne Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages – als Ruhegenußvordienstzeit anzurechnen. (6) Abs…
§ 160a Sonderbestimmungen für akademische Funktionäre
…Senats (§ 25 des Universitätsgesetzes 2002); 2. zwei Semester für den: a) Rektor einer Universität der Künste (KH-OG), b) Rektor (§ 53 UOG 1993, § 51 KUOG) oder Vizerektor (§ 54 UOG 1993, § 53 KUOG) einer Universität oder Universität der Künste…
Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E2b (Justizanstalten)
Anl. 2/4
…flüchtigen Insassen (§ 106 Abs. 1 StVG) und Erstattung einer Meldung an den Anstaltsleiter (§ 106 Abs. 3 StVG, § 53 BDG 1979), Maßnahmen bei Flucht und Nacheile, Festnahme und Anhaltung – Unerlaubter Verkehr mit Gefangenen (§ 180a StVG), Anhaltung der Besucher (§ 86 Abs. …