(1) Dem Gemeindebeamten gebühren Monatsbezüge. Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderzulagen, Wachdienstzulage, Teuerungszulagen, besondere Zulagen nach Abs. 5, Zulagen nach § 59 Abs. 4, Dienstzulage, Ergänzungszulage). Als Monatsbezug gilt auch eine Sonderzulage nach § 49 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Gemeindebeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Anteil des Monatsbezuges.
(2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Gemeindebeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge, Sonderzahlungen zu Nebenbezügen und einmalige Zuwendungen.
(3) Der Gemeindebeamte hat monatlich einen Ruhebezugsbeitrag zu leisten.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass zu den Monatsbezügen eine Teuerungszulage zu gewähren ist, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
a) für den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
b) für den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
c) mit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(5) Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 4 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zweck der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 50/1995, 26/1998, 53/2002, 20/2005, 22/2009, 66/2010, 25/2011, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 5/2023
§ 148 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 148 § 148*)
…und 126 Abs. 2, in der Fassung des Artikels XVII des Euro-Anpassungsgesetzes, LGBl.Nr. 58/2001, festgelegten Eurobeträge treten anstelle der in den §§ 58 Abs. 2 und 115 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes, in der Fassung LGBl.Nr. 17/1972, festgelegten Schillingbeträge. Der § 147 und die Verordnungen der Landesregierung über die Teuerungszulagen und besonderen Zulagen bleiben unberührt. (10…
§ 155 § 155*) Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 66/2010
…10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, Versorgungsgenüsse des hinterbliebenen eingetragenen Partners sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß. (11) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 66/2010, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die Teuerungszulage und die besondere Zulage ( §§ 58 Abs. 1, 4 und 5, 85a, 88b Abs…
§ 73 § 73*) Ruhebezugsbeitrag
…4,61 % 1980 10,72 % 4,25 % 1981 10,67 % 3,90 % 1982 10,63 % 3,54 % 1983 10,58 % 3,19 % 1984 10,53 % 2,83 % 1985 10,48 % 2,48 % 1986 10,44 % 2,13 % 1987 10,39 % 1,77 % 1988 10,34 % 1,42 % 1989 10,30 % 1,06 % 1990 10,25 % 0,71 % 1991 10,25 % 0,35 % 1992 10,25 % 0,00 % (4) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine…
§ 124 § 124*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des II. Hauptstückes
…b in jeder Dienstpostengruppe höchstens sechs Mal, insgesamt aber höchstens acht Mal zulässig sind. § 19 – Überstellung in andere Verwendungsgruppen oder Dienstzweige – § 58 – Dienstbezüge – mit der Einschränkung, dass kein Ruhebezugsbeitrag zu leisten ist und Ärztehonorare nach dem Spitalgesetz nicht zu den Dienstbezügen zählen. Auch wenn die…
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