§ 49 § 49*)Anwendung von Bestimmungen desGemeindeangestelltengesetzes 2005
In Kraft seit 01. Juli 2024
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In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des vierten Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 51 – | Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – mit der Maßgabe, dass die fortlaufenden Bezüge für die Gemeindebeamten jeweils am Monatsersten oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen sind. Die Regelung des Abs. 2 betreffend Sonderzahlungen gilt gleichermaßen für Sonderzahlungen zu Nebenbezügen. Die für das letzte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung und die entsprechende Sonderzahlung zum Nebenbezug sind mit den Dezemberbezügen auszuzahlen. |
§ 52 – | Übergang von Schadenersatzansprüchen – |
§ 53 – | Ersatz von Übergenüssen – mit der Maßgabe, dass der Ersatzpflichtige durch die Dienstbehörde mittels Bescheid zum Ersatz aufzufordern ist. |
§ 54 – | Verjährung – |
§ 55 – | Verzicht auf Ersatzforderungen – |
§ 62 – | Sonderzahlung – mit der Ergänzung, dass dem Gemeindebeamten, der Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung, auf eine Verwendungszulage oder auf eine Aufwandsentschädigung hat, für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des jeweiligen Nebenbezuges in diesem Zeitraum gebührt. Steht ein Gemeindebeamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Nebenbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens. Wenn an anderer Stelle dieses Gesetzes, auf Sonderzahlungen ohne ausdrücklichen Bezug auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen abgestellt wird, so sind Sonderzahlungen zu Nebenbezügen nicht erfasst. |
§ 65 – | Kinderzulage – |
§ 66 – | Nebenbezüge – ausgenommen Abs. 2 und mit der Maßgabe, dass Gemeindebeamte weiters Anspruch auf nachfolgende Nebenbezüge haben und diese bei Teilzeitbeschäftigten nur entsprechend dem Beschäftigungsausmaß gebühren: a) Mehrleistungsvergütung für Leistungen in der normalen Arbeitszeit, die erheblich über das vom Gemeindebeamten aufgrund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartende Ausmaß hinausgehen; b) Verwendungszulage für Gemeindebeamte, deren Verwendung mit einem besonderen Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der allgemeinen Verwaltung verbunden ist; c) Aufwandsentschädigung für einen anderen als durch Reisegebühren abzugeltenden, im Dienst erwachsenen Mehraufwand. Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass auch ein Anspruch auf Sonderzahlungen zu Nebenbezügen im dort genannten Ausmaß besteht. |
§ 67 – | Reisegebühren – |
§ 68 – | Sachleistungen – |
§ 69 – | Bezugsvorschuss –. |
§ 70 Abs. 2 – | Verordnung über eine Sonderzulage – |
§ 70a – | Pensionskassenvorsorge – mit der Maßgabe, dass auf die Pensionskassenvorsorge der Gemeindebeamten die für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des Betriebspensionsgesetzes Anwendung finden. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010, 36/2017, 5/2023, 38/2023, 37/2024
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