GAG 2005
Gliederung
I. Hauptstück Dienstverhältnis der Gemeindeangestellten
3. Abschnitt Rechte der Gemeindeangestellten § 35*) Erholungsurlaub
§ 50 § 50*) Änderung des Beschäftigungsausmaßes
Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
§ 96a GAG 2005 · GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 96a § 96a*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…eines Kindes ( § 45 ); h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ( § 49 ); i) Wiedereingliederungsteilzeit ( § 49a ); j) Altersteilzeit ( § 49b ); k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes ( § 50 ); l) Leistungsbeurteilung ( § 63 ); m) Festsetzung der Nebenbezüge ( § 66 ); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14…
§ 90 § 90*) Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…§ 35a – Pflegeurlaub – § 36 – Sonderurlaub – § 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten – § 48 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes – § 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 66 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –…
§ 81 § 81*) Abfertigung
…zu erfolgen; g) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 1 BMSVG ist die Kündigung während einer Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 38b, 45 und 50 ausgenommen; h) abweichend von § 14 Abs. 2 Z. 2 und 3 BMSVG besteht kein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung bei verschuldeter Entlassung nach §…
§ 73 GbedG 1988 · GbedG 1988 · Gemeindebedienstetengesetz 1988
§ 73 § 73*) Ruhebezugsbeitrag
…des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 58 Abs. 1…
§ 58
…Gemeindeangestelltengesetzes 2005 , sofern in einer Verordnung nach diesen Bestimmungen nicht anderes geregelt wird. Dem Gemeindebeamten, dessen Wochenarbeitszeit nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt worden ist, gebührt für diese Zeit der dem Beschäftigungsausmaß entsprechende Anteil des Monatsbezuges. (2) Neben den Monatsbezügen gebühren dem Gemeindebeamten Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge…
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