Abgesehen von den sonst in diesem Gesetz geregelten Fällen kann befristet oder unbefristet eine Herabsetzung der Wochenarbeitszeit bis zur Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes vereinbart werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen; auch mehrfache Befristungen sind zulässig. Eine Herabsetzung auf weniger als die Hälfte einer Vollbeschäftigung ist möglich, wenn dies im dienstlichen Interesse gelegen ist. Ein Rechtsanspruch auf solche Teilzeitbeschäftigungen besteht nicht. Änderungen sind unter denselben Bedingungen zulässig.
*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015
GAG 2005 · Gemeindeangestelltengesetz 2005
§ 96a § 96a*)Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
…eines Kindes (§ 45); h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit (§ 49); i) Wiedereingliederungsteilzeit (§ 49a); j) Altersteilzeit (§ 49b); k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes (§ 50); l) Leistungsbeurteilung (§ 63); m) Festsetzung der Nebenbezüge (§ 66); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14…
§ 90 § 90*)Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des I. Hauptstückes
…§ 35a – Pflegeurlaub – § 36 – Sonderurlaub – § 47 – Dienstfreistellung von weiblichen Gemeindeangestellten – § 48 – Beschäftigungsbeschränkungen – § 50 – Änderung des Beschäftigungsausmaßes – § 51 – Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – § 66 – Abs. 1 lit. e – Fahrtkostenvergütung –…
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