LandesrechtVorarlbergLandesesetzeGemeindebedienstetengesetz 1988§ 73

§ 73§ 73*)Ruhebezugsbeitrag

In Kraft seit 01. Juli 2024
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(1) Der Gemeindebeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

a) aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,

b) aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie

c) in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.

(3) Für Gemeindebeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG
1961 11,61 % 10,98 %
1962 11,56 % 10,63 %
1963 11,52 % 10,27 %
1964 11,47 % 9,92 %
1965 11,42 % 9,57 %
1966 11,38 % 9,21 %
1967 11,33 % 8,86 %
1968 11,28 % 8,50 %
1969 11,23 % 8,15 %
1970 11,19 % 7,79 %
1971 11,14 % 7,44 %
1972 11,09 % 7,09 %
1973 11,05 % 6,73 %
1974 11,00 % 6,38 %
1975 10,95 % 6,02 %
1976 10,91 % 5,67 %
1977 10,86 % 5,31 %
1978 10,81 % 4,96 %
1979 10,77 % 4,61 %
1980 10,72 % 4,25 %
1981 10,67 % 3,90 %
1982 10,63 % 3,54 %
1983 10,58 % 3,19 %
1984 10,53 % 2,83 %
1985 10,48 % 2,48 %
1986 10,44 % 2,13 %
1987 10,39 % 1,77 %
1988 10,34 % 1,42 %
1989 10,30 % 1,06 %
1990 10,25 % 0,71 %
1991 10,25 % 0,35 %
1992 10,25 % 0,00 %

(4) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus § 58 Abs. 1 ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach § 43 Abs. 2 gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Gemeindebeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Gemeindebeamte nicht zurückfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 28/1994, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 37/2024

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