DO 1994
Gliederung
8. Abschnitt Disziplinarrecht
§ 86 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission
Rückverweise
(1) Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Disziplinarkommission bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Zu (stellvertretenden) Senatsvorsitzenden der Disziplinarkommission dürfen nicht bestellt werden:
1.Beamte bzw. Vertragsbedienstete bzw. Bedienstete nach dem Wiener Bedienstetengesetz, die als Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Angehörigen von mehr als einer Dienststelle (§ 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien) fungieren;
2. Mitglieder des Zentralausschusses der Personalvertretung.
(3) Jeder Beamte hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(4) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss (Einstellung), während eines Sonderurlaubes gemäß § 52, eines Freijahres gemäß § 52a, eines Freiquartals gemäß § 52b, einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54, einer Karenz gemäß § 55, eines Karenzurlaubes gemäß und einer Pflegefreistellung gemäß dieses Gesetzes oder nach den gleichartigen Bestimmungen der bzw. des sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem und eines Zivildienstes nach dem .
(5) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet:
1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand,
4.mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes,
5. durch Enthebung, welche der Stadtsenat
a) verfügen kann auf begründetes Ansuchen des Mitgliedes oder wenn das Mitglied sein Amt aus gesundheitlichen Gründen bereits mehr als drei Monate nicht ausüben konnte (Amtsunfähigkeit), oder
b) zu verfügen hat, wenn das Mitglied die ihm obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
6. mit der Übernahme einer der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Funktionen, wenn das Mitglied (stellvertretender) Senatsvorsitzender der Disziplinarkommission ist.
(6) Die Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission endet auch mit der Ernennung zum Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien, der Ernennung zum Landesrechtspfleger oder der Bestellung zum dienstrechtlichen Laienrichter.
(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden.
§ 86 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 86 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission
…§ 86. (1) Beamte dürfen nur dann zu Mitgliedern der Disziplinarkommission bestellt werden, wenn sie disziplinär unbescholten sind und gegen sie kein Disziplinarverfahren anhängig ist. (2) Zu…
§ 115a
…Verfahren sind von den bis zu diesem Zeitpunkt eingerichteten Senaten weiter zu führen. Für diese finden die §§ 83 und 84 , § 86 Abs. 2 und 5 Z 6 und § 100 sowie die Anlage 2 zu diesem Gesetz in der jeweils vor der…
§ 88 Disziplinaranwalt
…erster Satz und § 86 Abs. 1 , Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen der Dienstordnung 1994 in § 86 Abs. 4 für Vertragsbedienstete die entsprechenden Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 gelten. Steht von vornherein fest, dass Abwesenheiten, die zum Ruhen der Funktion führen…
§ 84 Disziplinarkommission
…Der Vorsitzende des Senates 1 ist auch Vorsitzender der Disziplinarkommission und vertritt diese nach außen. Er muss – unter Beachtung der Bestimmung des § 86 Abs. 2 Z 1 – Leiter einer Dienststelle im Sinn des § 3 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, ABl…
§ 12 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 12 Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt
…der Disziplinaranwältin oder des Disziplinaranwalts gebunden. (3) Das Amt als Disziplinaranwältin oder Disziplinaranwalt und als Stellvertreterin oder Stellvertreter ruht bei Vorliegen der in § 86 Abs. 4 DO 1994 genannten Gründe. Ruht das Amt länger als drei Monate, ist eine Neubestellung für die restliche Dauer des Ruhens vorzunehmen, wobei anstelle der Bezugnahme auf Bestimmungen…