DO 1994
Gliederung
4. Abschnitt Rechte
§ 54 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach §§ 53 Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
(1a) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
(3) Der Beamte hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
§ 54 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 54 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
…§ 54. (1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem…
§ 115c
…Z 2, § 48 Abs. 3 zweiter Satz, § 52a Abs. 7 und Abs. 8 Z 2 , die §§ 53 bis 53b , § 54 Abs. 1, § 55a und § 72 Abs. 4 und 4a in der Fassung der 9. Novelle zur Dienstordnung 1994 gelten nur in jenen Fällen…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54 , einer Frühkarenz gemäß § 53c , einer Karenz gemäß § 55 , eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
§ 86 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission
…52 , eines Freijahres gemäß § 52a , eines Freiquartals gemäß § 52b , einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und § 54 , einer Karenz gemäß § 55 , eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a dieses Gesetzes oder nach den gleichartigen…
§ 7 BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 7 Pensionsbeitrag
…für die Zeit, die nicht als ruhegenußfähige Dienstzeit zur Stadt Wien gilt, 2. für die Zeit einer (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 54 der Dienstordnung 1994 , ausgenommen für die Abgeltung, die der Beamte für eine Beschäftigung gemäß § 54a der Dienstordnung 1994 erhält, 3. für die Zeit einer Karenz…
§ 41
…innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes vom austretenden Beamten eine Eltern-Karenz gemäß § 53 oder § 54 der Dienstordnung 1994 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung 1994 in Anspruch genommen wurde, oder 3. während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 28 der Dienstordnung…
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