DO 1994
Gliederung
4. Abschnitt Rechte
§ 54 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
(1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem Beamten unabhängig von § 53 auf Antrag eine Eltern-Karenz bis zum Ende der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes (Eltern-)Karenz nach §§ 53 Abs. 3 zweiter Satz oder 53b oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nimmt.
(1a) Abs. 1, der zweite Satz jedoch nur soweit er sich auf § 53b bezieht, gilt auch für die Beamtin, die gemäß § 144 Abs. 2 und 3 ABGB Elternteil ist.
(2) Ein wichtiger Grund im Sinn des Abs. 1 liegt nur vor bei
1. Tod,
2. Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
3. Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder bei einer anderen, auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung,
(3) Der Beamte hat im Antrag den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Eltern-Karenz anzugeben und den wichtigen Grund zu bescheinigen.
§ 54 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 54 Eltern-Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteiles
…§ 54. (1) Ist der andere Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteil durch einen wichtigen Grund voraussichtlich länger als eine Woche verhindert, das Kind zu betreuen, so gebührt dem…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54 , einer Frühkarenz gemäß § 53c , einer Karenz gemäß § 55 , eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
§ 48 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…wird um den Zeitraum einer vom Beamten in Anspruch genommenen 1. Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 53b und/oder gemäß § 54 und/oder 2. Pflegefreistellung gegen Entfall der Bezüge gemäß § 61a und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § …
§ 54a Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…§ 54a. (1) Der Beamte, der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 54 befindet, kann auf seinen Antrag im Rahmen seines karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur Dienstleistung herangezogen werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs…
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