DO 1994
Gliederung
4. Abschnitt Rechte
§ 57 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
(1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) unter anteiliger Kürzung seines Diensteinkommens zu gewähren. Diensterleichterungen (zB Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen im größtmöglichen Ausmaß einzuräumen.
(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist vom Beamten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit vom Tag des Beginnes bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr - von dem in § 30 Abs. 1 genannten Beamten für jedes Schuljahr - im vorhinein festzulegen. Über- und Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig.
(3) Abweichend von Abs. 1 ist der Beamte, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, auf seinen Antrag für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall des Diensteinkommens außer Dienst zu stellen.
(4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf dem bisherigen Dienstposten
1.gemäß § 6a Abs. 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, unzulässig ist oder
2. auf Grund der besonderen Gegebenheiten neben der Ausübung des Mandates nur unter erheblicher Beeinträchtigung des Dienstbetriebes möglich wäre,
§ 57 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 57 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
…§ 57. (1) Dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist die zur Ausübung seines Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm…
§ 115d
…war, nach dem 1. August 1997 neuerlich als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages angelobt wird, gilt für ihn § 57 Abs. 4 in folgender Fassung: (4) Ist die Weiterbeschäftigung des Beamten auf seinem bisherigen Dienstposten nicht möglich, weil 1. auf Grund der besonderen Gegebenheiten…
§ 74b Dienstrechtliche Laienrichter
…53b und § 54 , einer Frühkarenz gemäß § 53c , einer Karenz gemäß § 55 , eines Karenzurlaubes gemäß § 56 und einer Pflegefreistellung gemäß § 61a DO 1994 oder nach den gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes sowie eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 oder eines Zivildienstes nach…
§ 86 Mitgliedschaft in der Disziplinarkommission
…mit Ablauf der Funktionsperiode, 2. mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, 3. mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand, 4. mit der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 oder § 59 dieses Gesetzes oder gleichartigen Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung 1995 bzw. des Wiener Bedienstetengesetzes , 5. durch Enthebung, welche…
§ 5 VGW-DRG · VGW-DRG · Verwaltungsgericht-Dienstrechtsgesetz
§ 5 2. Abschnitt
…anzuwenden. (3) Soweit die Mitglieder nicht in Ausübung ihres richterlichen Amtes ( § 7 Abs. 2 VGWG ) tätig sind, gilt auch § 20 DO 1994 .…
§ 35 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 35 Dienstfreistellung oder Außerdienststellung von Mandataren
…§ 35. §§ 44, 57 bis 60 und 115d der Dienstordnung 1994 sind auf den Vertragsbediensteten anzuwenden.…
§ 40b BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 40b Sonderbestimmungen bei Dienstfreistellung
…§ 40b. (1) Eine Dienstfreistellung gemäß § 57 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 bewirkt den Entfall von Mehrdienstleistungsvergütungen im Sinn des § 36 und eine Kürzung des übrigen Diensteinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Normalarbeitszeit (Lehrverpflichtung) entspricht…
§ 6 Anfall und Einstellung des Monatsbezuges
…gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst. (7) Der Anspruch auf den Monatsbezug entfällt auf die Dauer der Außerdienststellung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 und § 59 der Dienstordnung 1994 . (8) Abweichend von Abs. 3 wird der Entfall des Anspruches auf…
Rückverweise