DO 1994
Gliederung
2. Abschnitt Anstellung, Ernennung, Dienstzeit und Besoldungsdienstalter
§ 3 Allgemeine Anstellungserfordernisse
(1) Zur Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) ist im allgemeinen erforderlich:
1. ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren,
2. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund des Rechtes der Europäischen Union oder eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgern, oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,
3. ein ehrenhaftes Vorleben und
4.die zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche persönliche Eignung einschließlich der erforderlichen Kenntnisse in der deutschen Sprache.
(2) Die obere Altersgrenze des Abs. 1 Z 1 gilt nicht für Personen, die unmittelbar nach dem Ausscheiden
1. aus einem seit der Vollendung des 40. Lebensjahres ununterbrochen und durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien oder
2. aus einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft
angestellt werden. Das Überschreiten der oberen Altersgrenze des kann mit Genehmigung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses in Ausnahmefällen nachgesehen werden, wenn die Anstellung aus besonderen dienstlichen Gründen geboten ist; dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und die künftige Verwendung des Anstellungsbewerbers Bedacht zu nehmen.
§ 3 DO 1994 · DO 1994 · Dienstordnung 1994
§ 3 Allgemeine Anstellungserfordernisse
…§ 3. (1) Zur Unterstellung unter die Dienstordnung 1994 (Anstellung) ist im allgemeinen erforderlich: 1. ein Lebensalter von wenigstens 18 und nicht mehr als 40 Jahren, 2. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über…
§ 115b
…27 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung gewährt worden ist, sind §§ 27, 29 und § 30 Abs. 3 in der am 30. April 1998 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. (2) Zeiten der Teilzeitbeschäftigung (der Herabsetzung der Arbeitszeit), die gemäß § 27…
§ 7a Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
…§ 7a. (1) Für von § 3 Abs. 1 Z 2 erfasste Personen ohne inländischen Ausbildungsnachweis gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5 . (2) Personen…
§ 14 Besoldungsdienstalter
…§ 14. (1) Das Besoldungsdienstalter umfasst, soweit sich aus § 11 Abs. 7, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 3 bis 5 und 7 bis 9, §§ 40e, 40f, 40g, 40i, 40j und 40k…
§ 49v BO 1994 · BO 1994 · Besoldungsordnung 1994
§ 49v Vergleichsstichtag
…Maßgebend sind die Bestimmungen für jene Verwendungsgruppe, welcher der Beamte im Zeitpunkt der Festsetzung des Vorrückungsstichtags nach § 15a Abs. 4 letzter Satz der Dienstordnung 1994 angehört hat. (3) Abweichend von den Bestimmungen nach Abs. 2 Z 1 bis 6 1. sind Zeiten nicht von einer Voranstellung vor den Tag der Anstellung ausgeschlossen, wenn…
§ 31 VBO 1995 · VBO 1995 · Vertragsbedienstetenordnung 1995
§ 31 Eltern-Karenz
…beide Elternteile gleichzeitig in Anspruch genommen werden; dies gilt auch, wenn der Anspruch auf (Eltern-)Karenz eines Elternteiles auf einer gleichartigen Rechtsvorschrift eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates beruht. Bei gleichzeitiger Inanspruchnahme endet der Anspruch auf Eltern-Karenz spätestens mit Ablauf des 23. Lebensmonates des Kindes bzw. einen Monat vor den…
§ 60a Übergangsbestimmungen für die Teilzeitbeschäftigung zur Pflege eines Kindes
…oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 in der Fassung vor der 24. Novelle zu diesem Gesetz oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften eines in § 3 Abs. 1 Z 2 der Dienstordnung 1994 genannten Staates in Anspruch nimmt oder noch in Anspruch nehmen könnte.…
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