BSchG
Vorwort/Präambel
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es,
a) die Bodengesundheit zu sichern, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Qualität von Lebens- und Futtermitteln und von Wasser;
b) die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten;
c) beeinträchtigte Böden im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit wieder herzustellen.
(2) Die Ziele des Abs. 1 lit. a bis c sind vorrangig zu erreichen durch Maßnahmen
a) zur Vermeidung von Schadstoffbelastungen;
b) zur Verhinderung von Bodenerosion und Bodenverdichtung; sowie
c) zur Verbesserung der Humusbilanz.
(3) Die Erreichung des Zieles nach Abs. 1 lit. b ist insbesondere auch durch Maßnahmen zur Erhaltung des regionalen Nährstoffkreislaufes zu verfolgen.
(4) Dem Vorsorgeprinzip, welches die Sicherung der Funktionsfähigkeit der Böden für verschiedene Zwecke sowie ihre Verfügbarkeit für künftige Generationen im Hinblick auf nachhaltige Entwicklung einschließt, kommt besondere Bedeutung zu.
(1) Dieses Gesetz gilt für alle Böden (§ 3 lit. a). Insbesondere darf die Ausbringung von Materialien auf Böden und die Bodenbewirtschaftung nur nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfolgen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Maßnahmen, die dazu führen, dass ein Boden im Sinne dieses Gesetzes (§ 3 lit. a) nicht mehr vorliegt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es gilt auch nicht für die Ausbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial, soweit diese nach dem Abfallwirtschaftsrecht zulässig ist.
(4) Soweit durch die Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
a) Böden: alle nicht versiegelten Flächen (Bodenkörper), die tatsächlich oder potentiell Träger natürlichen oder anthropogenen Pflanzenbewuchses sind, einschließlich Flächen mit abgezogener Humusdecke, wie insbesondere: landwirtschaftliche Kulturflächen, öffentliche Grünflächen, Grünflächen, die vorrangig der Sportausübung dienen, Abraumflächen, alpine Grünflächen sowie Ödland;
b) Stoffe: Chemische Elemente und ihre Verbindungen; dazu zählen insbesondere Nähr- und Schadstoffe sowie Fremdstoffe;
c) Materialien: feste, flüssige und gasförmige Stoffe sowie deren Gemische, die im Hinblick auf die Bodengesundheit oder die Bodenfruchtbarkeit von Einfluss sein können, wie insbesondere Düngemittel oder Bodenhilfsstoffe;
d) Düngemittel: Materialien, die Pflanzennährstoffe enthalten und dazu bestimmt sind, unmittelbar oder mittelbar Pflanzen zugeführt zu werden, um deren Wachstum zu fördern, deren Qualität zu verbessern oder deren Ertrag zu erhöhen;
e) Klärschlamm: Rückstände aus der Reinigung von Abwässern, gleichgültig welcher Herkunft und Beschaffenheit;
f) Schmutzwasser: Wasser, das durch den häuslichen oder sonstigen Gebrauch verunreinigt oder dadurch sonst in seiner natürlichen Beschaffenheit verändert ist;
g) häusliches Schmutzwasser: Schmutzwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Schmutzwasser;
h) landwirtschaftliches Schmutzwasser: in landwirtschaftlichen Betrieben anfallendes Schmutzwasser aus der Reinigung von Tieren und Stallungen, Milch- und Futterkammern, landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten sowie Hofschlachtereien und Hofsennereien;
i) Wirtschaftsdünger: tierische Ausscheidungen mit oder ohne Stroh und ähnlichen Reststoffen aus der pflanzlichen Produktion (Stallmist, Jauche, Gülle);
j) Bodenhilfsstoffe: Materialien ohne wesentlichen Gehalt an pflanzenaufnehmbaren Nährstoffen, die den Boden biotisch, chemisch oder physikalisch beeinflussen, um seinen Zustand oder die Wirksamkeit von Düngemitteln zu verbessern, insbesondere Bodenimpfmittel, Bodenstabilisatoren, Gesteinsmehl, Nitrifikationshemmer, Torf, Rinden und Rindenprodukte;
k) Bodengesundheit: jener Zustand des Bodens, bei dem die ökologischen Regenerations- und Ausgleichsfunktionen, wie insbesondere die Filter-, Puffer- und Speicherfunktionen des Bodens, nachhaltig gewährleistet sind sowie der Boden ein artenreiches und biologisch aktives Bodenleben aufweist;
l) Bodenfruchtbarkeit: jener Zustand des Bodens, bei dem die Ertragsfähigkeit des jeweiligen Standortes nicht beeinträchtigt ist;
m) Einträge: alle Einwirkungen von Materialien auf Böden, gleichgültig, ob sie dem Boden unmittelbar oder mittelbar zugeführt werden;
n) Ausbringung: jedes unmittelbare Zuführen von Materialien auf oder in den Boden;
o) Abnahme: die Übernahme eines Materials in den eigenen Besitz.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021, 2/2026
(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Abs. 1) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Die Ausbringung von Klärschlamm und gesammeltem Schmutzwasser ist – vorbehaltlich der Abs. 2 bis 4 – verboten.
(2) Das Verbot nach Abs. 1 gilt nicht für die Ausbringung von
a) Gemischen aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle) mit landwirtschaftlichem Schmutzwasser oder häuslichem Schmutzwasser, sofern die im Gemisch enthaltenen Schmutzwässer im selben landwirtschaftlichen Betrieb wie der Wirtschaftsdünger anfallen und – im Falle eines Gemisches mit häuslichem Schmutzwasser – das häusliche Schmutzwasser einen Anteil von höchstens 25 % an der Summe aus flüssigem Wirtschaftsdünger und häuslichem Schmutzwasser hat;
b) häuslichem Schmutzwasser aus Bauwerken, die ausschließlich oder überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung dienen und bei denen häusliches Schmutzwasser im Ausmaß von höchstens 25 % im Verhältnis zur Summe aus flüssigem Wirtschaftsdünger (Jauche, Gülle) und häuslichem Schmutzwasser anfällt;
c) landwirtschaftlichem Schmutzwasser.
(3) Das Verbot nach Abs. 1 gilt weiters nicht für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus folgenden Bauwerken:
a) Alp-, Vorsäß- und Maisäßgebäude, die ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dienen, sofern die Ausbringung auf dem jeweiligen Gebäude zugehörigen, landwirtschaftlich genutzten Flächen erfolgt;
b) andere Alp-, Vorsäß- und Maisäßgebäude, die weder über eine geeignete Zufahrt noch über eine geeignete Aufstiegshilfe erschlossen sind, sofern die Ausbringung rechtlich und tatsächlich gesichert auf einer landwirtschaftlich genutzten Fläche im Nahebereich zum betroffenen Gebäude erfolgt.
(4) Schließlich kann die Behörde auf Antrag für die Ausbringung von Klärschlamm und häuslichem Schmutzwasser aus Jagd- und Forsthütten sowie für die Ausbringung von Klärschlamm aus Schutzhütten eine Ausnahme vom Verbot nach Abs. 1 mit Bescheid für eine bestimmte Ausbringungsfläche und erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen und Befristungen bewilligen, wenn
a) das Gebäude weder über eine geeignete Zufahrt noch über eine geeignete Aufstiegshilfe erschlossen ist,
b) die Materialien den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entsprechen,
c) das Gebäude nicht der Anschlusspflicht nach § 3 Abs. 3 Kanalisationsgesetz unterliegt und
d) eine für die Ausbringung geeignete Ausbringungsfläche rechtlich und tatsächlich gesichert ist.
(5) Die Ausbringung von Materialien, die entgegen anderer Vorschriften nach Österreich verbracht wurden, ist verboten.
(6) Die Verbringung von tierischen Nebenprodukten und von Folgeprodukten nach Österreich, die gemäß § 10 des Tiermaterialiengesetzes in Verbindung mit Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte einer Genehmigung bedarf, bedarf auch einer Bewilligung der Landesregierung, wenn das Material in Vorarlberg ausgebracht werden soll. Die Bewilligung ist von der verbringenden Person zu beantragen und darf nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Ausbringung den Anforderungen der Verordnung nach § 7 entspricht; sie kann erforderlichenfalls unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 48/2021, 2/2026
(1) Die Landesregierung hat mit Verordnung, soweit dies zur Erreichung der Ziele des § 1 und zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über
a) weitere – über jene nach § 6 hinaus gehende – Verbote der Ausbringung von bestimmten, für die Bodengesundheit besonders kritischen Materialien; weiters die von der bewilligungswerbenden Person nach § 6 Abs. 4 und 6 vorzulegenden Antragsunterlagen;
b) höchstzulässige Werte für einzelne Bestandteile in den auszubringenden Materialien (Stoffgrenzwerte) und in den zur Herstellung verwendeten Ausgangsmaterialien (Ausgangsmaterialgrenzwerte);
c) höchstzulässige Werte von Schadstoffen im Boden (Bodengrenzwerte); Bodengrenzwerte sind jedenfalls für die für die Bodengesundheit kritischen Schwermetalle festzulegen;
d) die Pflicht zur Einholung und Vorlage eines Prüfberichtes einer staatlich autorisierten Stelle oder einer bundesrechtlich befugten Person über die Qualität eines Bodens, sofern bestimmte für die Bodengesundheit kritische Materialien ausgebracht werden sollen oder ausgebracht werden;
e) mengen- oder zeitmäßige Beschränkungen für die Ausbringung von bestimmten Materialien; in der Verordnung kann die Behörde ermächtigt werden, auf Antrag in einzelnen, durch örtliche oder sachliche Verhältnisse bedingten Fällen Ausnahmen von diesen Beschränkungen zuzulassen;
f) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten des Eigentümers oder des sonst Nutzungsberechtigten über Art und Zusammensetzung der ausgebrachten Materialien, die Menge und den Zeitraum der Ausbringung der Materialien sowie die Ausbringungsflächen, soweit es sich um Materialien handelt, für die Beschränkungen nach lit. b festgelegt sind; weiters über die Dauer der Pflicht zur Aufbewahrung der Aufzeichnungen; sowie
(1) Die Landesregierung ist berechtigt, Böden im Sinne des Vorsorgeprinzips stichprobenartig im Hinblick auf Bodengesundheit und Bodenfruchtbarkeit unter Berücksichtigung der allgemeinen Stoffdeposition zu überprüfen (Bodenmonitoring).
(2) Die Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 5 bis 7 eingehalten werden.
(3) Die Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und nach bundesrechtlichen Vorschriften befugte Personen beauftragen; diese sind dabei an die Weisungen der Behörde gebunden.
(4) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist, soweit dies zur Durchführung von Überprüfungen nach den Abs. 1 und 2 erforderlich ist, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen der Böden und den darauf befindlichen Anlagen zu ermöglichen, die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die im § 7 Abs. 1 lit. f und g genannten Dokumente und Aufzeichnungen zu gewähren. Die Organe der Behörde und die Sachverständigen haben auf Verlangen einen schriftlichen Nachweis ihrer Ermächtigung vorzulegen.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Für den Fall, dass Materialien entgegen § 6 oder § 7 Abs. 1 lit. a, b oder e ausgebracht werden, oder dass Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c überschritten werden, kann die Behörde mit Bescheid dem Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten unter Festsetzung einer angemessenen Frist Sanierungsmaßnahmen vorschreiben, soweit dies zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Bodengesundheit erforderlich ist.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde zur Herstellung des gebotenen Zustandes Zwangsbefugnisse ohne vorausgegangenes Verfahren ausüben.
(3) Die Kosten der Sanierungsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind vom Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zu tragen, sofern diese Person die rechtswidrige Vorgangsweise bzw. die Überschreitung der Bodengrenzwerte mitverursacht hat, ihr zugestimmt oder sie freiwillig geduldet hat oder ihr zumutbare Vermeidungsmaßnahmen unterlassen hat. Im Falle des Abs. 2 hat die Behörde die Kosten erforderlichenfalls mit Bescheid vorzuschreiben.
(4) Liegen die Voraussetzungen zur Kostentragung nach Abs. 3 erster Satz nicht vor, so hat die nach Abs. 1 verpflichtete Person einen Anspruch auf Ersatz der angemessenen Kosten zur Durchführung der aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen gegen das Land. Dieser Ersatzanspruch ist bei der Behörde spätestens drei Jahre nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen geltend zu machen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
(5) Im Falle einer Zuerkennung eines Ersatzanspruches nach Abs. 4 kann das Land bei der Behörde innerhalb von drei Jahren Kostenregress durch den Verursacher beantragen; die Behörde entscheidet mit Bescheid.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
(1) Die Behörde ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten:
a) Daten, die der Behörde nach § 6 Abs. 4 und 6 zur Beurteilung der Bewilligungspflicht übermittelt oder sonst von der Bewilligungsbehörde erhoben werden;
b) Daten, die der Behörde nach § 7 Abs. 1 lit. d, f oder g zu übermitteln sind;
c) Daten, die aufgrund von Überprüfungen nach § 8 Abs. 1 und 2 erhoben werden.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten nach Abs. 1 gemeinsam zu verarbeiten; sie haben dies zu tun, soweit dies zur Erfüllung der Berichts- und Veröffentlichungspflichten nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG erforderlich ist. Im Falle der gemeinsamen Verarbeitung nimmt die Landesregierung, sofern nichts anderes vereinbart ist, die sich aus der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 ergebenden Pflichten wahr, insbesondere was die Rechte der von der Verarbeitung betroffenen Personen betrifft.
(3) Die Verarbeitung von Daten nach Abs. 1 und 2 ist nur zulässig, soweit dies für die Wahrnehmung der den Behörden übertragenen Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
(1) Die Landesregierung hat nach § 7 Abs. 1 lit. g zu erhebende Daten betreffend Klärschlamm für jedes Kalenderjahr spätestens am 31. August des Folgejahres bis zur Veröffentlichung der Daten des nächsten Kalenderjahres auf der Homepage des Landes im Internet zu veröffentlichen, soweit dies nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 86/278/EWG geboten ist. Gleichzeitig sind die zu veröffentlichenden Daten im Wege des Bundes an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Die Landesregierung ist überdies ermächtigt, dem Bund jene Informationen nach § 7 Abs. 1 lit. g betreffend den Verbleib von Klärschlamm zu übermitteln, die dieser zur Erfüllung unionsrechtlicher Melde- und Berichtspflichten benötigt.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Klärschlamm, gesammeltes Schmutzwasser oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach § 6 ausbringt;
b) Materialien entgegen dem Verbot nach § 7 Abs. 1 lit. a ausbringt;
c) Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach § 7 Abs. 1 lit. b nicht entsprechen;
d) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c beiträgt;
e) einen Prüfbericht entgegen § 7 Abs. 1 lit. d nicht einholt und vorlegt;
f) den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 lit. e zuwiderhandelt;
g) den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 1 lit. d, f oder g nicht nachkommt;
h) Böden entgegen den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 bewirtschaftet;
i) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
j) den Vorschreibungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Klärschlammgesetz, LGBl.Nr. 41/1985, in der Fassung LGBl.Nr. 57/1997, Nr. 58/2001 und Nr. 44/2013, außer Kraft.
(3) Ab Kundmachung dieses Gesetzes kann eine Verordnung nach § 7 erlassen werden; sie darf frühestens am 1. Jänner 2019 in Kraft treten.
(1) Art. L des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, ausgenommen die Änderung betreffend den § 14, tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 4/2022 können von dem der Kundmachung des Gesetzes über Neuerungen im Zusammenhang mit Digitalisierung – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 4/2022, folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft treten.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
(1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen nach § 7 Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 2/2026 können von dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit dieser Novelle in Kraft treten.
(3) Die Wortfolge „sowie Hofschlachtereien und Hofsennereien“ in § 3 lit. h in der Fassung der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 tritt am 31.12.2040 außer Kraft. Die Landesregierung hat vor dem Außerkrafttreten dieser Wortfolge eine Evaluierung der Begünstigung von Schmutzwasser aus Hofschlachtereien und Hofsennereien im Hinblick auf deren allfällige Verlängerung durchzuführen.
(4) Klärschlammkompost, der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 unter Einhaltung der Anforderungen des § 4 dieses Gesetzes in der Fassung vor der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 abgenommen wurde, darf abweichend von § 6 Abs. 1 nach Maßgabe der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften bis zum 31.03.2026 ausgebracht werden.
(5) Für Daten nach § 7 Abs. 1 lit. a, e, g und h in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 betreffend Klärschlammkompost gelten die §§ 10 und 10a in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 weiterhin bis zum 31.08.2028.
(6) Die Strafbarkeit von Verwaltungsübertretungen gemäß § 12 Abs. 1 lit. a bis c dieses Gesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026, die vor Inkrafttreten dieser Novelle begangen wurden, wird durch das Inkrafttreten dieser Novelle nicht berührt; auf derartige Übertretungen bleiben die vor Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 2/2026 geltenden Vorschriften weiterhin anwendbar.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
g) besondere Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten der eine Abwasserreinigungsanlage betreibenden Person oder der Person, die von einer Abwasserreinigungsanlage Klärschlamm abnimmt, soweit dies nach dem Recht der Europäischen Union oder zum Nachvollzug des Verbleibs des Klärschlamms erforderlich ist.
(2) Die Landesregierung kann überdies mit Verordnung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Bewirtschaftung von Böden (§ 5 Abs. 2) erlassen, wie insbesondere Maßnahmen zur Verhinderung von Bodenerosion sowie zur Verbesserung der Humusbilanz, wie z.B. Maßnahmen betreffend die Art der Bodenbearbeitung.
(3) Bei den Festlegungen nach Abs. 1 und 2 kann nach der Bodenbeschaffenheit oder der Art der Bodennutzung differenziert werden, sofern dies im Hinblick auf die Ziele nach § 1 erforderlich oder vertretbar ist. Soweit landwirtschaftliche Kulturflächen betroffen sind, ist jedenfalls die gute landwirtschaftliche Praxis zu berücksichtigen.
(4) Vor der Erlassung oder Änderung der Verordnung sind die Landwirtschaftskammer und der Naturschutzanwalt bzw. die Naturschutzanwältin zu hören.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022, 2/2026
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und j mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;
b) in den sonstigen Fällen des Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, f und h sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026