BSchG
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen § 10*) Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 12 § 12*) Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) Klärschlamm, gesammeltes Schmutzwasser oder sonstige Materialien entgegen dem Verbot oder ohne bzw. entgegen einer Bewilligung nach § 6 ausbringt;
b) Materialien entgegen dem Verbot nach § 7 Abs. 1 lit. a ausbringt;
c) Materialien ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach § 7 Abs. 1 lit. b nicht entsprechen;
d) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c beiträgt;
e) einen Prüfbericht entgegen § 7 Abs. 1 lit. d nicht einholt und vorlegt;
f) den mengen- und zeitmäßigen Beschränkungen nach § 7 Abs. 1 lit. e zuwiderhandelt;
g) den Vorlage-, Mitteilungs- oder Aufzeichnungspflichten nach § 7 Abs. 1 lit. d, f oder g nicht nachkommt;
h) Böden entgegen den Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 bewirtschaftet;
i) den Verpflichtungen nach § 8 Abs. 4 zuwiderhandelt;
j) den Vorschreibungen nach § 9 Abs. 1 nicht nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Behörde zu bestrafen
a) in den Fällen des Abs. 1 lit. a, b und j mit einer Geldstrafe bis zu 14.000 Euro;
b) in den sonstigen Fällen des Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Übertretungen nach Abs. 1 lit. a bis d, f und h sind, solange der dadurch geschaffene rechtswidrige Zustand anhält, Dauerdelikte.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
§ 12 BSchG · BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 12 *) Strafbestimmungen
…ausbringt, die den Stoffgrenzwerten nach § 7 Abs. 1 lit. b nicht entsprechen; d) durch die Ausbringung von Materialien zu einer Überschreitung der Bodengrenzwerte nach § 7 Abs. 1 lit. c beiträgt; e) einen Prüfbericht entgegen § 7 Abs. 1 lit. d…
§ 15 *) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 2/2026
…1) Art. I des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes zum Schutz der Bodenqualität und des Kanalisationsgesetzes – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 2/2026, tritt mit dem auf die Kundmachung zweitfolgenden Monatsersten in Kraft. (2) Verordnungen nach § 7…
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