(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträchtigt werden.
(2) Abgesehen von den Anforderungen betreffend die Ausbringung von Materialien (Abs. 1) hat auch sonst die Bewirtschaftung von Böden, insbesondere durch Sicherstellung einer entsprechenden Art der Nutzung und der Bearbeitung, so zu erfolgen, dass die Bodenfruchtbarkeit erhalten oder wieder hergestellt wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 2/2026
§ 5 BSchG · BSchG · Gesetz zum Schutz der Bodenqualität (BSchG)
§ 5 2. Abschnitt *) Ausbringung von Materialien und Bodenbewirtschaftung *) Allgemeines
(1) Materialien dürfen nur ausgebracht werden, wenn unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Menge der Materialien sowie der Häufigkeit, des Zeitpunktes und der Art des Eintrags sowie unter Berücksichtigung der Art und der Beschaffenheit des betroffenen Bodens die Ziele des § 1 nicht beeinträch…
§ 7 *) Verordnung
…zur Gewährleistung des Vorsorgeprinzips erforderlich ist, unter Berücksichtigung sparsamer, wirtschaftlicher oder zweckmäßiger Handlungsabläufe nähere Regelungen zu den Voraussetzungen für die Ausbringung von Materialien (§ 5 Abs. 1) zu erlassen, insbesondere über a) weitere – über jene nach § 6 hinaus gehende – Verbote der Ausbringung von bestimmten, für…
§ 8 3. Abschnitt Kontrolle *) Bodenüberwachung
…Behörde kann im Einzelfall, insbesondere wenn sich Anzeichen einer Beeinträchtigung der Bodengesundheit oder der Bodenfruchtbarkeit zeigen, überprüfen, ob die Anforderungen nach den §§ 5 bis 7 eingehalten werden. (3) Die Behörde im Sinne der Abs. 1 und 2 kann mit der Überprüfung nach den genannten Bestimmungen geeignete und…
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